297, 298 oder 1105 – die Feinheiten bei Abstrichen
Abstriche kommen in jeder gynäkologischen Praxis vor, aber die Abrechnung ist manchmal diffiziler als gedacht. So stellt sich z.B. die Frage: Lassen sich bei mehreren Abstrichentnahmen diese immer auch einzeln abrechnen?
In der GOÄ finden sich – arztgruppenübergreifend – zwei Positionen für die Abrechnung von Abstrichentnahmen: die Nummern 297 GOÄ und 298 GOÄ. Bei der Nr. 297 handelt es sich um Abstrichentnahmen zur zytologischen Untersuchung, bei der Nr. 298 um Abstrichentnahmen zur mikrobiologischen Untersuchung.
Gemeinsam ist beiden Leistungen, dass neben der eigentlichen Abstrichentnahme auch die Aufbereitung des Materials mit der Gebühr abgegolten ist, ebenso wie anfallende Kosten.
Mehrfachberechnung der GOÄ 297 bzw. der 298?
Aufgrund eines Beschlusses des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (BÄK) vom 18. Juli 1997 können die Nr. 297 und die Nr. 298 jeweils dann mehrfach abgerechnet werden, wenn es sich um Abstrichentnahmen von verschiedenen Körperstellen handelt. Dies gilt auch, wenn die Entnahmestellen in derselben Körperregion etwa Portio, Vagina und Vulva lokalisiert sind.
Eine Mehrfachabrechnung der Nr. 297 ist ausgeschlossen, wenn bei einer Sitzung mehrere Abstriche gleichzeitig von einer Körperstelle zur zytologischen Untersuchung entnommen werden; dasselbe gilt analog für die Nr. 298.
Werden im Rahmen einer Sitzung jedoch Abstriche von derselben Stelle sowohl für eine zytologische als auch für eine mikrobiologische Untersuchung entnommen, können nach dem oben zitierten Beschluss der BÄK beide Positionen auch nebeneinander abgerechnet werden.
Tipp: Um bei Mehrfachabrechnung Nachfragen der Versicherer vorzubeugen, ist es ratsam, bereits auf der Rechnung einen entsprechenden Hinweis zu formulieren. Wenigstens sollte man eine Notiz dazu in der Patientenakte machen, um eventuelle Rückfragen bearbeiten zu können.
Ausschlüsse neben der Nr.297
Die Nr. 297 ist nicht abrechenbar neben den Nrn. 4850 (Zytologische Untersuchung zur Phasenbestimmung des Zyklus) und 27 (Krebsfrüherkennungsuntersuchung), da die Abstrichentnahme obligater Bestandteil des Leistungsinhalts der Nr. 27 ist.
Die Nr. 298 dagegen ist bei entsprechender medizinischer Indikation auch neben der Nr. 27 abrechenbar.
Mögliche Kombinationen neben der Nr. 297
Abrechenbar ist die Nr. 297 bspw. neben den Nrn. 1070 (Kolposkopie), 1102 (Polypentfernung und/oder Abrasio aus Gebärmutterhals und Muttermund) oder 1103 (Probeexzision aus Gebärmutterhals und Muttermund).
Gebärmutterhöhle über Nr. 1105
Nicht mit der Nr. 297 GOÄ, sondern mit einer eigenen Position abrechenbar ist die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung aus der Gebärmutterhöhle: mit der Nr. 1105 GOÄ. Geht der Abstrichentnahme eine diagnostische Hysteroskopie voran, ist diese daneben mit der Nr. 1100 abrechenbar.
Sollten neben dem Abstrich aus der Gebärmutterhöhle aus medizinischen Gründen weitere Entnahmen von anderen Körperstellen erforderlich sein – z.B. von der Portio oder der Vulva – ist neben der Nr. 1105 zusätzlich die Nr. 297 abrechenbar.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0 /€
x 2,3 /€
x 3,5 /€
297
Entnahme u. Aufbereitung v. Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – ggf. einschließl. Fixierung
45
2,62
6,03
9,18
298
Entnahme u. ggf. Aufbereitung v. Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – ggf. einschließl. Fixierung
40
2,33
5,36
8,16
1105
Gewinnung v. Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle u. Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung – einschließl. Kosten
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