Bei stetig steigenden Versicherungsprämien wird – sehr zum Leidwesen von Patienten- sowie Ärzteschaft – immer weniger erstattet und umso mehr beanstandet.
Hier zeigt sich, dass private Krankenversicherungen gewinnorientierte Wirtschaftsunternehmen sind und entsprechend agieren. Bedauerlicherweise werden Beanstandungen patientenseitig oft als Beleg für eine fehlerhafte Abrechnungsweise missverstanden, da allein den Leistungserbringern eine Gewinnorientierung unterstellt wird. Unfallversicherungsträger haben ebenfalls ihr Reklamationsverhalten angepasst und es wird vermehrt beanstandet und noch stringenter Beschwerde/Kritik an den bereits liquidierten Rechnungen vorgenommen, als dies bisher der Fall war. Aber auch Patientinnen und Patienten stellen immer öfter die Erbringung von abgerechneten Leistungen in Abrede.
Die Kostenträger monieren häufig, dass die erforderliche Dokumentation von Leistungen nicht oder nicht ausreichend erfolgte. Hierzu ist anzumerken, dass sich auch aus unserer Sicht zunehmend Defizite im Bereich der Dokumentation feststellen lassen und sich Beanstandungen deshalb nicht abwehren lassen oder sich als zutreffend herausstellen.
Die Dokumentation ärztlicher Leistungen ist daher nicht nur im Rahmen von Arzthaftungsprozessen und Strafverfahren, sondern auch für die Abrechnung von Leistungen von Bedeutung. Werden Leistungen nicht oder nur unvollständig dokumentiert, gelten sie als nicht erbracht.
Gesetzliche Grundlagen
Die Pflicht zur Dokumentation ist in § 630 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 10 Berufsordnung Ärzte (MBO-Ä) und in § 58 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) verankert. In der Patientenakte muss alles Wesentliche zur Behandlung dokumentiert werden, wie etwa Anamnese, Diagnose, Untersuchungsergebnisse und Befunde. Maßstab ist dabei zunächst die Sicherstellung der Behandlung, auch durch Nachbehandler, nicht jedoch die Beweisführung oder die Sicherung Ihres Honorars.
Bisher :(
Besser :)
GOÄ-Nr.
Leistungstext
Dokumentation
GOÄ-Nr.
Leistungstext
Dokumentation
1
Beratung
Gespräch
1
Beratung
Ber. > 20 Min. =
7
Voll. Untersuchung
Krebsvorsorge o.B.
7
Voll. Untersuchung
Haut ganzer Körper mit Kopfhaut/Schleimhäute mit Dermatoskop o. B. (Krebsvorsorge)
Videosystem-gestützte Untersuchung u. Bilddoku. v. Muttermalen, einschl. digit. Bildweiterverarbeitung u. -auswertung (z. B. Vergrößerung u. Vermessung)
Videodoku, Naevus-Check/Muttermal-Screening
A612
Videosystem-gestützte Untersuchung u. Bilddoku. v. Muttermalen, einschl. digit. Bildweiterverarbeitung u. -auswertung (z. B. Vergrößerung u. Vermessung)
Videodoku von ca. xy Muttermalen, Dauer: z. B. 15 Min., keine auffälligen Naevi gefunden
Tab.: Beispielhafte Dokumentation in der hautärztlichen Praxis
Tipp: Nicht nur pathologische Befunde sind wertvoll für die Dokumentation, sondern auch Hinweise wie z. B. „sonnengebräunte Haut, kein Hautkrebs in der Familie, trockene Haut, viele Pigmentstörungen, Vitiligo, kein Hautjucken, keine bekannten Allergien, Hauttyp I bis VI“.
Bei der Dokumentation zu beachten:
Die Dokumentation kann in Abkürzungen, Stichworten und Zeichen erfolgen, die für den Fachmann verständlich sind.
Die Dokumentationspflicht kann grundsätzlich delegiert werden und muss nicht höchstpersönlich erfolgen.
Die Dokumentation kann in Papierform (Foto bei Wunddokumentation/Hauterkrankungen) oder elektronisch erfolgen.
Als Dokumentationsnachweis reichen die Angabe von EBM-Ziffern oder auch GOÄ-Ziffern in der Patientenakte nicht aus.
Tätigkeiten zur Dokumentationspflicht können i. d. R. nicht gesondert berechnet werden. Hier sind z. B. die Nr. 75 GOÄ für die Erstellung eines OP-Berichts oder auch Versuche zu nennen, Fotodokumentationen mit verschiedenen Analogziffern zu berechnen. Die Tabelle zeigt Beispiele, die im Rahmen der Erstattungskorrespondenz zu Anfragen seitens der Versicherung oder Patientinnen/ Patienten zu gebührenrechtlichen Fragen führten. Über das rechtliche Mindestmaß hinausgehende Dokumentationen können Ihnen helfen, Ihr Honorar durchzusetzen und den Beweiswert Ihrer Dokumentation auch im Honorarprozess zu erhöhen.
Wichtig
Findet ein Kostenträger keine gebührenrechtlichen Defizite, greift er aus Erfahrung zur Frage, ob die Behandlung medizinisch notwendig bzw. plausibel war. Wenn Sie dann aufgrund der vorliegenden Dokumentation, nicht eindeutig argumentieren und belegen können, warum welche Untersuchung bzw. Diagnostik oder Behandlung erfolgte, wird es in einem Honorarprozess schwer, eine Erstattung durchzusetzen.
Die Erfahrung zeigt, dass auch Patientinnen und Patienten sich an verschiedene Leistungen nicht erinnern und so z. B. angeben, dass angeblich keine dermatologische Untersuchung erfolgte. Wenn hier die entsprechenden Teilgebiete eindeutig mit Ergebnis dokumentiert wurden, kann besser argumentiert werden.
Autorin
Yvonne Römer Büdingen med
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