Nr. 114 GOÄneu
„Untersuchung der Haut und der sichtbaren Schleimhäute zur Früherkennung von Krebserkrankungen, 37,94 € ... einschließlich der Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierter Beratung.
Mit der Gebühr sind die Kosten für das Untersuchungsmaterial der in der Leistungslegende einschließlich ihrer Teilleistungen aufgeführten Untersuchungen abgegolten.
Neben der Leistung nach Nr. 114 sind andere Beratungs-, Gesprächs- (z. B. andere Anamneseerhebungen) oder Untersuchungsleistungen des Kapitels B nicht berechnungsfähig.**
Die Leistung nach Nr. 114 ist im Regelfall einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig. Bei mehr als einmaliger Berechnung im Kalenderjahr ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nr. 114 ist zur Abklärung einer akuten Erkrankung nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 114 ist neben der Leistung nach Nr. 113 berechnungsfähig.“
(Anm.: Nr. 113 ist Nachfolgerin der jetzigen Nr. 29 – Gesundheitsuntersuchung).
**Ausschlüsse
Nr. 114 steht im Abschnitt B. Darin sind unter anderem allgemeine und spezielle Beratungen und Untersuchungen, Berichte und Briefe enthalten.
Neben der Nr. 114 sind damit die Nrn. 17 (jetzt Nr. 7), 1 und 2 (jetzt Nrn. 1 und 3), aber auch die Nr. 26 (jetzt Nr. 34) nicht berechenbar.
Kurze Bescheinigungen (Nr. 300, jetzt Nr. 70) und Arztbriefe (Nr. 302, jetzt Nr. 75) sind vom Ausschluss nicht betroffen. Dies sind keine in der Ausschlussbestimmung genannten Leistungen.
Dermatoskopie
Die Dermatoskopie (Nr. 4117 bei bis zu fünf „Läsionen“, 18,39 €, Nr. 4118 bei mehr als fünf „Läsionen“, 24,99 €) ist vom Ausschluss nicht betroffen.
Die Nrn. 4117 und 4118 stehen im Abschnitt F, und es gibt keine andere Ausschlussregelung.
Videodermatoskopie
Nr. 4119 GOÄneu: „Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, 51,35 € ... einschließlich Bildweiterverarbeitung und -auswertung. Die Leistung nach Nr. 4119 ist neben der Leistung nach Nr. 4117 oder 4118 nicht berechnungsfähig, wenn in gleicher Sitzung mittels Dermatoskopie ebenfalls Muttermale untersucht werden. Bei Dermatoskopie aufgrund einer zweiten (Verdachts-)Diagnose wie z. B. Sklerodermie, Basaliom, Warze oder Skabies ist dieser Ausschluss nicht zulässig“.
Der Ausschluss neben der konventionellen Dermatoskopie (Nrn. 4117 bzw. Nr. 4118) ist gleich dem jetzigen der Nr. 750 neben der Nr. 612 analog. Die Aufzählung der „Ausnahmen“ ist nicht abschließend, z. B. fehlen aktinische Keratosen.
Honorarrelationen
Aus den Nrn. 1 + 7 + 750 resultieren (je mit 2,3-fachem Faktor) 48,26 €. Aus der Kombination der Nrn. 114 (Screening) mit den Nrn. 4117 bzw. 4118 (Dermatoskopie) resultieren 56,22 € bzw. 62,93 €. Daraus wird eine „deutliche Aufwertung“ begründet.
Anders sieht es aus, wenn jetzt höhere Faktoren angesetzt werden. Beispiel: Häufig kann die Nr. 1 z. B. wegen „ausführlicher Beratung zur Hautkrebsprophylaxe“ oder „wegen erhobener Befunde ausführliche Erläuterung des weiteren Vorgehens“ gesteigert werden, die Nr. 750 z. B. wegen „überdurchschnittlich vieler untersuchter Befunde“. Beim möglichen Ansatz mit je 3,5-fachem Faktor und der Nr. 7 mit Faktor 2,3 resultieren 62,25 €. Die Abwertung der Video-Dermatoskopie um 28,07 € (verglichen mit jetzt 79,42 € bei Ansatz der Nr. 612 analog mit Faktor 1,8) wird von den geringen Erhöhungen beim HKS ohne Videodermatoskopie nicht kompensiert.