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Dermatologie, Abrechnung, Wirtschaft Dermatologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Dermatologie

Rosazea behandeln und gegenüber Privatpatienten richtig abrechnen

Von der Beratung per Video über verschiedene Behandlungsmethoden bis hin zu psychologischen Gesprächen – überall gilt es, die abrechenbaren Positionen der GOÄ bestmöglich zu nutzen.


11.06.2026
D. Jentzsch
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Beratung per Video

Hautärzte nutzen schon seit einigen Jahren die Videotechnik für erste Gespräche und sogar symptombezogene Untersuchungen nach GOP 5. Dazu werden ihnen ggf. hochauflösende Fotos übermittelt. Seit dem Jahr 2022 sind solche Video­beratungen allgemein üblich und anerkannt. In der ärztlichen Liquidation sollte jeweils hinter der Beratungsziffer (GOÄ 1 bzw. 3) erwähnt werden, dass beide Leistungen per Videoübertragung erfolgten. Werden Diagnostik und Behandlung in der Praxis fort­gesetzt, sollten die Patienten nochmals beraten und eingehend hautärztlich untersucht werden (GOÄ 7).

Abrechnung: topische Therapie

In vielen Fällen wird eine Rosazea mit topisch anwendbaren Medikamenten zu behandeln sein. Da Patienten solche Salben oder Cremes selbst auftragen, entfallen für die Praxis honorarfähige Leistungen. Werden dennoch in der Praxis diese äußerlich wirksamen Medikamente aufgetragen, kommt je nach Größe der behandelten Körper­stelle die Ziffer 209 GOÄ infrage.

Gespräche nach Aufwand abrechnen

Bei Hautärzte gehört zum Praxisalltag, dass Fragen zum Lebensstil bis hin zu psychologischen Zusammenhängen erörtert bzw. vertieft werden. Die Abrechnung der Beratung ist mit GOÄ-Ziffer 1 möglich, bei einer Dauer über 10 Minuten nach Ziffer 3 GOÄ und nach Ziffer 34, sobald 20 Minuten überschritten sind (bei einer umfangreicheren Erörterung der Krankheit, ihrer Ursachen, der Therapiemöglichkeiten und der Folgen). Je nachdem, wie sehr Patienten durch die Rosazea belastet sind, ist es Hautärzten nicht verwehrt, auch auf die Leistungen aus dem Abschnitt G „Neurologie und Psychiatrie“ der GOÄ zuzugreifen. Hier sind zunächst Gesprächsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 804, 806 und 849 denkbar.

Alle Beratungen, körperlichen Untersuchungen und intensiveren Gespräche, auch aus dem Abschnitt G, können schwieriger oder zeitaufwendiger als durchschnittliche Leistungen sein. Deshalb sollten Ärzte die Möglichkeit nutzen, ihren größeren Aufwand mit einem gesteigerten Honorarfaktor (bei allen Untersuchungen und Gesprächen zwischen dem Mittelwert von 2,3-fach bis hinauf zum 3,5-fachen Satz) zu belegen. Diese sogenannte „Höherbewertung“ ist schon in der GOÄ aus dem Jahr 1982 festgelegt, wird aber nur bei ca. 15 % aller Privatrechnungen genutzt.

Abrechnung: Lasertherapie

Sobald eine Rosazea mithilfe der Lasertechnik behandelt wird, kann heute problemlos auf die analogen Bewertungen der GOÄ zurückgegriffen werden. Entsprechend § 6 GOÄ kann für eine noch nicht in der GOÄ enthaltene Position eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistungsposition herangezogen werden. Hier sind die GOP 2440, 2885 und 2886 zu nennen, welche per Laser durchgeführte Eingriffe abbilden. Dabei spielt die Ausdehnung des behandelten Hautareals eine entscheidende Rolle. Bei bis zu 7 cm2 der Körperoberfläche kann Position 2440 angesetzt werden, bis zu 3x im Behandlungsfall wird dies von Patienten und Kostenträgern problemlos akzeptiert. Geht es um größere Bezirke, können die GOP 2885 oder 2886 berechnet werden.

Bemerkenswertes Detail: Für die Ziffer 2440 kann nach dem GOÄ-Abschnitt C VIII der Zuschlag 444 (Festbetrag von 75,77 Euro) neben dem Honorar berechnet werden. Für die Ziffern 2885 und 2886 ist dieser Zuschlag jedoch ausgeschlossen. Außerdem können auch bei den Laser-OPs besondere Umstände, erhöhter Zeitaufwand und eine erhöhte Schwierigkeit auftreten. Wenn dies in der Rechnung zutreffend und griffig dargestellt wird, ist es auch bei diesen Positi­onen möglich, Honorare bis zum 3,5-fachen Faktor abzurechnen.

Autor & Korrespondenzadresse

Dieter Jentzsch

für Büdingen-Med
Neustadt 25
63654 Büdingen
Tel.: 06042-979 111
goae.prisma@t-online.de