Auch wenn die Vergütung für die Nr. 2 GOÄ im Einzelfall gering ist, sollte nicht vergessen werden, diese oft „nebenher“ erbrachte Leistung auch zu berechnen.
„Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes, 30 Punkte, 1,8fach 3,15 €.
Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.“
Die Leistungslegende der Nr. 2 GOÄ beschreibt Tätigkeiten der Medizinischen Fachangestellten (MFA). Die dort angeführte „Inanspruchnahme des Arztes“ ist die der Praxis, nicht der Ärztin oder des Arztes persönlich. Wäre das der Fall, würden die erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet (z. B. Beratung und Untersuchung), nicht die Nr. 2.
Die Inanspruchnahme der Praxis ist erfüllt, wenn die Patientin bzw. der Patient die Praxis betritt oder mittels elektronischer Medien Kontakt aufnimmt. Verlässt die Patientin bzw. der Patient die Praxis oder endet der telefonische oder E-Mail-Kontakt, ist die Leistung beendet. Für den Zeitraum der Erbringung der Leistung darf außer der Nr. 2 keine andere Leistung berechnet werden. Kommt es zu einem davon getrennten Zeitpunkt desselben Tages (in einer anderen „Sitzung“) zu persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten, dürfen die dann erbrachten Leistungen berechnet werden. Es empfiehlt sich, in der Rechnung dann die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben.
Von den in der Nr. 2 angeführten Tätigkeiten reicht eine einzelne, um die Nr. 2 be-rechnen zu können. Werden in derselben Inanspruchnahme mehrere dieser Leistungen erbracht (z. B. Befundmitteilung und Wiederholungsrezept), darf die Nr. 2 aber nur einmal berechnet werden. Werden Wiederholungsrezepte nicht abgeholt, sondern per Post zugestellt, ist zusätzlich das Porto berechenbar.
Wichtig
Die „Inanspruchnahme des Arztes“ bezieht sich nicht auf sie oder ihn persönlich, sondern auf die Praxis.
Erfolgt anlässlich einer Terminvergabe auch eine „Übermittlung ärztlicher Anordnungen“ oder eines Befunds, ist die Nr. 2 berechenbar. Dazu sollte ein Stichwort dokumentiert werden, denn Patientinnen und Patienten erinnern sich später oft nur noch an die Terminvergabe.
Stellen Sie sicher, dass Ihre MFA die erbrachte Leistung dokumentieren, auch ohne Ihre ausdrückliche Anordnung.
Mit der Nr. 2 sind auch durch das Praxispersonal erfolgende Befundmitteilungen an die Patientin oder den Patienten berechenbar. Bei Übermittlung mittels E-Mail oder Videotelefonie kann die Nr. 2 analog berechnet werden.
Bei Versand per Post ist auch hier das Porto berechenbar. Bei Versand per E-Mail oder Fax wird vertreten, die im EBM dafür vorgesehene Kostenpauschale anzusetzen. Nach dem Wortlaut des § 10 GOÄ ist dies jedoch nicht erlaubt, denn dort wird die Berechnung von Pauschalen ausdrücklich untersagt.
Durch MFA ausgestellte Überweisungen sind ein seltener Fall für die Nr. 2. In der Regel erfolgt die Ausstellung einer Überweisung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Gespräch, welches dann als Beratungsleistung (z. B. Nr. 1) berechenbar ist.
Terminvergabe oder Nr. 2?
Für die Übermittlung ärztlicher Anordnungen ist unerheblich, wie umfangreich diese ist. Eine „ärztliche Anordnung“ muss nicht jeweils einzeln durch Rücksprache der MFA mit der Ärztin oder dem Arzt getroffen werden. Zulässig ist auch, dass sie im Rahmen von der MFA erfüllten Qualifikation als „in solchem Fall zu übermittelnder ärztlicher Anordnung“ gegeben wird, aber auch, dass dies für bestimmte Sachverhalte praxisintern festgelegt ist. Die Nr. 2 ist für die Übermittlung ärztlicher Anordnungen auch dann berechenbar, wenn dies nicht direkt der Patientin oder dem Patienten selbst gegenüber erfolgt, sondern einer Bezugsperson, z. B. einer Pflegerin. Für eine bloße Terminvergabe ist Nr. 2 nicht berechnungsfähig. Erfolgen dabei aber Hinweise zum notwendigen Verhalten oder Maßnahmen bis zum Termin oder wird ein Befund mitgeteilt, ist Nr. 2 berechnungsfähig.
Die Messung von Körperzuständen fällt nur dann unter die Nr. 2, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Ärztlich erbracht, sind auch solche einfachen Messungen entweder eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 oder Teil einer umfassenderen Untersuchung (z. B. der Nr. 7).
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