Frage: Meine Reinigungskraft hat sich krankgemeldet, am gleichen Tag gekündigt und seitdem bis zum Ende der Kündigungsfrist drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) eingereicht. Ich bezweifle, dass sie wirklich ab der Kündigung bis zum Fristablauf erkrankt ist. Muss ich ihren Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen?
Herr Rothfuß: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.11.25 (Az.: 8 SLa 372/25) einen Anspruch auf Lohnfortzahlung abgelehnt. Für die Lohnfortzahlung müsse die Erkrankung nachgewiesen werden. Der einer AU regelmäßig zukommende Beweiswert sei aber erschüttert, wenn die Kündigung und die Erkrankung zeitlich zusammenfallen und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeitspflicht bescheinigt wird. Irrelevant sei, ob am gleichen Tag erst die Krankmeldung oder die Kündigung erfolge und, ob die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Kündigungsfrist in einer oder in mehreren AU bescheinigt werde. Da den AU daher der Beweiswert fehle, müsse die Arbeitnehmerin, ihre Erkrankung anderweitig beweisen, um die Lohnfortzahlung einfordern zu können.
Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
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