BFH-Urteil zu verspäteten Steuererklärungen: Auch nach pandemiebedingter Fristverlängerung ist bei Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festzusetzen.
Trotz pandemiebedingter Fristverlängerungen hat der Gesetzgeber bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen Konsequenzen vorgesehen: Werden auch die verlängerten Fristen versäumt, ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen; ein Ermessensspielraum der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein steuerlich beratener Kläger seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 erst am 28.12.2021 eingereicht. Das zuständige Finanzamt setzte daraufhin für vier angefangene Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Der Kläger wandte sich hiergegen und argumentierte, die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Insbesondere verwies er auf die sog. FAQ „Corona (Steuern)“ des Bundesfinanzministeriums, aus denen sich aus seiner Sicht keine zwingende Festsetzung ergebe. Zudem liege eine Fristverlängerung durch die Finanzbehörde im Sinne des § 152 Abs. 3 Abgabenordnung vor.
Der X. Senat des BFH folgte dieser Argumentation nicht. Nach seiner Auffassung wurden die Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2019 nicht durch eine behördliche Entscheidung, sondern unmittelbar durch Gesetz verlängert. Damit greife die gesetzliche Pflicht zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen, sofern auch diese Fristen überschritten werden.
Auch aus den FAQ „Corona (Steuern)“ ergebe sich nichts anderes. Diese entfalten weder eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Finanzämtern noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung, die ein Ermessen eröffnen würde. Ob den FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz zukommen kann, ließ der BFH ausdrücklich offen. Im konkreten Fall kam es hierauf jedoch nicht an, da die vom Kläger herangezogene Fassung der FAQ erst am 14. Dezember 2021 und damit rund drei Monate nach Ablauf der maßgeblichen Abgabefrist veröffentlicht worden war.
Jörg Passau, Steuerberater, Kiel
Pressemitteilung des BFH vom 29.01.2026 zu seinem Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23.
Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
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