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Leserfrage

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Von der Beratung über die Durchführung bis zur Nachkontrolle: Beim medikamentösen Schwangerschaftsabbruch sind verschiedene Leistungen nach EBM und GOÄ abrechnungsfähig.


05.06.2026
Redaktion
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Frage: Welche Ziffern kommen bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zum Ansatz (EBM und GOÄ)?

Antwort:

EBM-Abrechnung

Die Abrechnung eines medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs (mSAB) nach dem EBM beinhaltet zunächst eine Beratung – auch über eine mögliche Erhaltung der Schwangerschaft (GOP 01900). Vor dem eigentlichen Abbruch (GOP 01906) sollte sonografisch das Alter der Schwangerschaft bestimmt werden (GOP 01902). Fakultative Leistungsinhalte der GOP 01906 sind eine Erweiterung des Gebärmutterhalses, die Gabe wehenfördernder Mittel sowie erforderliche Sonografien.

Die Betreuung nach Durchführung eines Abbruchs kann bei bis zu zwei Stunden Dauer mit der GOP 01910, allein beim mSAB auch bis zu vier Stunden Dauer mit der GOP 01911 abgerechnet werden.

Für die Kontrolluntersuchung nach dem 7. bis 14. Tag nach Abbruch wird die GOP 01912 abgerechnet.

GOÄ-Abrechnung

Während die Gebühren bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch gemäß § 5 GOÄ bis zu den Höchstsätzen gesteigert werden dürfen, sind die in § 24 b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch (gemäß § 218 a StGB) nur bis zum maximal 1,8-Fachen erlaubt (§ 5a GOÄ); auch eine Abdingung gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ ist für diese Leistungen ausgeschlossen.

Einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahre 2001 folgend, sind die in Tab. 2 in der Onlineversion dieses Abrechnungstipps aufgelisteten Leistungen bei einem medikamentös induzierten Abbruch abrechenbar. Zur Kontrolluntersuchung fallen dann noch einmal die Nrn. 1, 5 oder 7, 410, 403 und optional die Nr. 420 an.

GOPLeistungPunkteBetrag in €*Prüfzeit**
01900Beratung über die Erhaltung einer Schwangerschaft und über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte bei einem Schwangerschaftsabbruch7910,066 Min. QP
01902Ultraschalluntersuchung zur Feststellung des Schwangerschaftsalters vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch13016,565 Min. QP
40156Kostenpauschale bei Durchführung eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs entsprechend der Leistung nach GOP 01906 für den Bezug von Mifepriston-89,25-
01906Durchführung eines medikamentösen Schwangerschafts­abbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zum 63. Tag p. m.56171,4721 Min. TP
 Beobachtung und Betreuung nach Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs   
01910Dauer mehr als zwei Stunden44356,444 Min. TP
01911Dauer mehr als vier Stunden, nur nach mSAB (01906)888112,138 Min. TP
01912Kontrolluntersuchung(en) nach einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch nach den GOP 01904, 01905 oder 01906 zwischen dem 7. und 14. Tag nach Abbruch18323,316 Min. QP
Tab. 1: EBM-Leistungen bei medikamentösem Schwangerschaftsabbruch

§ 5a GOÄ, Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen

Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24 b Abs. 4 des SGB V genannten Leistungen nur bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de

Literatur

Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.

Gebührenordnung für Ärzte/Abtreibung. Was die Krankenversicherung bezahlt. www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=26170