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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Dokumentation der Psychosomatik-Positionen wird verstärkt geprüft

Mehr als die Hälfte der Vertragsärztinnen und -ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs hat die KV-Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) der psychosomatischen Grundversorgung (35100 und 35110). Aufgrund der deutlichen Zunahme der Abrechnung dieser GOP prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zunehmend, ob korrekt dokumentiert wurde.


12.12.2023
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Die sachgerechte Dokumentation der GOP 35100 und 35110 führt immer wieder zu kontroversen Auseinandersetzungen mit den KVen. Vielfach kam es bei Streichungen dieser GOP wegen mangelhafter Dokumentation auch zu Entscheidungen von Sozialgerichten bis hin zum Bundessozial­gericht. Letzteres hat bestätigt, dass Leistungen der Psychosomatik nur bei entsprechender Dokumentation nach den EBM-Vorgaben abgerechnet werden können (BSG vom 07.09.2022, Az. B6 KA 8/22).

Wie ist zu dokumentieren?

Mit der alleinigen Dokumentation somatischer Erkrankungen kann nicht belegt werden, dass der zur Berechnung der GOP 35100 und 35110 erforderliche Leistungsinhalt erbracht wurde. Eine ggf. auch kurze Dokumentation sollte z. B. folgende Punkte beinhalten:

Zu 35100: 

Behandlung einer somatischen und psychischen Erkrankung, Angabe per ICD-10-Code, differenzialdiagnostische Klärung der somatischen Erkrankung und deren Zusammenhang mit der psychischen Störung. Folgende Beeinträchtigungen können z. B. behandlungsbedürftige psychische Störungen auslösen: 

  • Finanzielle Probleme,
  • positive Befunde bei Untersuchungen wie EKG, Sonografie usw.,
  • Annahme an einer schweren Erkrankung zu leiden (Hypochondrie) usw. 

Hinweis: Die GOP 35100 kann auch bei dem Verdacht auf eine oder zum Ausschluss einer psychischen Störung abgerechnet werden, eine entsprechende psychosomatische Diagnose, im ICD-10 unter F00 bis F99 verzeichnet, ist dann mit dem Zusatz „V“ oder „A“ anzugeben.

Zu GOP 35110: 

Dokumentation der Behandlung einer somatischen und einer psychischen Erkrankung (je ein ICD-10-Code) und zumindest stichwortartig der Inhalt der verbalen Intervention. Bei Abrechnung der GOP 35110 ist der ICD-10-Code als gesichert anzugeben (Zusatz „G“)

Hinweis: Die Mindestdauer von 15 Minuten bei Erbringung der GOP 35100 und 35110, etwa mit der Angabe von 10:00 bis 10:15 Uhr, muss nicht in den Behandlungsunterlagen vermerkt werden.

Tab.: Beispiele für Diagnoseangaben (ICD-10-Codes) bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110
DiagnoseICD-10
Psychische Störung, bedingt durch schwere BelastungenF43.9
Posttraumatische BelastungsstörungF43.1
Anpassungsstörung nach
entscheidender Lebens­veränderung (Tod, Scheidung, anderer Arbeitsplatz usw.)
F43.2
Episodisch paroxysmale AngstF41.0
Angst und depressive Störung gemischtF41.2
ZwangsstörungF42.9
EssstörungenF50.9
Nicht organisch bedingte SchlafstörungenF51.9
AngstträumeF51.5

Dokumentation

Immer wieder stellt sich die Frage, wie detailliert die Dokumentation erbrachter und abgerechneter Leistungen zu erstellen ist. Grundsätzlich gilt, dass anhand der Dokumentation ein mit dem Sachverhalt Vertrauter die erbrachten Leistungen nachvollziehen können muss. Die Formulierungen müssen nicht so gewählt werden, dass sie auch für einen medizinischen Laien verständlich sind, Fachausdrücke und fach­typische Abkürzungen (z. B. EKG, EEG, RR, i. v., usw.) können verwendet werden. 

Der Zusammenhang zwischen der somatischen und psychischen Erkrankung sollte anhand der angegeben Behandlungsdiagnosen erkennbar sein. Beispiel: Bei einem Patienten mit einer organisch bedingten erektilen Dysfunktion (N48.4) entwickeln sich depressive Episoden (F32.0). Zu den angegebenen ICD-10-­Codes ist jeweils eine zumindest stichwortartige Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen vorzunehmen.  

Wichtig

Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen zunehmend die Dokumentation bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110.

Die GOP 35100 kann auch bei dem Verdacht (Zusatzzeichen „V“) oder zum Ausschluss (Zusatzzeichen „A“) einer psychischen Erkrankung berechnet werden, bei Abrechnung der GOP 35110 muss die Diagnose gesichert sein (Zusatzzeichen „G“).

Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 immer eine somatische und eine psychische Diagnose (im ICD-10 unter F00 bis F99) angeben.

Die differenzialdiagnostische Klärung der psychosomatischen Krankheitszustände und die ätiologischen Zusammenhänge zwischen somatischer und psychischer Erkrankung dokumentieren.