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Dermatologie, Praxis Digital, Recht, Medizin Dermatologie Dermatologie, Recht, HAUT
Wer trägt die Verantwortung?

KI-gestützte Triage in der Dermatologie

Online-Terminportale, Foto-Uploads und automatische Dringlichkeitsscores sortieren dermatologische Anfragen zunehmend vor. Das entlastet Gesundheitseinrichtungen, kann aber bei Fehleinstufungen schwerwiegende Schäden verursachen. Unklare Zuständigkeiten, fehlende Dokumentation oder mangelnde Schulung werden schnell zum Organisationsverschulden. Wer klare Prozesse, Anwendungsgrenzen und ärztliche Kontrollschleifen etabliert, kann künstliche ­Intelligenz (KI) sicher nutzen.


09.04.2026
V. Prechtel
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Zitierweise: HAUT 2026; 37 (2): 82-83


"Die juristische Kernbotschaft ist klar: Verantwortlich bleibt der Mensch."


 

KI-Triage in der Dermatologie: Vorauswahl mit Risiko

Algorithmen entscheiden längst nicht mehr nur im Hintergrund. Sie beeinflussen, wer wann gesehen bzw. behandelt wird. Gerade in der Dermatologie ist diese digitale ­Steuerung verlockend. Viele Beschwerden werden zunächst über Bilder beschrieben, Termine sind knapp und die Hoffnung ist groß, Verdachtsfälle schneller nach vorn zu ziehen und Bagatellfälle später versorgen zu können.

Typische Einsatzfelder sind zum einen die Teledermatologie mit Foto-Upload und ­Priorisierung („dringend“, „demnächst“, „Routine“), zum anderen Systeme zur ­Risikoabschätzung bei Pigmentmalen mit ­Empfehlung zur zeitnahen Abklärung – aber auch Notfall- bzw. Ambulanz­steuerung, die Beschwerden, Bilder und Vorerkrankungen zu einer Reihenfolge der Dringlichkeit verdichtet. Das klingt effizient, ist aber faktisch eine möglicherweise hochriskante Vorauswahl. Je nach Einsatzkontext können derartige Systeme zudem in den Anwendungsbereich der EU-KI-Regulierung fallen (z. B. bei „emergency healthcare patient ­triage systems“)1. Wird ein hochmalignes Melanom als „unkritisch“ eingeordnet und der Termin um Monate verschoben, kann das für ­Patientinnen und Patienten* dramatische ­Folgen haben.

Ärztliche Verantwortung bleibt – trotz KI-Einsatz

Die juristische Kernbotschaft ist klar: Verantwortlich bleibt der Mensch. Im Einzelfall stehen Ärzte in der Pflicht, Diagnostik und Behandlung am Standard auszurichten. Ein „grünes“ Signal der Software entbindet nicht von einer Plausibilitätsprüfung. KI darf unterstützen, aber sie muss in ein System eingebettet sein, das Fehlklassifikati­onen erkennt, auffängt und nachvollziehbar bearbeitet.

In der Praxis entscheidet sich Haftung häufig über die Organisation. Wenn niemand erklären kann, nach welchen Kriterien das Tool sortiert, wer bei unklaren bzw. auffälligen Angaben das letzte Wort hat oder wie Warnhinweise dokumentiert werden, dann wird aus einem Systemfehler schnell ein Organisationsfehler. Dokumentationspflichten sind dabei kein „nice-to-have“, sondern zwingend zu beachten.

Zur Therapiefreiheit gehört zudem Auswahlfreiheit: Wer KI einsetzt, sollte begründen können, warum gerade dieses System genutzt wird, welche Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen sind (z. B. Updates, Monitoring, Testläufe, Stich­proben­kontrollen) und wie mit erkannten Grenzen umgegangen wird. Soweit Software (auch) medizinische Zwecke erfüllt, kann zudem eine Einordnung als Medizin­produktsoftware relevant werden2.

Besondere Fallstricke bei Einsatz von KI in der Dermatologie

Der Einsatz von KI in der Dermatologie birgt besondere Risiken. Bilderkennung ist nur so gut wie ihre Trainingsdaten. Sind bestimmte Hauttypen, Altersgruppen oder Bildqualitäten unterrepräsentiert, drohen systematische Fehlbewertungen – mit medizinischen und rechtlichen Folgen3.

