Lohnt sich das Angebot einer Samstagssprechstunde?
In Zeiten der allgemeinen Rundum-Erreichbarkeit mag sich manche Vertragsärztin und mancher Vertragsarzt fragen: Lohnt sich eigentlich eine Samstagssprechstunde und was kann ich zusätzlich abrechnen? Rechnet sich solch ein Angebot oder ist es lediglich ein Service für Patientinnen und Patienten, die sonst nicht warten wollen? Eine schwierige Frage, auf die es keine universelle Antwort gibt. Entscheidend ist aber auch die wirtschaftliche Betrachtung.
Gemäß dem Text des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ist die Abrechenbarkeit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01102 allein an Samstagen auf die Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr beschränkt, sowohl für persönliche als auch für telefonische Arzt-Patienten-Kontakte. Dabei ist eine Abrechnung in folgenden Fällen möglich:
bei normaler Sprechstundenbehandlung,
bei für diese Sprechstunde einbestellten Patientinnen und Patienten sowie
bei telefonischer Beratung (dies gilt nicht für die einfache Befundmitteilung, die keine gesondert abrechenbare Leistung darstellt).
Sollten während der Sprechstunde echte Notfälle kommen, sind diese nicht mit der GOP 01102, sondern mit der höher dotierten 01100 abzurechnen.
Ausschlüsse
Neben der GOP 01102 sind verschiedene Leistungen ausgeschlossen. Dazu gehören u. a. die Unzeitleistungen bei unvorhergesehener Inanspruchnahme (01100, 01101), die Notfallpauschalen (01205 bis 01218) sowie die Besuchsleistungen (01410 bis 01418) mit Ausnahme der GOP 01413, die aber nur selten möglich ist. Neben der GOP 01102 ist zusätzlich auch die Versicherten- bzw. Grundpauschale abrechenbar, ebenso alle anderen gesondert abrechenbaren Einzelleistungen.
Samstagssprechstunde Ja oder Nein?
Die einleitend gestellte Frage kann nicht für alle mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden. Entscheidend sind u. a. folgende Faktoren:
Die stressfreie Bereitschaft, eine solche Sprechstunde anzubieten.
Eventuell die Möglichkeit, zahlreiche telefonische Beratungen durchzuführen (EBM: 11,61 €; GOÄ: 17,13 € [1/2 Zuschlag D]).
Regelmäßig auch am Wochenende durchzuführende Wundkontrollen, Infusionsleistungen o. ä.?
Wird Personal benötigt und fallen somit zusätzliche Kosten an?
Wird das Angebot von meiner Patentenklientel überhaupt angenommen?
Ausnahmeregelung GOP 01102 neben GOP 01413
Die GOP 01102 ist nur dann neben der GOP 01413 berechnungsfähig, wenn die Inanspruchnahme nach der GOP 01413 in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt.
GOÄ
In der GOÄ kommt bei offizieller Samstagssprechstunde der Wochenendzuschlag „D“ zur Abrechnung, möglich neben den Nrn. 1 und 3 bis 8. Das Honorar des Zuschlags ist nicht steigerungsfähig, vielmehr im Rahmen einer Samstagssprechstunde nur mit 50 % berechenbar. Das entspricht bei einer Bewertung von 220 Punkten einem Betrag von lediglich 6,41 € und liegt damit deutlich unter dem EBM-Honorar.
Samstagssprechstunde ankündigen
Eine Uhrzeitbeschränkung wie im EBM gibt es hier allerdings nicht, jedoch sollte die Sprechstunde offiziell angekündigt sein, z. B. von 10.00 bis 11.30 Uhr. Als Sprechstunde in diesem Sinne gilt auch das gesonderte Einbestellen von Patientinnen und Patienten zur Durchführung von Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Auch telefonische Beratungen sind mit dem halben Zuschlag „D“ kombinierbar.
Samstags-Telefonsprechstunde
Vorstellbar wäre z. B. eine Telefonsprechstunde, wo die Ärztin oder der Arzt Labor- und andere Befunde telefonisch mit den Patientinnen und Patienten bespricht. Die telefonische Beratung erbrächte in der GOÄ immerhin 17,13 € im Gegensatz zu 10,72 € in der regulären Sprechstunde und wäre sicher auch stressfreier. Ebenfalls denkbar ist, während dieser Zeit die Abarbeitung von Wundkontrollen, Verbandwechseln, Infusionen, Injektionen oder anderen periodisch wiederkehrenden Leistungen anzubieten.
Tab. 1: GOP 01102 im EBM
GOP
Leistung
Punkte
Honorar*
Prüfzeit
01102
Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7.00 und 19.00 Uhr
101
11,61 €
k. A.
*Punktwert 2023: 11,4915 Cent
Tab. 2: Zuschlag D in der GOÄ
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0
x 2,3
x 3,5
D
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
220
12,82 €
-
— Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.28, Stand Juni 2021 Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2023 https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
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