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GOÄ-Tipp | Gynäkologie

"GOÄneu": Allgemeine Untersuchungen und Früherkennung in der Gynäkologie

Nach den allgemeinen Beratungen (vgl. Ausgabe 1/2026) stellen wir die im Entwurf der neuen GOÄ vorgesehenen Untersuchungen vor.


30.03.2026
Redaktion
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärzte­tag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. Es handelt sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf.


Die symptombezogene Untersuchung (jetzt Nr. 5) wird durch die Nrn. 14 und 15 ersetzt. Die Regelung der nur einmaligen Berechenbarkeit im Behandlungsfall neben Nrn. von 200 GOÄ an aufwärts entfällt. Nr. 14 als „symptombezogene klinische Erstuntersuchung, 14,36 €“ soll einmal im Behandlungsfall berechenbar sein, Folgeuntersuchungen dann mit der Nr. 15 „symptombezogene klinische Folge­untersuchung, 12,08 €“ einmal pro Sitzung. Nr. 15 ist im Behandlungsfall nicht begrenzt. Der Behandlungsfall ist wie jetzt auch definiert.

Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts

An die Stelle der Nr. 7 tritt die Nr. 17 (25,44 €). Wie auch jetzt heißt sie „Vollständige klinische Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme“. Der in Spiegelstrichen genannte obligate Leistungsinhalt ist für den „weiblichen Genitaltrakt“ bei Nr. 17 fast gleich wie jetzt zu Nr. 7. Die digital-rektale Untersuchung (DRU) ist aber nur noch „gegebenenfalls“ eingeschlossen, der Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“ entfällt ganz. Die Dokumentation ist ohnehin obligat.

Unter Nr. 17 fällt ebenfalls die „Untersuchung der Mammae“. Gefordert ist dazu „Inspektion und Palpation inklusive der regionalen Lymphknoten“. Dadurch, dass es wie jetzt „mindestens eines der folgenden Organsysteme“ heißt, ist Nr. 17 aber nur einmal je Sitzung berechenbar. Bei Untersuchung mehr als eines Organsystems entfällt die jetzt mögliche Faktorsteigerung.

Erschwerniszuschläge

Der in Ausgabe 6/2025 vorgestellte Erschwerniszuschlag beträgt für die Nrn. 14 und 15 jeweils 10 €, zu Nr. 17 20 €. Je Sitzung ist aber über alle Leistungen hinweg nur ein Zuschlag berechenbar und die Erschwerniszuschläge kommen in der frauenärztlichen Praxis nur selten zum Tragen.

Allgemeine Regeln für die Nrn. 14 bis 18 „GOÄneu“

In einer allgemeinen Bestimmung heißt es, dass die Nrn. 14 bis 18 an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden können, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war. In der Rechnung ist dann die jeweilige Uhrzeit anzugeben.

Nr. 14 (symptombezogene klinische Erstuntersuchung) kann an demselben Tag nur dann mehrfach anfallen, wenn es sich um einen neuen Behandlungsfall (andere Erkrankung) handelt. Ähnlich wie jetzt wird es in diesen Fällen ratsam sein, nicht nur die Uhrzeiten, sondern auch den Eintritt des neuen Behandlungsfalls in der Rechnung kenntlich zu machen.

Digitale rektale Untersuchung

Die Leistungslegende der Nr. 19 ist gleich der jetzigen Nr. 11. Das Honorar soll 14,61 € betragen. Ausschlüsse sind nicht ausdrücklich angeführt, bestehen jedoch dort, wo die rektale Untersuchung in den organspezifischen Untersuchungen (z. B. Nr. 17) einbezogen ist oder in einer Anmerkung allgemeine Untersuchungen generell ausgeschlossen sind (z. B. bei Nr. 111).

Krebsfrüherkennungsuntersuchung

Nr. 27 GOÄ wird zu Nr. 111 „GOÄneu“ (61,52 €). Die Leistungslegende bleibt fast gleich, aber der Zusatz in Nr. 27 „und der Haut“ entfällt, ebenso die „Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten“. Die „Untersuchung auf Blut im Stuhl“ bleibt inbegriffen. Zytologische Abstrichentnahmen (auch die aus dem Cavum uteri) sind neben Nr. 111 ausgeschlossen. Kosten sind wie jetzt auch abgegolten, andere allgemeine Beratungsleistungen (deren Vorstellung folgt) und allgemeine Untersuchungen (wie die zuvor genannten) sind neben Nr. 111 nicht berechenbar. Im Regelfall ist Nr. 111 einmal jährlich berechenbar, Ausnahmen sind zu begründen. Ein Erschwerniszuschlag (Nr. 123) beträgt 20 €.

Wichtig

  • Die wesentlichste Änderung ist die Trennung der symptombezogenen Untersuchung (jetzt Nr. 5) in eine „Erstuntersuchung“ (Nr. 14) und „Folgeuntersuchung“ (Nr. 15), die dann einmal je Sitzung berechenbar ist ohne eine Begrenzung im Behandlungsfall.
  • Zur Krebsfrüherkennung (Nr. 111) ist als Labor nur die Untersuchung auf Blut im Stuhl abgegolten.