Auch wenn sich das Leben weitgehend normalisiert hat, bewegen sich die Corona-Infektionszahlen wieder nach oben. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat Menschen mit Risikofaktoren zu Impfungen gegen COVID-19 aufgerufen. Daneben melden sich Patientinnen und Patienten wieder vermehrt in den Praxen, die einen positiven Corona-Selbsttest haben. Ein Überblick über die Abrechnungsregelungen.
Seit dem 1. März 2023 werden vom Bund keine Kosten mehr für präventive Corona-Tests übernommen, da die Coronatest-Verordnung des Bundes (TestV) diese seit dem 1. März 2023 ausgeschlossen hat. Damit ist auch eine für die Patientin oder den Patienten kostenfreie Durchführung der sogenannten Corona-Schnelltests in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte nicht mehr möglich.
Bei Patientinnen und Patienten mit coronaverdächtiger Symptomatik besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit der Abstrichentnahme für einen PCR-Test, der dann von der Laborfachärztin oder vom Laborfacharzt durchgeführt wird. Diese PCR-Tests werden ebenso wie auch Antigentests bei gegebener Indikation im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vergütet. Sowohl der PCR-Test als auch der Labor-Antigentest belasten dabei nicht den arztpraxisspezifischen Fallwert (das sog. „Laborbudget“). Für die Beauftragung der Laborfachärztin oder des Laborfacharztes ist das übliche Überweisungsformular für Laboruntersuchungen (Muster 10) zu benutzen. Der Abstrich selbst ist nicht gesondert abrechenbar; er ist in der jeweiligen fachspezifischen Versicherten- bzw. Grundpauschale enthalten.
Abrechnung nach GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung kann bei Corona-Verdacht auch neben den Nrn. 1 und 5 GOÄ der Abstrich mit der Nr. 298 GOÄ berechnet werden, da es sich immer dann, wenn der Verdacht auf eine Corona-Infektion ausgesprochen wird, wohl um einen neuen Behandlungsfall handeln dürfte.
Vorgehen bei asymptomatischem Patienten mit positivem Selbsttest
Auch in diesen Fällen sollte bei gesetzlich Versicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch bei GOÄ-Abrechnung ein bestätigender oder ausschließender PCR-Test durchgeführt werden. Denn bei positivem Schnelltest ist auch ohne oder bei nicht wegweisender Symptomatik die Möglichkeit einer manifesten Corona-Infektion nicht unerheblich.
Corona-Impfungen in der Arztpraxis
Die Impfung gegen COVID-19 ist seit dem 8. April Teil der Regelversorgung in der GKV, wird aber wie bisher auch weiterhin mit bundesweit einheitlichen Gebührenordnungspositionen („Pseudoziffern“) abgerechnet. Dabei existiert für jeden einzelnen Impfstoff eine eigene Pseudoziffer (883xx). Zusätzlich müssen diese Pseudoziffern abhängig von der Impfindikation (allgemeine oder berufliche Indikation) als auch von der Art der Impfung (erste, zweite oder dritte und weitere Impfung) mit einem unterschiedlichen Buchstaben ergänzt werden.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
1
Beratung
80
2,3
11,72 €
5
Symptomorientierte Untersuchung (oder alternativ Nr. 7)
80
2,3
11,72 €
7
Untersuchung Organbereich (oder alternativ Nr. 5)
160
2,3
21,45 €
375
Impfung *Begründung: aufwendige Dokumentation
80
3,2*
14,91 €
Tab. 1: Abrechnung der Corona-Impfung nach GOÄ
Honorar GKV
Das Honorar für die Impfung gegen COVID-19 wurde regional in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach zum Teil langwierigen Verhandlungen mit den Kassenverbänden festgelegt. Die Höhe pro Impfung liegt in der Regel bei 15,00 €, nur selten höher (bspw. bei 15,50 € in Baden-Württemberg oder 16,50 € in Hessen). Dabei ist ein Teil des Honorars als Vergütung der aufwendigeren Dokumentation anzusehen.
Abrechnung nach GOÄ
Die Corona-Impfung wird in der GOÄ wie alle anderen Erstimpfungen auch mit der Nr. 375 abgerechnet. Allerdings ist analog der Regelung bei GKV-Versicherten auch hier ein Zuschlag für die aufwendigere Dokumentation als bei sonstigen Impfungen zu erheben, der sich in einer Anhebung des Faktors über den Schwellenwert hinaus darstellt.
Dokumentation
Die Dokumentation von Corona-Impfungen erfolgt wie gewohnt sowohl in der Patientenakte als auch im Impfausweis der Patientin oder des Patienten mit Angabe des Impfstoffs und der Chargen-Nr.
Darüber hinaus übermitteln die Praxen mit der Schnell-Doku über das Impf-Doku-Portal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Daten, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt. Diese Doku hat einmal pro Woche, aber auch nur einmal pro Praxis zu erfolgen, also auch bei Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
Bei Auffrischimpfungen müssen die Praxen zusätzlich angeben, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.
Hersteller Impfstoff
Indikation
1. Impfung
2. Impfung
3. und weitere Impfungen
BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst
Allgemein
88342A
88342B
88342R
Beruflich
88342V
88342W
88342X
BioNTech/Pfizer angepasst BA.4-5
Allgemein
88337A
88337B
88337R
Beruflich
88337V
88337W
88337X
Moderna XBB.1.5 angepasst*
Allgemein
88343A
88343B
88343R
Beruflich
88343V
88343W
88343X
Moderna angepasst BA.4-5 (bis 31. Dezember 2023)
Allgemein
88338A
88338B
88338R
Beruflich
88338V
88338W
88338X
Nuvaxovid XBB.1.5 angepasst (Hinweis: steht im PVS zunächst als Impfstoff Nr. 14)
Allgemein
88344A
88344B
88344R
Beruflich
88344V
88344W
88344X
Tab. 2: Übersicht der aktuell gültigen Pseudoziffern für die COVID-19-Impfung
*Der Impfstoff wird nicht vom Bund bereitgestellt. Die KBV rät daher vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung ab.
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