Eine in der Dermatologie rund um die Abrechnung am häufigsten gestellte Frage dreht sich um die Ansatzmöglichkeit der Ziffern 29 und 8. Für Hautärzte eine mitunter knifflige Angelegenheit. Denn in beiden Fällen geht es um die Erhebung des Ganzkörperstatus eines Patienten.
Anders als im EBM, in dem für die Abrechenbarkeit eine zusätzliche Qualifikation gefordert ist, dürfen im Rahmen der GOÄ Ärzte aller Fachrichtungen Ganzkörperuntersuchungen anbieten. Diese Leistungen können über die Ziffern 29 und 8 abgerechnet werden.
In der GOÄ zur Ziffer 8 heißt es dabei: „Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation. Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.“
Ziffer 29 umfasst: „Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen – einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer orientierter Beratung.“
Grundsätzlich können also auch Dermatologen diese Ziffern in Ansatz bringen, sobald der vollständige Leistungsinhalt erbracht wird.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0 / €
x 2,3 / €
x 3,5 / €
29
Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten – inkl. Untersuchung zur Erhebung des vollst. Status (Ganzkörperstatus), Erörterung indiv. Risikoprofil u. verhaltensmedizin. Beratung.
440
25,65
58,99
89,76
8
Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus der Haut, sichtbaren Schleimhäute, Brust-/Bauchorgane, Stütz-/ Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung; ggf. inkl. Dokumentation.
260
15,15
34,86
53,04
Tab.: Der Leistungsumfang der Ziffern 29 und 8 GOÄ.
Zwischen Theorie und Praxis
In der Praxis müssen Hautärzte allerdings regelmäßig mit Reklamationen seitens der Krankenversicherungen rechnen. Die Argumentation der Kostenträger: Die Untersuchung durch den Dermatologen bezieht sich – der Fachrichtung entsprechend – ausschließlich auf Haut und Schleimhäute. Daher kann nach Ansicht der Kassen der geforderte Ganzkörperstatus nicht vollständig erfüllt und die Leistungen nach Ziffer 29 oder Ziffer 8 nicht erbracht werden. Ergo ist die Leistung nach diesen beiden Ziffern nicht ansetzbar.
Zudem behalten sich die Versicherungen vor, die Abrechnungen selbst dann noch zu beanstanden, wenn die Leistungen nach Ziffer 8 oder 29 tatsächlich vollständig erbracht wurden.
Wer demnach seine Chance wahren will, nach 29 und 8 abzurechnen, sollte der Abrechnung eine sorgfältige und vollständige Dokumentation der erbrachten Leistungen beifügen. Damit lassen sich zwar Reklamationen nicht per se ausschließen, aber die Diskussion um die Leistungserbringung kann besser geführt werden.
Wichtig
Im Falle der Ziffern 29 und 8 müssen sich Dermatologen dem Unterschied zwischen Theorie und Praxis stellen.
Kostenträger stellen Ganzkörperuntersuchungen durch den Hautarzt gerne in Frage.
Um die volle Leistungserbringung nachzuweisen, ist eine ausführliche Dokumentation sinnvoll.
Yvonne Römer, Büdingen med.
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