Mit dieser Vereinbarung werden die Abrechnungsempfehlungen der BÄK aus November 2022 aufgehoben. Dabei resultiert eine Abwertung einzelner Leistungen. Die neuen Empfehlungen gelten seit dem 1. Januar 2024 und zunächst bis zum 31.12.2026.
Die Empfehlungen lauten:
1. Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
analog Nr. 33 GOÄ, Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5-fachen Satz: 17,49/40,22/61,20 EUR
Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.
2. Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz,
je Kalendertag, analog Nr. 551 GOÄ, Gebühr beim 1,0-/1,8-/2,5-fachen Satz: 2,80/5,04/6,99 EUR
Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – an diesen Tagen. Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe von 100 € pro Quartal für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Auslagen von 100 € je Quartal dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nachzuweisen.
Darüberhinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.
3. Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz,
je Kalendertag, analog Nr. 600 GOÄ, Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5-fachen Satz: 4,25/9,79/14,89 EUR
Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – an diesen Tagen.
Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.
4. Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation,
je beteiligtem Arzt, nach Nr. 60 GOÄ, Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5-fachen Satz: 6,99/16,09/24,48 EUR
Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.
Hinweise zur Abrechnungsempfehlung
1. Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA II und NYHA III jeweils mit einer EF < 40 % gegeben. Bei Patienten mit einer EF > 40 % muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.“
Praxishinweise
In der Nr. 1 ist die Leistung gegenüber der früheren BÄK-Empfehlung um die „Aufklärung“ erweitert worden. Unverändert ist, dass die Leistung „einmal zu Beginn der Behandlung“ berechnungsfähig ist. Der Analogansatz der Nr. 33 schließt nicht aus, neben der Nr. 33 analog die Nr. 4 GOÄ anzusetzen, wenn es notwendig ist, Bezugspersonen (i. d. R. sind das Angehörige) einzubeziehen.
Wenn, z. B. bei Anwendungsfehlern, eine erneute Anleitung notwendig wird, sollte differenziert werden. Bei geringem Zeitaufwand kann das unter einer „Beratung“ (Nr. 1 GOÄ mit höherem Faktor) subsumiert werden. Bei höherem Aufwand kann die Nr. 3211 GOÄ analog (Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten…, 120 Punkte, z. B. 2,3-fach 16,09 €) herangezogen werden. Auch dazu ist ggf. Nr. 4 zusätzlich berechenbar.
Ist die konsiliarische Erörterung (Empfehlung Nr. 4) dringlich oder zu „Unzeiten“ erforderlich, sind zu Nr. 60 GOÄ die Zuschläge E ff. berechenbar.
Wichtig
Weil die Abrechnungsempfehlungen mit den Kostenträgern konsentiert sind, macht es wenig Sinn, anders abzurechnen.
Falls Sie über die Hinweise im Beitrag hinaus Fragen haben (auch zu den übrigen Empfehlungen) bitten wir Sie, unseren Abrechnungsservice zu nutzen.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de