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Abrechnung Allgemein- & Innere Medizin Abrechnungsservice
EBM-Tipp

ePA-Erstbefüllung: Einträge scheinbar noch nicht ganz klar

Frage: Ich bin Praxismanagerin. Bei der Abrechnung der GOP 01648 für die „Erstbefüllung“ der elektronischen Patientenakte (ePA) herrscht in vielen Praxen Unsicherheit. Denn die ePA enthält häufig bereits Einträge, bevor eine Praxis erstmals medizinisch relevante Dokumente hochlädt. 


09.04.2026
Redaktion
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Frage: Zu den häufig bereits in der ePA enthaltenen Einträgen zählen u. a. reine Metadateneinträge (z. B. eAU ohne Dokument), automatisierte Systemeinträge einzelner Praxisverwaltungssysteme (PVS), technisch nicht einsehbare Container- oder Metadatendateien, formal leere oder inhaltsarme PDFs, unvollständige Medikationspläne, digitalisierte zahnärztliche Bonushefte ohne aktuellen Behandlungsbezug. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ist bislang weder klar definiert, welche Art von Daten noch welche inhaltliche Qualität der für eine Erstbefüllung relevanten Daten maßgeblich sind. Gleichzeitig können Krankenkassen die Abrechnung prüfen und ggf. Rückforderungen stellen. Ein Risiko für uns – bei zugleich fehlender Transparenz über die konkreten Mindestanforderungen. Besonders problematisch ist für uns, dass einzelne PVS-Systeme technische oder administrative Einträge automatisch in die ePA übertragen. Dadurch kann formal eine Erstbefüllung vorliegen, obwohl keine medizinisch verwertbaren Inhalte eingestellt wurden – was dem eigentlichen Zweck der ePA widersprechen könnte. Ab wann ist denn eine Erstbefüllung tatsächlich gegeben und welche Inhalte sind dafür erforderlich?

Die Antwort unseres Experten:

Man muss sich schon etwas wundern, wenn – wie Sie schreiben – die KVen behaupten, dass „bislang weder die Art noch die inhaltliche Qualität der für eine Erstbefüllung relevanten Daten verbindlich definiert“ seien.

Denn bereits am 25. August 2021 wurde zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) eine ePA-Erstbefüllungsvereinbarung beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wurde dann am 27. Mai 2025 in neuer Fassung beschlossen und ersetzt, rückwirkend seit dem 15. Januar 2025, die Vorgängerversion von 2021. In dieser Vereinbarung ist im § 2 der Umfang der Erstbefüllung klar definiert. Die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung der ePA sind in den §§ 341 bis 353 ausformuliert.

Umfang der Erstbefüllung

Bei der Erstbefüllung muss es sich also zwingend um die erstmalige Befüllung mit medizinischen Daten durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten handeln; dies gilt auch dann, wenn zwar bisher medizinische Daten vorhanden sind, aber nicht durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psycho­therapeuten eingestellt wurden.

Zu den Daten gehören nach § 347 SGB V

  • medizinische Daten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern erhoben wurden (Abs. 1), zusätzlich
  • Daten zu Laborbefunden (Abs. 2),
  • Befundberichte aus bildgebender Diagnostik (Abs. 2),
  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen (Abs. 2) und
  • elektronische Arztbriefe gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d – das sind elektronische Briefe zwischen den an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen. (Abs. 2)

Zusätzlich kann eine Vielzahl anderer Daten – auf freiwilliger Basis – in die ePA eingestellt werden, die im § 341, Abs. 2 aufgelistet sind. Das alleinige Vorhandensein derartiger Daten in der ePA erfüllt jedoch nicht den Tatbestand einer Erstbefüllung.

Zur Erstbefüllung ermächtigte Personen

Demnach kann die Erstbefüllung einer ePA durch folgende Leistungserbringer erfolgen: Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die entweder

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder
  • die in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig sind oder
  • die in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind [§ 346, Abs. 3, S. 1].

Zusammenfassende Beurteilung

Als Erstbefüllung sind nur medizinische Daten relevant. Alle von Ihnen beispielhaft aufgelisteten „Dokumente“ genügen somit nicht den Anforderungen einer Erstbefüllung. Die einzige Frage, die bleibt, ist die nach der Kompetenz der angefragten Mitarbeiter der genannten Stellen.

www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bekanntmachungen/sonstige-vereinbarungen/2025-05-27_Neufassung_ePA-Erstbefuellungsvereinbarung.pdf [zuletzt abgerufen: 27.03.2026].
www.kbv.de/praxis/digitalisierung/anwendungen/elektronische-patientenakte [zuletzt abgerufen: 27.03.2026].

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de

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