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Gynäkologie, Abrechnung, Wirtschaft Gynäkologie Abrechnung
EBM-Tipp | Gynäkologie

Impfungen abrechnen in der Gynäkologie

Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die seit 2007 den Leistungsanspruch von GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen regelt (§ 11 SI-RL), wurde am 15. Juni 2020 dahingehend geändert, dass ab diesem Zeitpunkt alle „Fachärzte Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen dürfen“ (§ 10 SI-RL). Die gesetzliche Basis hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem diese Aussage textgleich beschlossen wurde (IfSG, § 20, Abs. 4).


30.03.2026
H. Pasch
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Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Leistungen für alle Schutzimpfungen, die vom G-BA auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) gemäß § 20 Abs. 2 IfSG in die SI-RL aufgenommen wurden. Ausgenommen sind davon die sog. „Reiseimpfungen“, die nicht durch einen beruflichen oder ausbildungsbezogenen Auslandsaufenthalt erforderlich sind.

Der Leistungsumfang der jeweiligen Abrechnungsnummer beinhaltet nicht allein die eigentliche Impfung, vielmehr sind damit in der Regel auch andere Zusatzleistungen abgegolten und nicht gesondert abrechenbar. Dazu gehören:

  • Beratung und Aufklärung der Versicherten,
  • ggf. eine symptombezogene Untersuchung und
  • die Ausstellung einer Impfbescheinigung bzw. der Eintrag in den Impfpass sowie in ein ggf. vorliegendes Bonusheft. 

Impfungen in der GKV abrechnen

Impfleistungen sind im Unterschied zur übrigen kurativen und präventiven Regelversorgung bei gesetzlich Versicherten kein Bestandteil des EBM-Leistungskatalogs und damit auch nicht über diesen abzurechnen. Die Abrechnung der Impfungen wird deshalb regional für jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) getrennt in Impfvereinbarungen geregelt, die zwischen der jeweiligen KV und den entsprechenden Landesverbänden der Krankenkassen beschlossen werden.

Die Grundlage für diese Vereinbarungen ist die zuvor erwähnte SI-RL. Inhalt dieser Vereinbarungen sind zum einen die Auflistung der einzelnen zu honorierenden Impfungen, die entsprechenden Dokumentations- bzw. Abrechnungsziffern sowie die Höhe der Honorare. Die Abrechnungsziffern sind fünfstellig und beginnen immer mit der Zahlenfolge 89; eventuell ist am Ende noch ein Suffix angehängt, wenn z. B. zwischen Erst- und Zweitimpfung unterschieden wird. Beispiel: HPV-Erstimpfung mit der Nr. 89110A und als Zweitimpfung mit der Nr. 89110B.

Es kann aber durchaus auch vorkommen, dass dieselbe Impfung mit unterschiedlichen Abrechnungsnummern gelistet ist, abhängig von der Indikation. So wird beispielsweise die Impfung gegen Influenza als Standardimpfung (Personen ab 60 Jahren) mit der Nr. 89111 abgerechnet, als Indikationsimpfung (z. B. für Schwangere) mit der Nr. 89112.

Wichtig: Honorierung von Schutzimpfungen in der GKV

Die Honorare für die erstattungsfähigen Impfungen werden jeweils in den regionalen Impfvereinbarungen festgelegt und unterscheiden sich von KV zu KV. Sie werden regelmäßig, meist jährlich neu verhandelt. Dabei wird bezüglich der Höhe des Honorars meist zwischen den Einfach- und den verschiedenen Mehrfach-Impfungen unterschieden.

Ausgesuchte Patientengruppen


HPV-Impfung für Mädchen

Mädchen (aber auch Jungen) sollten im Alter von 9 bis 14 Jahren gegen HPV geimpft werden, Nachholimpfungen bis zum Alter von 17 Jahren durchgeführt werden. Auf jeden Fall sollte die Impfung vor dem ersten Sexualkontakt abgeschlossen sein.

Impfungen für Frauen mit Kinderwunsch

Bei unklarem oder nicht dokumentiertem Impfschutz gegen folgende Erkrankungen sollten Frauen mit Kinderwunsch nach einer Empfehlung der STIKO geimpft werden: Masern, Röteln, Varizellen, Diphtherie, Tetanus, Polio und COVID-19.

Impfungen in Schwangerschaft und Stillzeit

Für Impfungen mit Totimpfstoffen, wie z. B. gegen Influenza, Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hepatitis A und B sowie COVID-19, ist eine Schwangerschaft keine Kontra­indikation.

Für Stillende bestehen keine Kontraindikationen. Stillenden können alle von der STIKO empfohlenen Impfungen verabreicht werden. 

Dr. med. Heiner Pasch