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Orthopädie, Abrechnung, Wirtschaft Orthopädie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Orthopädie

Klinische Untersuchungen (Nrn. 5, 7 und 800)

Die Nrn. 7 und 5 GOÄ sind in der orthopädischen Praxis besonders häufig berechnete Leistungen. In etwa einem Viertel der Fälle kommt auch die Nr. 800 zum Ansatz.


07.05.2026
Redaktion
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Der im Spiegelstrich der Nr. 7 GOÄ zur Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane genannte Umfang der Untersuchung ist obligat: „Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe“. Wird nur ein Teil dessen untersucht, ist das nicht Nr. 7 mit einem niedrigeren Faktor, sondern Nr. 5 GOÄ. Nr. 5 ist durch die allgemeine Bestimmung Nr. 2 in der Abrechenbarkeit begrenzt: „… Nr. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“. Abschnitt C beginnt mit der Nr. 200. Die Nrn. 5 und 7 sind nur einmal je Sitzung und nicht nebeneinander berechenbar.

Nr. 7 unterliegt keiner Begrenzung im Behandlungsfall, jedoch ist § 1 Abs. 1 GOÄ zu beachten. Der sagt, dass nur „medizinisch Notwendiges“ berechnet werden darf (die Ausnahme der Leistung auf Verlangen ist hier nicht relevant). Eine mehrfache Abrechnung der Nr. 7 in relativ dichter zeitlicher Folge (nicht nur innerhalb eines Behandlungsfalls) ruft häufig Fragen nach der medizinischen Plausibilität hervor. Man sollte in solchen Fällen die Indikation in der Rechnung (Diagnoseangaben) angeben.

Auf einen Blick

Nr. 7 GOÄ: „Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme …, 160 Punkte, 2,3-fach 21,45 €.“

Nr. 5 GOÄ: „Symptombezogene Untersuchung, 2,3-fach 10,72 €.“

Nr. 800 GOÄ: „Eingehende neurologische Untersuchung…, 2,3-fach 26,14 €.“

Nr. 5 ggf. steigern

Nr. 5 enthält die Untersuchung in der Einzahl. Wenn in einer Sitzung mehrere
symptombezogene Untersuchungen erfolgen, kann Nr. 5 gesteigert werden (bis 3,5-fach, 16,32 €). Man sollte hier Augenmaß bewahren. Erschöpfen sich die Untersuchungen lediglich auf Blickkontrollen, ist der Mehraufwand gering und es kann auf eine Faktorsteigerung verzichtet werden. Bei der Funktionsprüfung mehrerer Gelenke, ggf. mit Messungen, ist eine Steigerung sicher angebracht. Auch hier sollte man auf die Plausibilität mit den Diagnoseangaben achten.

Nr. 800 GOÄ

Nr. 800 GOÄ verlangt nicht wie Nr. 7 eine „vollständige“, sondern nur eine „eingehende“ Untersuchung, somit mehr als nur „symptombezogen“. Wenn mehr als drei Teilbereiche einer „vollständigen“ neurologischen Untersuchung (das wären Reflexe, Sensibilität, Motorik, Koordination, Hirnnerven, EPS, vegetatives Nervensystem und hirnversorgende Gefäße) mehr als nur oberflächlich untersucht werden (z. B. mehrere Reflexe, Sensibilität in verschiedenen Körperbereichen, verschiedene Prüfungen der Motorik/Koordination) ist Nr. 800 berechenbar. Kritikpunkt bei der Berechnung durch Orthopädinnen und Orthopäden ist meist die Indikation. Wieder sollte man die Plausibilität in den Diagnoseangaben deutlich machen (z. B. bei „Radikulopathie“).

Nr. 800 ist neben Nr. 7 nur dann berechenbar, wenn neurologisch noch mehr als drei Teilbereiche der in Nr. 7 bereits enthaltenen Prüfung von Reflexen untersucht werden (z. B. Motorik, Koordination, Sensibilität).

Nr. 5 ist neben Nr. 800 berechenbar, wenn diese symptombezogene Untersuchung nicht Teil einer neurologischen Untersuchung ist (z. B. für eine Wundkontrolle).

GOÄneu

Nr. 7 wird 17, Nr. 800 vor allem 4300

Aus der Nr. 7 wird die Nr. 17. Inhaltlich ist sie fast identisch mit der jetzigen Nr. 7, bewertet mit 25,44 €. Nr. 800 wird zu drei Nrn.: Nr. 4300 setzt die Untersuchung von drei neurologischen Untersuchungsbereichen voraus, bewertet mit 30,35 €. Für die Berechenbarkeit neben der Nr. 17 gilt dasselbe wie jetzt zu den Nrn. 7 und 800. Außer der Nr. 4300 gibt es noch die Nrn. 4301 und 4302, die aber fünf bzw. sieben Untersuchungsbereiche voraussetzen und deshalb orthopädisch wenig relevant sind.

Nr. 5 GOÄ wird zu Nrn. 14 und 15

Für symptombezogene Untersuchungen soll es die Nrn. 14 und 15 geben. Die Regelung der nur einmaligen Berechenbarkeit im Behandlungsfall neben den Nrn. von 200 GOÄ an aufwärts entfällt. Nr. 14 als „Symptombezogene klinische Erstuntersuchung, 14,36 €“ soll einmal im Behandlungsfall berechenbar sein, Folgeuntersuchungen dann mit der Nr. 15 „Symptombezogene klinische Folgeuntersuchung, 12,08 €“ einmal pro Sitzung. Nr. 15 ist im Behandlungsfall nicht begrenzt. Der Behandlungsfall ist wie jetzt definiert.

Wichtig

  • Für Nr. 7 muss deren Leistungsinhalt vollständig erbracht werden, Teiluntersuchungen sind mit der Nr. 5 GOÄ abzurechnen.
  • Nr. 5 kann bei mehreren Untersuchungen gesteigert werden.
  • Nr. 800 ist neben Nr. 7 berechenbar, wenn über die Prüfung von Reflexen hinaus mindestens drei andere neurologische Teilbereiche untersucht werden.
  • Die Gegenüberstellungen mit der „GOÄneu“ sind lediglich Hinweise, keine umfassende Kommentierung.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de