Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Gynäkologie, Abrechnung, Wirtschaft Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Einwandfrei dokumentieren in der Praxis

Bei stetig steigenden Versicherungsprämien wird – sehr zum Leidwesen von Patienten- sowie Ärzteschaft – immer weniger erstattet und umso mehr beanstandet.


30.03.2026
Y. Römer
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Hier zeigt sich, dass private Krankenversicherungen gewinnorientierte Wirtschaftsunternehmen sind und entsprechend agieren. Bedauerlicherweise werden Beanstandungen patientenseitig oft als Beleg für eine fehlerhafte Abrechnungsweise missverstanden, da allein den Leistungserbringern eine Gewinnorientierung unterstellt wird. Unfallversicherungsträger haben ebenfalls ihr Reklamationsverhalten angepasst und es wird vermehrt beanstandet und noch stringenter Beschwerde/Kritik an den bereits liquidierten Rechnungen vorgenommen, als dies bisher der Fall war. Aber auch Patientinnen und Patienten stellen immer öfter die Erbringung von abgerechneten Leistungen in Abrede.

Die Kostenträger monieren häufig, dass die erforderliche Dokumentation von Leistungen nicht oder nicht ausreichend erfolgte. Hierzu ist anzumerken, dass sich auch aus unserer Sicht zunehmend Defizite im Bereich der Dokumentation feststellen lassen und sich Beanstandungen deshalb nicht abwehren lassen oder sich als zutreffend herausstellen.

Die Dokumentation ärztlicher Leistungen ist daher nicht nur im Rahmen von Arzthaftungsprozessen und Strafverfahren, sondern auch für die Abrechnung von Leistungen von Bedeutung. Werden Leistungen nicht oder nur unvollständig dokumentiert, gelten sie als nicht erbracht.

Gesetzliche Grundlagen

Die Pflicht zur Dokumentation ist in § 630 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 10 Berufsordnung Ärzte (MBO-Ä) und in § 58 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) verankert. In der Patientenakte muss alles Wesentliche zur Behandlung dokumentiert werden, wie etwa Anamnese, Diagnose, Untersuchungsergebnisse und Befunde. Maßstab ist dabei zunächst die Sicherstellung der Behandlung, auch durch Nachbehandler, nicht jedoch die Beweisführung oder die Sicherung Ihres Honorars.

Bisher :(Besser :)
GOÄ-Nr.LeistungstextDokumentationGOÄ-Nr.LeistungstextDokumentation
1BeratungGespräch1BeratungBer. > 10. Min = Fluor vag.
7Voll. UntersuchungUntersuchung o. B.7Voll. UntersuchungBauch weich, Genitalien o. B., keine Schmerzen, Fluor normal usw.
410 + 420 x3Sono OrganSono Abdomen o. B.410 + 420 x3Sono OrganUterus o. B. Adnexe o. B., Blase gefüllt o. B.
403transkavitärl403transkavitärtransvaginal
401Duplex 401DuplexGefäße o. B.
404Doppler 404DopplerStrömungsverhältnisse o. B.
3511PH-Testokay3511PH-Test4,2
Tab.: Beispielhafte Dokumentation in der frauenärztlichen Praxis

Tipp: Nicht nur pathologische Befunde sind wertvoll für die Dokumentation, sondern auch Hinweise wie z. B. „Uterus: keine Raumforderungen oder Lageveränderungen oder Anomalien darstellbar“.

Bei der Dokumentation zu beachten:

  • Die Dokumentation kann auch in Abkürzungen, Stichworten und Zeichen erfolgen, die für den Fachmann verständlich sind.
  • Die Dokumentationspflicht kann grundsätzlich delegiert werden und muss nicht höchstpersönlich erfolgen.
  • Die Dokumentation kann in Papierform (per Foto bei Wunddokumentationen/Hauterkrankungen) oder in elektronischer Form erfolgen.
  • Als Dokumentationsnachweis reichen die Angabe von EBM-Ziffern oder auch GOÄ-Ziffern in der Patientenakte nicht aus.

Tätigkeiten im Rahmen der Dokumentationspflicht können in der Regel nicht gesondert berechnet werden. Hier sind als Beispiele die Nr. 75 GOÄ für die Erstellung eines OP-Berichts oder auch Versuche zu nennen, Fotodokumentationen mit verschiedenen Analogziffern zu berechnen.

In der Tabelle finden Sie aktuelle Beispiele, welche im Rahmen der Erstattungskorrespondenz zu Anfragen vonseiten der Versicherung und/oder Patientinnen zu gebührenrechtlichen Fragen führten.

Über das rechtliche Mindestmaß hinausgehende Dokumentationen können Ihnen dabei helfen, Ihr Honorar durchzusetzen und den Beweiswert Ihrer Dokumentation auch im Honorarprozess drastisch zu erhöhen.

Wichtig

  • Findet ein Kostenträger keine gebührenrechtlichen Defizite, greift er aus Erfahrung zur Frage, ob die Behandlung medizinisch notwendig bzw. plausibel war. Wenn Sie dann aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht eindeutig argumentieren und belegen können, warum welche Untersuchung, Diagnostik oder Behandlung erfolgte, wird es in einem Honorarprozess schwer, eine Erstattung durchzusetzen.
  • Die Erfahrung hat gezeigt, dass auch Patientinnen sich an verschiedene Leistungen nicht erinnern und somit z. B. angeben, dass angeblich die Ovarien nicht sonografiert wurden. Wenn hier nur „Sono Abdomen“ dokumentiert wurde, ist diese Dokumentation grenzwertig.

Yvonne Römer, Büdingen med