Diagnosebezogene Gebührenordnungspositionen (GOP) für Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz gibt es im EBM für Hausärztinnen und Hausärzte nicht. Nur bei älteren Personen (über 70 Jahre), chronisch Kranken und bei schweren, infausten Verläufen sind Quartalspauschalen aus dem Hausarztkapitel (Kapitel 03) des EBM berechnungsfähig.
Einzelpositionen
Die Basisdiagnostik, einschließlich Ruhe-EKG, ist mit der Berechnung der Versichertenpauschale GOP 03000 abgegolten. Als diagnostische GOP kommen ein Belastungs-EKG gemäß GOP 03321, ggf. ein Langzeit-EKG nach GOP 03322, eine Langzeit-Blutdruckmessung nach GOP 03324 oder eine Spirografie nach GOP 03330 infrage.
Chronikerpauschalen 03220/03221
Finden bei einer gesicherten Herzinsuffizienz (z. B. ICD-10-Code I50.-G) im Zeitraum der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen Arzt-Patienten-Kontakte (APK) statt – davon mindestens zwei persönliche – sind die GOP 03220/03221 berechnungsfähig.
Geriatriepositionen 03360/03362
Bei Patientinnen und Patienten, die älter als 70 Jahre sind und einen Pflegegrad (Pflegegrad 1 ist ausreichend) haben, sind die Geriatriepositionen berechnungsfähig. Ist bei einer Herzinsuffizienz bei Personen älter als 70 Jahre kein Pflegegrad anerkannt, muss zur Abrechnung der GOP 03360/03362 eines der Syndrome – angegeben mit entsprechendem ICD-10-Code – vorliegen, die in der Präambel zu den Geriatriepositionen aufgeführt sind. Bei einer Herzinsuffizienz dürften vornehmlich folgende Syndrome infrage kommen:
- R64 für Senilität,
- R42 für Schwindel und Taumel,
- R26.8 für sonstige nicht näher bezeichnete Störungen des Ganges und der Mobilität.
- Das geriatrische Basisassessment nach GOP 03360 kann bei Verdachtsfällen mit dem Zusatz „V“ abgerechnet werden, bei Abrechnung der GOP 03362 ist eine gesicherte Diagnose mit dem Zusatz „G“ erforderlich.
- Geriatriepositionen 30980 bis 30988
Wichtig
Basisuntersuchungen sind bei Herzinsuffizienz mit der Versichertenpauschale 03000 abgegolten.
Diagnostik: Belastungs-EKG 03321, Langzeit-RR 03324, Spirografie 03330, Langzeit-EKG 03322 EBM.
Chronikerpauschalen 03220/03221 bei Dauerpatientinnen und -patienten mit Herzinsuffizienz.
Geriatriepositionen 03360/03362 bei Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz bei besonderen Konstellationen.
Bei infauster Prognose Palliativpositionen 03370 bis 03373.
Die GOP 30980 bis 30988 sind ebenfalls nur bei über 70-jährigen Patientinnen und Patienten berechnungsfähig. Zur Berechnung dieser Positionen müssen mindestens zwei der Syndrome – zur Berechnung der 03360/03362 ist eines ausreichend – vorliegen, die zur Berechnung der 03360/03362 berechtigen, also entweder ein Pflegegrad (auch hier ist Pflegegrad 1 ausreichend) und zusätzlich eines der Syndrome oder mindestens zwei der genannten Syndrome. Außerdem ist zur Berechnung dieser GOP, von denen für Hausärztinnen und -ärzte nur die GOP 30980 und 30988 relevant sind, die Zusammenarbeit mit einer geriatrisch spezialisierten Ärztin bzw. einem Arzt erforderlich. Zur Berechnung der GOP 30980 muss mit der Geriatriespezialistin oder dem -spezialisten ein Konsilium erbracht werden – auch telefonisch möglich. Die 30988 ist nur berechnungsfähig, wenn zu einer Geriaterin bzw. einem Geriater überwiesen wurde und danach die weitere Behandlung in der hausärztlichen Praxis erbracht wird. Die GOP 30981 und 30984 bis 30986 können nur Hausärztinnen und -ärzte mit einer nachgewiesenen geriatrischen Qualifikation abrechnen.
Palliativpositionen 03370 bis 03373
Bei infausten Verlaufsformen kann auch die Berechnung der Palliativpositionen 03370 bis 03373 infrage kommen. Werden diese GOP bei der Behandlung einer Herzinsuffizienz abgerechnet, ist detailliert zu dokumentieren, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse mit einer begrenzten Lebenserwartung zu rechnen ist. Die GOP 03370 bis 03373 sind altersunabhängig berechnungsfähig.
Abrechnungskombinationen
In besonders gelagerten Fällen können die Voraussetzungen sowohl für die Berechnung der Chroniker-, Geriatrie- als auch der Palliativpositionen vorliegen. Die Chronikerpositionen 03320/03321 sind neben (im Rahmen derselben Konsultation) den Geriatriepositionen 03360 und 03362 berechnungsfähig. Neben den Palliativpositionen sind die Chroniker- und Geriatriepositionen ausgeschlossen, anlässlich separater Konsultationen können die Palliativpositionen zusätzlich berechnet werden.