Vorbesitzer trägt das Risiko des Praxisfortbestands
Das OLG Hamm stellte fest, dass die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises entfallen sei, weil dem abgebenden Arzt die Übergabe der betriebenen Praxis durch den Wegfall des Praxissubstrats unmöglich geworden ist. Die Fortführbarkeit der Arztpraxis setze voraus, dass in den Räumlichkeiten noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Es muss also insbesondere ein Patientenstamm vorhanden sein. Es habe zur Überzeugung des Gerichts aber festgestanden, dass ein nennenswerter Anteil der Patienten des abgebenden Arztes inzwischen verstorben ist und sich der restliche Patientenstamm verflüchtigt hat.
Auch reiche es für eine Übertragung der Arztpraxis nicht aus, dass damit zu rechnen ist, dass neue Patienten gewonnen werden können. Diese Möglichkeit sei nicht gleichzusetzen mit einem bereits vorhandenen Patientenstamm, der den Kern einer etablierten Praxis ausmacht.
Das OLG Hamm stellte zudem klar, dass bei der Klärung der Frage, ob ein Patientenstamm existiert, nach den gesetzlichen Regelungen auf den Zeitpunkt des Übergabestichtags abzustellen ist, in diesem Fall also auf den Zeitpunkt, zu dem der Zulassungsbescheid bestandskräftig bzw. rechtskräftig geworden ist.
Ohne eine hiervon abweichende vertragliche Regelung trägt der Verkäufer die Gefahr, dass der Vertragsgegenstand untergeht, also in diesem Fall das Praxissubstrat wegfällt. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob der abgebende Arzt für den Umstand des Wegfalls des Patientenstamms verantwortlich ist oder nicht.
Unter Zugrundelegung dieses Urteils des OLG Hamm trägt somit der abgebende Arzt das Risiko, dass er keinen Kaufpreis erhält, wenn der Patientenstamm nachträglich wegfällt, sofern sich der Eintritt der Bestandskraft der Zulassungserteilung als vereinbarte aufschiebende Bedingung für die Übergabe der Praxis wegen eines lang andauernden Nachbesetzungsverfahrens lange verzögert und die Praxis in dieser Zeit nicht betrieben wird.
Lösung: Länger drinbleiben oder früher übergeben
Um dieses Risiko zu minimieren, sollte ein Praxisabgebender Wert darauf legen, dass der Praxiskaufvertrag seine Interessen hinreichend berücksichtigt. So könnte im Praxiskaufvertrag vereinbart werden, dass ein nachträglicher Wegfall des Patientenstamms nicht dazu führt, dass der Kaufpreis reduziert werden kann, sofern dieser nicht auf ein Verschulden des Praxisabgebers zurückzuführen ist. Allerdings ist fraglich, ob eine Käuferin oder ein Käufer eine solche vertragliche Regelung akzeptieren wird.
Alternativ kann ein abgebender Arzt versuchen sicherzustellen, dass die Praxis bis zum Eintritt der Bestandskraft der Zulassungsbescheide weiter betrieben werden kann, damit die Patienten weiterversorgt werden können und das Praxissubstrat nicht wegfällt. Dies kann gelingen, indem die oder der Abgebende die Praxis zunächst selbst weiterbetreibt. Das ist denkbar, wenn sie oder er – wie üblich – den Verzicht auf die Zulassung unter der Bedingung erklärt hat, dass einem Nachfolger bestandskräftig die Zulassung erteilt wurde.
Ist dem Senior der Weiterbetrieb der Praxis etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, könnte zum Beispiel vereinbart werden, dass die Praxis bereits übergeben wird, wenn die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids des Nachfolgers angeordnet worden ist, während die Zahlung des Kaufpreises erst zum Eintritt der Bestandskraft des Zulassungsbescheids fällig wird. In der Regel ordnet spätestens der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Zulassungsentscheidung an. Diese Regelung hätte zur Folge, dass der Praxisnachfolger, selbst wenn gegen diese Entscheidung geklagt würde, bis zur bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, die Praxis zu betreiben. So hat der Nachfolgende es selbst in der Hand, das Praxissubstrat aufrechtzuerhalten. Die Gefahr, dass das Praxissubstrat nachträglich untergeht, geht so auf ihn als Käufer über. Er kann sich nicht mehr darauf berufen, dass seine Zahlungsverpflichtung entfallen ist.
Welcher Lösungsansatz, sprich, welche Vertragsgestaltung, für beide Vertragsparteien richtig ist, lässt sich nicht allgemeingültig entscheiden, sondern muss im Einzelfall abgewogen werden.