Hinzu kommt die Foto-Problematik: Licht, Auflösung, Perspektive und der klinische Kontext fehlen. Ein beginnendes Arzneimittelexanthem kann auf dem Bild banal wirken und als „unklarer Ausschlag“ in einer niedrigen Priorität landen. Umgekehrt kann ein seit Jahren unverändertes Ekzem in der Bildanalyse fälschlich hochgestuft werden – mit der Folge unnötiger Verunsicherung und Fehlvergabe knapper Termine.

Verantwortungen der einzelnen Beteiligten

Verantwortlich können sowohl Praxisinhaberinnen und -inhaber, behandelndes Fachpersonal als auch Hersteller der Systeme sein.

Praxisinhaber und Klinikträger verantworten Auswahl, Einführung und Über­wachung von KI-Systemen. Sie müssen für klare Prozesse, Schulungen und eine sinnvolle Einbettung in den Alltag sorgen.

Behandelnde Ärzte entscheiden im Einzelfall. Sie sollten KI-Empfehlungen wie eine zweite Meinung verstehen: hilfreich, aber nicht bindend. Auffällige Diskrepanzen zwischen klinischem Eindruck und Systemvorschlag müssen dokumentiert und begründet bzw. nachgeprüft werden.

Hersteller und IT schulden technische Qualität, transparente Informationen über Grenzen und regelhafte Updates. Eine „black box“ ohne nachvollziehbare Hinweise zu Leistungsfähigkeit und Fehlerquote ist in einem sensiblen Fachgebiet wie der Dermatologie nicht vertretbar. Die sorgfältige Prüfung vorab, ob die Systeme diesen Anforderungen gerecht werden, obliegt dem Anwender. Auch eine regelmäßige Kontrolle, ob die Systeme noch dem aktuellen Standard entsprechen, sollte erfolgen. Regulatorisch kann zudem die Qualifikation/Klassifizierung von Software nach EU Medical Device Regulation (MDR)/In vitro Diagnostic Medical Device Regulation (IVDR) eine Rolle spielen.

(Straf-)rechtlich relevant wird es vor allem, wenn durch grobe Fehlsteuerung schwere Schäden entstehen, die mit einfachen organisatorischen Maßnahmen vermeidbar gewesen wären.

Was können Dermatologen konkret tun?

Anwender sollten Anwendungsgebiete bzw. -grenzen definieren: Wofür darf das System genutzt werden und wofür ausdrücklich nicht? Als „dringend“ erkannte Fälle sollten in jedem Fall zeitnah von einem Arzt gesichtet werden. Die Einbeziehung der KI sollte klar und rechtssicher dokumentiert werden. Insbesondere sollte auch kurz festgehalten und begründet werden, wenn bzw. warum einem KI-­Vorschlag nicht nachgekommen wurde. Zudem sollte das Team in der Anwendung der KI geschult werden.

Fazit: Verantwortung bleibt menschlich

KI-gestützte Triage kann dermatologische Versorgung strukturieren und Wege verkürzen. Sie nimmt Ärzten aber nicht die Verantwortung ab. Gerade in einem Fachgebiet, in dem viel über Bilder läuft und in welchem „harmlos“ und „lebensbedrohlich“ manchmal dicht beieinander liegen, bleibt der klinische bzw. menschliche Blick entscheidend.

Wer KI als Werkzeug versteht, klare Prozesse definiert und die letzte Entscheidung bewusst beim Menschen belässt, nutzt die Chancen der Digitalisierung – und zwar ganz ohne die Verantwortung für Patientensicherheit aus den Augen zu verlieren.

1. Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2024/1689 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.2024, data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj .

2. MDCG, 2019-11 Rev.1, Guidance on Qualification and Classification of Software in Regulation (EU) 2017/745 – MDR and Regulation (EU) 2017/746 – IVDR, Juni 2015 (rev. 1).

3. Daneshjou et al. Disparities in dermatology AI performance on a diverse, curated clinical image set. Science Advances. Vol. 8, No. 32.

Korrespondenzadresse

Dr. Vera Prechtel
Strafverteidigerin, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei P. Schmidt
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Strafrecht
Adlerstraße 22, 90403 Nürnberg
E-Mail: dr.prechtel@p-schmidt.info