AU- und Schulatteste dürfen und müssen abgerechnet werden
Auch für einfache Bescheinigungen wie AU-, Schul- oder Anwesenheitsatteste besteht ein Anspruch auf Vergütung nach der GOÄ.
11.06.2026
Redaktion
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Frage: Ich habe eine Einzelpraxis als Hausarzt. Die Erstellung von Attesten für AU und Schulatteste kostet mich viel Geld. Drucken, Papier und Personalzeit. Bisher habe ich keine Gebühren dafür privat abgerechnet. Wie kann ich das jetzt liquidieren? Wie viel darf ich dafür maximal nehmen und wie begründe ich das?
Antwort: Die Ausstellung ärztlicher Atteste ist grundsätzlich eine ärztliche Leistung und damit honorarfähig und honorarpflichtig. Dadurch, dass in der Musterberufsordnung für Ärzte in Deutschland (MBO-Ä) im § 12, Abs. 3 formuliert wird: „Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.“ ist umgekehrt zu folgern: Ärztliche Leistungen dürfen bis auf die genannten Ausnahmen nicht kostenfrei erbracht werden. Abgerechnet werden privat angeforderte Atteste immer nach GOÄ, und zwar in der Regel mit den Nrn. 70 oder 75.
Einfache Bescheinigung – Nr. 70
Die Nr. 70 honoriert mit 40 Punkten die einfache Bescheinigung, die in der Regel nicht mehr als ein bis zwei Sätze beinhaltet. Zu diesen einfachen Bescheinigungen zählen neben der namentlich erwähnten AU-Bescheinigung alle einfachen Bescheinigungen – auch auf vorgedruckten Formularen. Ein medizinischer Inhalt ist nicht zwingend vorgeschrieben; z. B. seien hier erwähnt
AU-Bescheinigung (privat), Arbeitsfähigkeits- und Anwesenheitsbescheinigungen, Kindergarten- und Schulbescheinigungen, Attestierung einfacher Sachverhalte.
Auch der Eintrag ins Bonusheft der Krankenkasse kann mit Nr. 70 abgerechnet werden, wenn der Eintrag nicht im selben Quartal erfolgt wie die Untersuchungsleistung (DÄ; Nr. 51-52; 12/2023).
Ausführlichere Bescheinigung – Nr. 75
Es gibt allerdings Bescheinigungen, die den Umfang der Nr. 70 sprengen und nicht mit ein bis zwei Sätzen auskommen, sondern die deutlich umfangreicher sind. Zu diesen Attesten gehören bspw. die Bescheinigung vor Aufnahme ins Altenheim oder die Erstbescheinigung für eine Unfallversicherung.
Ausführlichere Befundberichte bzw. Bescheinigungen können oftmals auch analog mit der Nr.75 abgerechnet werden; analog deshalb, weil nicht immer auch alle Teilleistungen enthalten sind.
Was den ausführlichen vom einfachen Befundbericht (der i. d. R. mit der Leistung abgegolten ist) abgrenzt, sind die in der Leistungsbeschreibung erwähnten Angaben zur Anamnese, zu Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie. Die BÄK vertritt die Auffassung (GOÄ-Ratgeber, DÄ 2002, S. A-3356): „Entscheidend ist dabei, ob eine medizinisch erforderliche kritische Bewertung der Bedeutung der erhobenen Befunde für den einzelnen Patienten unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben durchgeführt wird.“
GOÄ
Leistung
Punkte
x 1,0
x 2,3
x 3,5
Anmerkung
Nr. 70
Kurze Bescheinigung o. kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
40
2,33 €
5,36 €
8,16 €
2,146-fach: 5,00 €
Nr. 75
Ausführl. schriftl. Krankh.- u. Befundbericht (incl. Angaben zu Anamnese, Befund, epikritische Bewertung, Therapie)
130
7,58 €
17,43 €
26,52 €
2,243-fach: 17,00 €
Abrechnung mit Multiplikator oder glatt
Bei der Rechnungsstellung hat man zwei Möglichkeiten. Entweder berechnen Sie mit festem Multiplikator, z. B. 2,3-fach, oder aber Sie berechnen einen gerundeten Betrag – was sich bei häufig anfallenden Bescheinigungen und bei Barzahlung anbietet. Dies ist erlaubt, wenn der entsprechende Multiplikator angegeben wird, z. B. Nr. 75: 2,243-fach und 17,00 €. Durch diese gerundeten Beträge werden Buchführung und Zahlungsabwicklung einfacher und unproblematischer. Vor allem bei häufigen und standardisierten Beträgen lohnen sich vorgefertigte Quittungsbelege, auf denen nur noch der Name einzutragen ist.
Bei allen Attesten bzw. Bescheinigungen ist darauf zu achten, dass nur, wenn die entsprechenden Daten bereits vorliegen, allein die Attestgebühr zum Ansatz kommt. Müssen noch Untersuchungen dafür erfolgen, sind natürlich auch diese privat und zusätzlich zu den Attestgebühren abzurechnen.
Um nachträglichen Diskussionen vorzubeugen, sollte man diese Zahlungspflicht mit dem Auftraggeber vor Erstellung des Attestes abklären, am besten über einen Behandlungsvertrag für IGeL.
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