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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

GOÄ: Besonderheiten der Sonografieabrechnung

Ein Sonografiegerät gehört heutzutage in Deutschland zur Standardausrüstung einer Hausarztpraxis. Eine ausreichende Auslastung des Geräts ist auch ein Baustein zur wirtschaftlich erfolgreichen Praxisführung. Die GOÄ – insbesondere im Paragrafenwerk und den Präambeln – setzt dabei ein beachtenswertes Regelwerk.


15.07.2026
H. Pasch
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Die für Hausärzte relevanten Sonografieleistungen in der GOÄ sind die organunspezifischen Leistungen nach den Nrn. 410 und 420. Von den organspezifischen Leistungen ist es die Untersuchung der Schilddrüse, die Nr. 417.

Die Nrn. 410 und 420 können dabei für die Untersuchung aller Organe abgerechnet werden, für die keine eigene Abrechnungsnummer existiert. Die Nr. 420 kann dann zum Einsatz kommen, wenn neben einem Einzelorgan gemäß Nr. 410 bis 418 weitere Organe bei entsprechender medizinischer Indikation untersucht werden.

Organe nach Nummer 410 und 420

Was als Organ anzusehen ist, beschreiben die Allgemeinen Bestimmungen (AB) zum Abschnitt B VI in der Nr. 6: „Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.“ Der Darm zählt immer nur als ein Organ, egal wie viele Anteile des Darms untersucht wurden.

Nicht darstellbare Organe – trotzdem Abrechnung?

Ein Organ kann aus zwei Gründen nicht dargestellt werden:

  • Das Organ ist chirurgisch entfernt oder nicht angelegt. Die Region muss aber untersucht werden. Deshalb gilt für die Abrechnung: Ja – unter Angabe des Organs, hier die Körperregion wie z. B. „Region re. Niere“.
  • Anatomische oder untersuchungstechnische Ursachen machen es unmöglich, das Organ darzustellen. Beispiele sind Meteorismus oder Narben. Dann gilt: Nein, keine Abrechnung möglich.

Ausschlüsse von Sonografieleistungen untereinander

Die Leistungen 410 bis 418 sind entsprechend der Nr. 3 bei den Allgemeinen Bedingungen nicht nebeneinander abrechenbar. D.h. bei Untersuchung der Schilddrüse (GOP 417/210 Punkte) und des Abdomens sind lediglich drei Abdominalorgane nach GOP 420 abrechenbar, nicht aber die GOP 410 (200 Punkte).

Steigerung über den Schwellenwert

Bei vielen Untersuchungen des Abdomens oder auch der Urogenitalregion müssen in einer Sitzung mehr als vier Organe aus medizinischen Gründen untersucht werden. Hier besteht die Möglichkeit des höheren Faktors bis zum 3,5-fachen Satz. Dabei kann die GOP 410 zwar nicht aufgrund der Vielzahl der untersuchten Organe gesteigert werden, wohl aber aus anderen Gründen, etwa wegen deutlicher Adipositas.

Bei der Steigerung der GOP 420 muss die Situation entscheiden, ob die GOP 420 einmal (bei fünf untersuchten Organen) oder aber dreimal für die medizinisch erforderliche Untersuchung von mehr Organen gesteigert werden kann.

Mehrfachuntersuchungen an einem Tag begrenzt möglich

Mehrfachuntersuchungen sind möglich, aber nur bei medizinischer Notwendigkeit, die mehrere Untersuchungen bei verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten erfordert, z. B.

  • kurzfristige Kontrolle z. B. bei Gallenblasenhydrops
  • akute Verschlimmerung
  • zusätzliche neu aufgetretene Erkrankung
  • wenn die Untersuchung in einer Sitzung nicht toleriert wird, z. B. wegen Übelkeit

Solche Fälle sollten sorgfältig dokumentiert und begründet werden, am besten schon bei der Abrechnung.

Bilddokumentation ist erforderlich

Eine sonografische Untersuchung ist nur dann abzurechnen, wenn eine entsprechende Bilddokumentation erfolgt ist, die gemäß den Allgemeinen Bestimmungen (AB) zu Kapitel C VI Nr. 5 mit der Gebühr abgegolten ist. Ebenfalls in den AB ist unter Punkt 7 festgelegt, dass die Untersuchung eines Organs in mindestens zwei Ebenen zu erfolgen hat.

Wichtig

Sonografie ist nicht immer nur 1 x 410 und 3 x 420 zum Schwellenwert. Genau wie die Untersuchungen sind auch die Abrechnungen deutlich diffiziler zu beurteilen, um so neben einem optimalen medizinischen auch das optimale wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen.

Dr. med. Heiner Pasch

Literatur

www.gesetze-im-internet.de (GOÄ)

www.abrechnung-medizin.de (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)