1. Dienstwagenbesteuerung: Änderungen für E-Autos und Plug-in-Hybride
Die Dienstwagenbesteuerung bleibt ein zentraler Faktor bei der Entscheidung für ein Elektrofahrzeug, insbesondere für Unternehmen. Rückwirkend ab dem Jahr 2025 gibt es folgende wichtige Änderungen:
Elektroautos
Die steuerliche Behandlung von Elektroautos wird noch attraktiver. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird mit 0,25 % des Bruttolistenpreises besteuert, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs den Betrag von 100.000 € nicht übersteigt. Bis zum 01.07.2025 lag die Grenze des Bruttolistenpreises noch bei 60.000 €. Dies bedeutet, dass teurere Elektroautos, die zuvor in einer höheren Besteuerungsklasse lagen, nun ebenfalls von dieser günstigen Regelung profitieren. Diese Änderung zielt darauf ab, auch hochwertige E-Fahrzeuge für Dienstwagen-Nutzer attraktiver zu machen. Besonders hervorzuheben ist, dass die Neuregelung auch für gebrauchte E-Autos gilt, da es auf die „Anschaffung“ des Fahrzeugs ankommt und nicht auf eine „Neuzulassung“. (s. Beispiel 1)
Beispiel 1: Privatanteil ermitteln
Ein Beispiel für die Ermittlung des Privatanteils bei einem reinen Elektroauto: Die Entfernung von der Wohnung zur Praxis beträgt beispielhaft 30 km und der Bruttolistenpreis liegt bei 68.000 €.
Hieraus ergeben sich folgende monatlich pauschal zu versteuernde Privatanteile:
Privatfahrten: 25 % von 68.000 € = 17.000 € x 1 % = 170 €
Fahrten Wohnung zur Praxis: 17.000 € x 0,03 % x 30 km = 153 €
Monatlich zu versteuernder Privatanteil insgesamt: 323 €
Plug-in-Hybride
Für Plug-in-Hybride beträgt der Prozentsatz im Rahmen der pauschalen Privatnutzung 0,5 % des Bruttolistenpreises. Voraussetzung ist, dass der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs nicht über 50 Gramm pro Kilometer (km) liegt. Die steuerliche Begünstigung für Plug-in-Hybride wird außerdem an die elektrische Reichweite des Fahrzeugs geknüpft: Plug-in-Hybride müssen eine Mindestreichweite von 80 km im rein elektrischen Betrieb (gemäß WLTP*) aufweisen, um von den günstigeren Steuerbedingungen zu profitieren. Fahrzeuge mit einer geringeren Reichweite fallen aus dieser Begünstigung heraus und unterliegen der regulären Besteuerung (sog. „1 %-Regelung“) genauso wie ein Pkw mit Verbrennungsmotor (Diesel/Benziner).
Beide Regelungen gelten nicht nur beim Kauf eines E-Autos oder eines Plug-in-Hybrids, sondern auch beim Leasing.
Zusammenfassend muss eine der genannten Voraussetzungen erfüllt sein, um von der sogenannten „0,5%-Regelung“ zu profitieren: Entweder liegt der CO2-Ausstoß bei max. 50 g/km oder die rein elektrische Reichweite beträgt mindestens 80 km.
Im Gegenzug können alle Kosten des Fahrzeugs als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Weiterhin ist die pauschale Lösung im Rahmen der sogenannten „0,25 %-Regelung“ umso günstiger, je mehr Sie auch privat fahren. Dies liegt daran, dass unabhängig von der Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben der pauschale Privatanteil unverändert bleibt.
Voraussetzung ist, dass einmal (bei Anschaffung) über einen Zeitraum von drei Monaten ein Nachweis über eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % dokumentiert wird. Dieser Nachweis muss nicht zwingend über ein Fahrtenbuch erbracht werden, sondern kann auch über eine einfache Excel-Tabelle erfolgen.
2. Kfz-Steuer für Elektroautos
Seit 2025 wird auch die Kfz-Steuer für E-Autos angepasst, um den CO2-Ausstoß weiter zu reduzieren und die Nutzung von rein elektrischen Fahrzeugen zu fördern.
E-Autos: Die Kfz-Steuer bleibt für rein elektrische Fahrzeuge weiter ausgesetzt, sodass Halter von E-Autos keine Kfz-Steuer zahlen müssen. Diese Regelung gilt voraussichtlich bis 2035 und soll den Kauf von E-Fahrzeugen fördern.
3. Förderung von Elektroautos: Turboabschreibung für Unternehmer
Eine wichtige attraktive Neuerung betrifft die Turboabschreibung von E-Fahrzeugen. Diese gilt für E-Autos, die zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden. Unternehmer können 75 % des Kaufpreises eines E-Autos im Jahr der Anschaffung als Sofortabschreibung geltend machen. Auch hier ist die Voraussetzung der Nachweis über die betriebliche Nutzung von mehr als 50 %.
Diese Regelung wurde eingeführt, um Unternehmen zu motivieren, schneller in den Ausbau ihrer Flotten mit E-Fahrzeugen zu investieren. Erfreulicherweise gilt auch dieser Steuervorteil für Gebrauchtfahrzeuge.
4. Steuerliche Anreize für die Ladeinfrastruktur
Neben den Änderungen bei der Fahrzeugbesteuerung gibt es auch steuerliche Anreize für Unternehmen, die in die Ladeinfrastruktur investieren.
Steuerfreie Ladeerstattung: Auch für die Nutzung von Stromladestationen am Arbeitsplatz gibt es steuerliche Erleichterungen. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden die Nutzung von betriebseigenen Ladepunkten steuerfrei erstatten, sowohl für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen als auch für private E-Fahrzeuge oder Plug-in-Hybride (s. Beispiel 2).
Beispiel 2: Aufladen als Gehaltsextra
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern die unentgeltliche Strombetankung der privaten Elektrofahrzeuge (oder auch Plug-in-Hybride) an einer betrieblichen Ladestation auf dem eigenen Betriebsgelände. Die Arbeitnehmer erhalten diesen Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn.
Ergebnis: Die Aufladung der privaten E-Fahrzeuge an den betrieblichen Ladestationen des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Es ergeben sich auch keine negativen Auswirkungen auf die Entfernungspauschale, der Werbungskostenabzug bleibt in voller Höhe erhalten.
Fazit
Die steuerliche Förderung von E-Autos ist sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer noch einmal deutlich gestiegen und macht die Anschaffung eines E-Autos immer interessanter. Wenn Sie Beratung zu dem Thema benötigen, ist Ihr Steuerberater ein guter Ansprechpartner.
* Die „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ (WLTP) ist ein EU-weites Prüfverfahren zur Ermittlung der Emissionen und des Verbrauchs von Neufahrzeugen.