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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

„GOÄneu“-Entwurf und BÄO ähnlich zum GKV-Bereich

Mit dem Entwurf der „GOÄneu“ soll auch die Bundesärzteordnung (BÄO) geändert werden. Insbesondere soll eine „Gemeinsame Kommission“ („GeKo“) Inhalte der GOÄ und die Honorare steuern.


10.04.2026
Redaktion
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Im § 11 der BÄO steht, dass in der GOÄ für die ärztlichen Leistungen Mindest- und Höchstsätze festzulegen sind und dass den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten (i. d. R. ist das die Patientin/der Patient) Rechnung zu tragen ist. Mit dem (fast vollständigen) Fortfall des Steigerungsfaktors in der „GOÄneu“ müssen „Mindest- und Höchstsätze“ entfallen. Die Weiterentwicklung der GOÄ soll der „GeKo“ übertragen werden, die auch eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Honorare haben soll. Bei der letztlichen Zuständigkeit von Bundesregierung und Bundesrat soll es bleiben.

Hinweis: Die „nicht unterschreitbaren Gebührensätze“ statt der jetzigen Gebührenspanne hatten wir in der Ausgabe 09/2025 vorgestellt („Fakten zum Faktor in der neuen GOÄ“). Die Möglichkeit der Abdingung soll erhalten bleiben (vgl. Ausgabe 11/2025).

Die GeKo

In der BÄO soll ein neuer § 11a eingeführt werden. Darin findet sich dann auch die GeKo. In ihr sollen vier Vertreter der Bundesärztekammer, zwei der PKV und zwei der Beihilfe stimmberechtigte Mitglieder sein. Die Rechtsaufsicht soll das Bundesgesundheitsministerium (BMG) führen. Das BMG und die obersten Beihilfebehörden der Länder und des Bundes erhalten die Beratungsunterlagen und Niederschriften und können zu den Sitzungen der GeKo weitere, aber nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden. Die Beratungen und Dokumente der GeKo sollen vertraulich sein.

Die GeKo soll Empfehlungen geben, insbesondere zur Anpassung der GOÄ und Erfordernissen zur Qualitätssicherung, zur Beseitigung von Über- und Unterbewertungen, zur Analogabrechnung, zur Interpretation der GOÄ-Bestimmungen und Vorschläge zur Anpassung machen. Die GeKo-Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, soll das BMG entscheiden.

Datenstelle

Für die GeKo soll eine Datenstelle eingerichtet werden. Einstimmig soll damit auch „ein Dritter“ beauftragt werden können. Die Daten sollen zu den genannten Aufgaben der GeKo erhoben werden, ggf. aber auch zu anderen Fragestellungen. Die Analysen sollen dem BMG übermittelt werden. Die erforderlichen Daten sollen von PKV-Unternehmen, der Bundesärztekammer und der Beihilfe erfasst und an die Datenstelle übermittelt werden. Die Kosten der GeKo und der Datenstelle sollen Bundesärztekammer und PKV tragen.

Preiseffekt

Unter anderem sollen die Auswirkungen der „GOÄneu“ auf das Bewertungsvolumen und das Bewertungsgefüge überprüft und ggf. Anpassungen vorgenommen werden. Angestrebt wird ein „Preiseffekt“ durch die „GOÄneu“ von 9 % über einen Zeitraum von drei Jahren.

Modellvorhaben

Ein § 11b soll Bundesärztekammer und PKV (einvernehmlich) ermöglichen, Modellvorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstruktur und -qualität zu entwickeln. Abweichungen von der GOÄ sollen möglich sein, allerdings kein Unterschreiten der „nicht unterschreitbaren Gebührensätze“. Die Teilnahme der Patientinnen und Patienten an Modellvorhaben soll freiwillig sein. Für die Modellvorhaben soll keine Zustimmung des BMG nötig sein, aber bewährte Elemente der Modellvorhaben sollen in die GOÄ einfließen.

Unterschreiten des Gebührensatzes

Die Einfachsätze sollen für Basis- und Standardtarif SGB V, § 75 Abs. 3a) auf 0,9-fach für das Labor, b) für den Rest auf 0,5-fach gesenkt werden. Ebenso sollen für öffentliche Leistungsträger (jetzt § 11 GOÄ) und in Verträgen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung niedrigere Gebührensätze gelten.

Wichtig

  • Parallelen zu Strukturen des GKV-Bereichs sind offensichtlich.
  • Ärztliche Honorare sollen durch Berücksichtigung von „Preiseffekten“ eine Art von Budgetierung erfahren.
  • Die PKV erhält durch Modellvorhaben eine direkte Einflussnahme auf die Patientenversorgung.
  • In der GeKo soll die „Geheimniskrämerei“ der letzten Jahre fortgesetzt werden.