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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Geriatrisches Basisassessment und Betreuung

Statt der Komplexleistungen der Nrn. 03360 und 03362 EBM sind in der GOÄ entsprechende Einzelleistungen heranzuziehen.


06.02.2024
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Weder gibt es in der GOÄ die Anbindung an bestimmte Diagnosen noch einen „Krankheitsfall“. Zu beachten sind bei der Berechenbarkeit der Leistungen ggf. der „Behandlungsfall“ (Monatsfrist in Bezug auf die Behandlung derselben Erkrankung) und auf einen Zeitraum bezogene Abrechnungsbestimmungen (Nrn. 34 und 15). 

Grundsätzlich gilt: Was medizinisch notwendig ist, darf unter Beachtung von Abrechnungsbestimmungen auch berechnet werden.

Die in Nr. 03360 obligate Erhebung und/oder Monitoring übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen wird in der GOÄ mit Anamnese, körperlicher Untersuchung und psychodiagnostischen Testverfahren widergespiegelt. Das können ganz unterschiedliche Leistungen sein, „Kernziffern“ dafür sind Nr. 1 oder 3, 7 und 800 und 857 GOÄ (orientierende Testuntersuchungen). Was aber nicht ausschließt, dass bei einer Patientin oder einem Patienten auch die Nrn. 856 (standardisierte Intelligenz- und Entwicklungstests) oder 801 (eingehende psychiatrische Untersuchung) erforderlich sind. Der Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten durch validierte Testverfahren entspricht in der GOÄ die Nr. 857. Die Beurteilung der Mobilität und Sturzgefahr durch solche, wie im EBM nach Nr. 03360 angeführte Verfahren ist in der GOÄ eine Untersuchung nach Nr. 5.

Wichtig

Statt der Komplexleistungen der Nrn. 03360 und 03362 des EBM sind in der GOÄ die entsprechenden Einzelleistungen berechenbar.

Die Abrechnungsbestimmungen des EBM gelten nicht für die GOÄ-Abrechnung. Deren eigene Abrechnungsbestimmungen sind ausschlaggebend.

Wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten von GOÄ-Ziffern, die dem EBM-Inhalt gegenüberstehen und zu beachtenden Ausschlüsse auch mit Leistungen, die nicht zum Basisassessment erbracht wurden, sollte nicht mit einer fixen „Ziffernkette“ abgerechnet werden. Die individuelle Abrechnung ist korrekter und ggf. auch besser.

Das macht die Abrechnung komplizierter, sie ist dafür auch lohnender als im EBM.

Die Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mit den entsprechenden Tests wird in der GOÄ mit Nr. 857 abgerechnet. Für eine Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfelds kann in der GOÄ, je nach Art der Anleitung mit den Nrn. 1, 3, 4 oder 34 abgerechnet werden.

Für die Anleitung zur Anpassung des Wohnraums, ggf. des Arbeitsplatzes, trifft dasselbe zu. Hier ist aber am ehesten Nr. 34 GOÄ zutreffend (bei einer Mindestzeit von 20 Minuten). Die Abstimmung mit der mitbehandelnden Ärztin oder dem Arzt ist als Konsil nach Nr. 60 GOÄ berechenbar – wird aber nur ein Brief geschrieben, mit Nr. 75 GOÄ.
Der „hausärztlich-geriatrische Betreuungskomplex“ der Nr. 03362 EBM wird in der GOÄ in der Regel dadurch, dass auch soziale Maßnahmen involviert sind, mit der Nr. 15 GOÄ (hausärztliche Koordination) berücksichtigt. Ein Medikationsplan kann mit der Nr. 76 analog berechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse

In Bezug auf die hier angesprochenen Leistungen sind die Abrechnungsausschlüsse der GOÄ zu beachten: Nr. 857 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei Anwendung unterschiedlicher Testverfahren. Man kann bei der hier gegebenen Vielzahl der Tests dann aber den Faktor erhöhen (bis 2,5-fach). Nr. 5 GOÄ ist je Sitzung nur einmal berechenbar. Wird auch Nr. 800 GOÄ berechnet, ist die Untersuchung durch solch einfache Tests wie in Nr. 03360 EBM beschrieben, nicht neben der Nr. 800 berechenbar. Nr. 7 GOÄ steht hingegen der Nr. 800 GOÄ nicht entgegen. Das Konsil (Nr. 60 GOÄ) schließt sich für dieselbe Leistung nur mit dem Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ aus („entweder/oder“).

Bei den Beratungen müssen eine Vielzahl von Ausschlüssen beachtet werden: 

  • Nr. 1 nicht neben Nrn. 3, 34.
  • Nr. 3 nicht neben den Nrn. 1, 4, 34, 857, 60.
  • Nr. 7 nicht neben Nr. 5.
  • Nr. 34 nicht neben den Nrn. 1, 3, 4.
  • Nr. 34 ist nur zweimal innerhalb von sechs Monaten berechnungsfähig, Nr. 15 nur einmal im Kalenderjahr.