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IGeL-Tipp | Allgemeinmedizin

Sprechstunden auf dem Praxisschild der Hausarztpraxis angeben?

Die Terminvergabe in Arztpraxen wird emotional und kontrovers erörtert, häufig verbunden mit Vorwürfen, Ärztinnen und Ärzte würden für GKV-Versicherte Termine mit langen Wartefristen anbieten. Privatversicherte sowie Patientinnen und Patienten, die Selbstzahlerleistungen in Anspruch nehmen, bekämen angeblich dagegen deutlich kurzfristigere Termine. 


10.11.2023
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Etwa ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte, die neben den GKV-Leistungen auch IGeL anbietet, erbringt diese in separaten Sprechstunden. Vorteil: Selbstzahlerleistungen werden nicht neben GKV-Leistungen abgerechnet.

Es kommt immer wieder zu Nachfragen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), wenn neben Behandlungen mit Abrechnung nach dem EBM zusätzlich IGeL liquidiert werden, zumeist deswegen, weil die Privatliquidationen von IGeL mit der Bitte um Erstattung bei den Krankenkassen eingereicht werden oder die Auffassung vertreten wird, zu Unrecht seien originäre GKV-Leistungen als IGeL liquidiert worden.

Beispiel: Kniegelenksarthrosen

Bei der Behandlung von Kniegelenksarthrosen werden mit der Versichertenpauschale abgegoltene intraartikuläre Injektionen durchgeführt. Bei Injektionen mit Chondroprotektiva ist dafür die GOÄ-Nr. 255 als IGeL zu berechnen. Wird die Liquidation der GOÄ-Nr. 255 bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht, könnten diese annehmen, dass eine mit der Berechnung der Versichertenpauschale abgegoltene Leistung zu Unrecht privat als IGeL liquidiert wird. Allein aus der Abrechnung der Nr. 255 GOÄ ist nicht ersichtlich, dass eine intraartikuläre Behandlung mit einem nicht zu Lasten der GKV erstattungsfähigen Arzneimittel vorgenommen wurde.

Zu beachten
  • Voraussetzung für die Liquidation von IGeL ist, dass die Leistungen auf Verlangen erbracht werden. Gemäß § 12 Abs. 3 der GOÄ sind entsprechende Leistungen besonders zu bezeichnen, am besten mit dem Zusatz „auf Verlangen“.
  • IGeL sind immer nach den Vorgaben der GOÄ zu liquidieren. Deswegen sind auch bei der Liquidation von IGeL die vorgegebenen Steigerungsfaktoren zu beachten.
  • Pauschale Liquidationen von IGeL sind nicht statthaft. Werden IGeL dennoch pauschal liquidiert, könnte sich ein Ansatzpunkt ergeben, die Begleichung der Liquidation zu verweigern.

IGeL-Sprechstunden 

Gemäß § 17 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) sind für Sprechstunden ­feste Uhrzeiten – mindestens 25 Stunden wöchentlich – auf dem Praxisschild anzugeben. Zusätzlich können auf dem Praxisschild Sprechstunden für Vorsorgeuntersuchungen und der Zusatz „nach Vereinbarung“ angegeben werden. Weitere Zusätze, z. B. „Mittwoch 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Privat- und IGeL-­Sprechstunde“ sind nicht statthaft. Allerdings vertreten Juristinnen und Juristen dazu teilweise eine abweichende Auslegung, z. B. veröffentlicht im offiziellen Mitteilungsblatt der KV Berlin 11/2013 Seite 23. Demnach regelt der Bundesmantelvertrag lediglich die Belange der Kassensprechstunden. Werden diese erfüllt – also mindestens 25 Stunden wöchentlich – steht es frei, für andere Bereiche zusätzliche Sprechzeiten anzukündigen, also beispielsweise Privatsprechstunden. 

Terminvergabe für Selbstzahlende

Die Entscheidung, dass IGeL erbracht werden sollen, ergibt sich in der Regel im Zusammenhang mit Behandlungen zu Lasten der GKV. Wird einer IGeL-Behandlung nach Aufklärung und nach schriftlichem Behandlungsvertrag zugestimmt, sollten gesonderte Termine vereinbart werden. Falls auf dem Praxisschild keine Privatsprechstunden angegeben werden – was, wie zuvor dargelegt, immer noch kritisch gesehen werden kann –, sollte bei der Terminvergabe für IGeL darauf hingewiesen werden, dass die Termine für Sprechzeiten vergeben werden, zu denen keine normale Sprechstunde stattfindet.

Lässt es sich nicht vermeiden, IGeL im Zusammenhang mit der Erbringung von GKV-Leistungen durchzuführen, ist detailliert zu dokumentieren, dass erst nach vollständigem Abschluss der Behandlungen zu Lasten der GKV die privat liquidierten Selbstzahlerleistungen erbracht wurden.

Wichtig

Gemäß dem BMV-Ä sind wenigstens 25 Stunden Sprechzeit pro Woche für Kassenpatientinnen und -patienten auf dem Praxisschild anzugeben.

Für IGeL sollten separate IGeL-­Termine vereinbart werden, am besten kombiniert als IGeL/Privatsprechstundentermine.

Mit GKV-Patientinnen und  -Patienten sollten Termine für die Erbringung von IGeL möglichst für separate Sprechstunden vereinbart werden.

IGeL immer gemäß der GOÄ liquidieren.

Vor der Erbringung von IGeL immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen und die voraussichtlichen Kosten benennen.