Honorarkürzung wegen nicht genehmigter WBA rechtens?
Ohne vorherige Genehmigung beschäftigte Weiterbildungsassistenten können Honorarrückforderungen nach sich ziehen – auch wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt waren.
Frage: Ich bin Dermatologin und beschäftige seit drei Jahren eine Weiterbildungsassistentin (WBA). Für das letzte Jahr habe ich vergessen, die Genehmigung für ihre Beschäftigung zu verlängern. Als mir der Fehler aufgefallen ist, habe ich sofort eine Genehmigung beantragt. Diese wurde für die Zukunft unproblematisch erteilt, allerdings nicht für das vergangene Jahr. Nun wurde mein KV-Honorar gekürzt. Dass die Genehmigung unproblematisch verlängert wurde, zeigt doch, dass die Voraussetzungen jederzeit vorlagen. Muss ich das Honorar zurückzahlen, obwohl es sich nur um eine Formalie handelt?
Herr Rothfuß: Das Sozialgerichts (SG) Hamburg hat mit Urteil vom 21.05.25 (Az.: S 3 KA 30/21) bestätigt, dass eine solche Genehmigung nicht rückwirkend erteilt werden kann. Wird eine WBA ohne vorherige Genehmigung beschäftigt, verstoße der Vertragsarzt gegen seine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Ohne Bedeutung sei, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Nur auf die tatsächliche Genehmigung komme es an. Das gilt auch für deren Verlängerung. Erbringt eine WBA Leistungen ohne Genehmigung, liegt ein Verstoß gegen vertragsärztliche Normen vor. Honorar kann daher – auch im Wege der Schätzung – tatsächlich zurückgefordert werden.
Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert. Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961
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