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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Untersuchungen im Entwurf der neuen GOÄ

Nach den allgemeinen Beratungen (vgl. Ausgabe 1/2026) stellen wir die im Entwurf der neuen GOÄ vorgesehenen Untersuchungen vor.


01.04.2026
Redaktion
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. Es handelt sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf.


Nr. 5 GOÄ wird zu Nrn. 14 und 15

Für symptombezogene Untersuchungen soll es die Nrn. 14 und 15 geben. Die Regelung der nur einmaligen Berechenbarkeit im Behandlungsfall neben Nrn. von 200 GOÄ an aufwärts entfällt. Nr. 14 als „symptombezogene klinische Erst-untersuchung, 14,36 €“ soll einmal im Behandlungsfall berechenbar sein, Folgeuntersuchungen dann mit der Nr. 15 „symptombezogene klinische Folgeunter-suchung, 12,08 €“ einmal pro Sitzung. Nr. 15 ist im Behandlungsfall nicht begrenzt. Der Behandlungsfall ist wie jetzt definiert.

Nr. 6 GOÄ wird zu Nr. 16 GOÄneu

An die Stelle der Nr. 6 tritt die Nr. 16 (18,53 €). Wie auch jetzt heißt sie „Vollständige klinische Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme“. Der in Spiegelstrichen genannte obligate Leistungsinhalt ist für den urologischen Organstatus bei Nr. 16 gleich wie jetzt zu Nr. 6. Lediglich entfällt in der Leistungslegende der jetzige Bestandteil „gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“. Die ist ohnehin obligat.

Erschwerniszuschläge

Der in Ausgabe 4/2025 vorgestellte Erschwerniszuschlag (Nr. 35) beträgt für die Nrn. 14 bis 16 jeweils 10 €. Je Sitzung ist aber über alle Leistungen nur ein Zuschlag berechenbar.

Nr. 8 GOÄ wird zu Nr. 18 GOÄneu

Nr. 18 für den Ganzkörperstatus heißt wie jetzt Nr. 8 nicht „vollständige“ Untersuchung, muss aber dieselben Organ- bzw. Körperbereiche erfassen wie jetzt die Nr. 8. Die Vergütung soll 51,30 € betragen.

Allgemeine Regeln für die Nrn. 14 bis 18 GOÄneu

In einer allgemeinen Bestimmung heißt es, dass die Nrn. 14 bis 18 an demselben Kalendertag nur dann mehr als einmal berechnet werden können, wenn dies durch die Art der Erkrankung geboten war und dass dann in der Rechnung die jeweilige Uhrzeit anzugeben sei.

Nr. 14 (Symptombezogene klinische Erstuntersuchung) kann an demselben Tag nur dann mehrfach anfallen, wenn es sich um einen neuen Behandlungsfall (andere Erkrankung) handelt. Ähnlich wie jetzt wird es in diesen Fällen ratsam sein, nicht nur die Uhrzeiten, sondern auch den Eintritt des neuen Behandlungsfalls in der Rechnung kenntlich zu machen.

Die jetzige – für Urologinnen und Urologen kaum relevante – allgemeine Bestimmung Nr. 8 vor Abschnitt B (Ausschlüsse der Nrn. 5 bis 8 neben den Nrn. 600, 601, 1203 ff.) entfällt.

Nr. 11 wird zu Nr. 19 GOÄneu

Die Leistungslegende der Nr. 19 ist gleich der jetzigen Nr. 11 GOÄ. Das Honorar soll 14,61 € betragen. Ausschlüsse sind nicht ausdrücklich angeführt, bestehen jedoch dort, wo die rektale Untersuchung in den organspezifischen Untersuchungen (z. B. Nrn. 16 und 112) einbezogen ist. Neben dem Ganzkörperstatus (Nr. 18) besteht weiterhin kein Ausschluss.

Nr. 28 GOÄ wird zu Nr. 112 GOÄneu

Für die Krebsfrüherkennung beim Mann ist mit Nr. 112 ein Honorar von 53,09 € vorgesehen. Die Leistungslegende heißt „Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata und des äußeren Genitales“. Die „Untersuchung der Haut“ (jetzt in Nr. 28) entfällt, als Laborleistung ist nur die Untersuchung auf Blut im Stuhl inbegriffen. Kosten sind wie jetzt auch abgegolten, andere allgemeine Beratungsleistungen (vgl. Ausgabe 1/2026) und die zuvor angeführten Untersuchungen sind neben Nr. 112 nicht berechenbar. Im Regelfall ist Nr. 112 einmal jährlich berechenbar, Ausnahmen sind zu begründen. Ein Erschwerniszuschlag (Nr. 123) beträgt 20 €.

Wichtig

  • Die wesentlichste Änderung ist die Trennung der symptombezogenen Untersuchung (jetzt Nr. 5) in eine „Erstuntersuchung“ (Nr. 14) und „Folgeuntersuchung“ (Nr. 15), die dann einmal je Sitzung berechenbar ist ohne eine Begrenzung im Behandlungsfall.
  • Zur Krebsfrüherkennung (Nr. 112) ist als Labor nur die Untersuchung auf Blut im Stuhl abgegolten.
     

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de