„Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, 250 Punkte, 2,3-fach 33,52 €.
Nr. 51 nicht anstelle oder neben den Nrn. 45 oder 46 (Visiten).
Neben Nr. 51 nicht Nrn. 1, 5, 48 (Besuch auf einer Pflegestation) und/oder 52 (Helferinnenbesuch).“
Die „häusliche Gemeinschaft“ nutzt abgegrenzt von anderen Gemeinschaften zentrale Lebensbereiche eines Hauses oder einer Wohnung (z. B. Küche und Toilette) gemeinsam. In einem Seniorenheim bilden die hinter verschiedenen Türen zu Zimmer oder Wohnung lebenden Personen aber auch dann keine „häusliche Gemeinschaft“ mit anderen Personen, wenn sie lediglich eine gemeinsame Küche oder Verpflegungseinrichtung nutzen. Sie bilden mit den Bewohnerinnen und Bewohnern anderer Zimmer oder Wohnungen lediglich eine „soziale Gemeinschaft“. In der Regel sind die verschiedenen häuslichen Gemeinschaften leicht am Kriterium „eigene Klingel und Klo“ voneinander abzugrenzen.
Die Nr. 51 setzt voraus, dass unmittelbar zuvor (nicht zeitlich getrennt) bei einer anderen Patientin oder einem anderen Patienten der häuslichen Gemeinschaft ein Besuch erfolgte, der mit Nr. 50 berechnet wird. Wenn nicht, trifft nicht Nr. 51 zu, sondern Nr. 50.
Offensichtlich ist, dass die Nrn. 1 und 5 neben der Nr. 51 nicht berechenbar sind. Wie bei der Nr. 50 sind aber z. B. die Nrn. 7 und 4 neben der Nr. 51 berechenbar. Damit gilt auch im Zusammenhang mit Nr. 51 das, was zu Nr. 50 gilt: Außerhalb der Sprechstunde kann, wenn keiner der Zuschläge nach E ff. berechnet wird, ggf. zu Nr. 7 oder zu Nr. 4 der Zuschlag „A“ („außerhalb der Sprechstunde“, 4,08 €) berechnet werden.
Wichtig
Nr. 51 GOÄ setzt voraus, dass bei einer anderen Patientin oder einem anderen Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft schon Nr. 50 GOÄ berechnet wird.
In einem Seniorenheim bilden die Bewohnerinnen und Bewohner eigener Zimmer oder Wohnungen keine häusliche Gemeinschaft.
Zu Nr. 51 gilt hinsichtlich der Berechenbarkeit des Zuschlags „A“ zu den Nrn. 7 oder 4 dasselbe wie zu Nr. 50.
Die Zuschläge E bis H sind zu Nr. 51 mit dem halben Gebührensatz ansatzfähig, Zuschlag K 2 in voller Höhe. Die Berechnung eines Zuschlags zu Nr. 50 schließt die (hälftige) Berechnung zu Nr. 51 nicht aus.
Die von der GOÄ verlangte Aufteilung des Wegegeldes ist bei unterschiedlich Versicherten praxisfern geregelt, sodass häufig eine einfache numerische Aufteilung erfolgt.
Zuschläge E ff.
Erfolgt der Mitbesuch bei dringender Anforderung unverzüglich oder zu „Unzeiten“, treffen auch für Nr. 51 die Zuschläge E ff. und auch deren eventuelle Kombinierbarkeit zu. Allerdings sind die Zuschläge E bis H zur Nr. 51 nur mit dem halben des jeweiligen Betrags ansetzbar. Der Zuschlag K2 (Untersuchung bei Kindern bis zum 4. Geburtstag) kann zu Nr. 51 in voller Höhe angesetzt werden. Die Berechnung der Zuschläge E ff. zu Nr. 50 für den Hausbesuch einer anderen Patientin oder eines anderen Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft schließt die Berechnung der halben Zuschläge zu Nr. 51 nicht aus. Wenn in der GOÄ Abrechnungsausschlüsse auf eine „Inanspruchnahme des Arztes“ abstellen, bezieht sich das auf den Zeitraum in Bezug auf dieselbe Person, nicht auf eine Gruppe.
Wegegeld
Im § 8 Abs. 3 GOÄ wird nicht nur auf dieselbe „häusliche Gemeinschaft“ abgestellt, sondern auch auf „in einem Heim“. Darunter fällt auch das Seniorenheim. Erfolgen darin mehrere Besuche (gleich ob nach Nr. 50 oder 51), darf das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden – und das auch noch unabhängig vom Versichertenstatus der besuchten Patientinnen und Patienten. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist ggf. schwierig. Relativ gut machbar ist das, wenn alle Patientinnen und Patienten privat versichert sind. Dann kann man das Wegegeld einfach nach der Anzahl aufteilen.
Unterschiedlich Versicherte
Wenn in der besuchten Gemeinschaft aber Patientinnen und Patienten „gemischt versichert“ sind, wird es schwierig. Das Wegegeld in GOÄ und GKV ist unterschiedlich und wenn die GKV weniger als den bei Aufteilung des GOÄ-Betrags resultierenden Betrag zahlt, müsste der Differenzbetrag anteilig bei den privat versicherten Patientinnen und Patienten berechnet werden. Das wäre ein zudem noch mit Unsicherheiten behafteter, völlig unangemessener Aufwand. Auch wenn das nicht GOÄ-konform ist, greifen viele Ärztinnen und Ärzte zu einer praxisgerechten „Notlösung“, z. B. das Wegegeld wird einfach so aufgeteilt, als ob alle besuchten Patientinnen und Patienten privat versichert wären. Das entspricht auch weitgehend dem Sinn der Bestimmung.
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: