Mit den EBM-Änderungen der vergangenen Jahre wurden die Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Anlegen und Entfernen von Verbänden nach und nach eliminiert: Vor 1996 gab es noch 18 GOP für Verbände, danach noch 11 und seit 2008 gibt es nur noch die GOP 02350 für fixierende Verbände mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks. Aber: Die GOP ist für Hausärztinnen und -ärzte nicht berechnungsfähig – ausgenommen im Notfalldienst.
GOP 02310 (212 Punkte/24,36 €)
Die GOP 02310 ist für die Behandlung von sekundär heilenden Wunden oder Dekubitalulcera berechnungsfähig. Von den unter vier Spiegelstrichen aufgeführten und mittels und/oder verbundenen Leistungen, bei denen die 02310 berechnet werden kann, ist die Anlage und/oder der Wechsel eines Kompressionsverbands genannt. Damit reicht die Anlage oder der Wechsel eines Kompressionsverbands zur Abrechnung dieser GOP. Voraussetzung sind mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK). Dabei muss es sich nicht um drei Kontakte mit entsprechenden Behandlungen handeln, ausreichend ist es, wenn aus der Abrechnung drei persönliche APK ersichtlich sind.
GOP 30401 intermittierende Kompressionstherapie (34 Punkte/3,91 €)
Als Leistungsposition aus dem Kapitel 30.4 des EBM (physikalische Therapie) kann die intermittierende apparative Kompressionstherapie nach GOP 30401 nur von bestimmten Facharztgruppen sowie von Ärztinnen und Ärzten mit definierten Zusatzbezeichnungen (Phlebologie, physikalische Therapie oder Chirotherapie) berechnet werden oder wenn eine/ein entsprechend qualifizierte/r nichtärztliche/r Mitarbeiter/in (Masseur/in, Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in) angestellt ist.
Wichtig
02313: Kompressionstherapie bei chronisch venöser Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und beim Lymphödem, unabhängig von der Art und Intensität der Kompressionsbehandlung.
02312: Bei der Behandlung von venösen ulcera cruris sind phlebologische Funktionsverbände obligater Leistungsbestandteil.
02310: Kompressionsverbände bei sekundär heilenden Wunden oder Decubitalulcera.
30401: Intermittierende apparative Kompressionstherapie, nur bei bestimmten Indikationen, nur für Hausärztinnen und -ärzte mit bestimmten Zusatzqualifikationen oder bei Beschäftigung entsprechend qualifizierter Mitarbeitenden.
Die GOP 30401 ist je Bein und je Sitzung berechnungsfähig, aber nur bei Vorliegen bestimmter Diagnosen, die in der Anmerkung zu GOP 30401 genannt sind.
GOP 02312 (55 Punkte/6,32 €)
Die Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris ist nach GOP 02312 berechnungsfähig. Diese Leistungsposition beinhaltet obligat das Abtragen von Nekrosen, eine Lokaltherapie, eine Fotodokumentation zur Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen und obligat auch entstauende phlebologische Funktionsverbände.
Position 02313 EBM (50 Punkte/5,75 €)
Die Kompressionstherapie nach 02313 EBM bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen oder beim Lymphödem dürfte für Hausärztinnen und -ärzte die vorrangige Position zur Abrechnung von Kompressionsverbänden sein, berechnungsfähig je Bein/je Sitzung. Der Beinumfang an mindestens drei Messpunkten muss zur Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen dokumentiert werden. Die Ausführung der Kompressionstherapie ist in der GOP 02313 nicht näher definiert, entsprechende Verbände sind somit ausreichend.
Fazit
Verbände sind für Hausärztinnen und -ärzte nur bei bestimmten Indikationen und dann auch nur als Kompressionsverbände berechnungsfähig. In den Leistungslegenden zu den GOP 02310, 02312 und 02313 ist nicht festgelegt, welche der Kompressionsklassen I bis IV einzusetzen ist.