Der Fall: Samstagfrüh um 10 Uhr bittet ein Patient telefonisch um einen Hausbesuch. Nachdem er am Tag zuvor in der Sonne eingeschlafen sei, habe er ausgedehnt starke Rötungen an Bauch und Rücken, auch einige Blasen an Schulter und Armen, er friere und zittere, ihm sei übel und er habe Kopfschmerzen. Er erhält zunächst Ratschläge wie Ruhe einhalten, Kühlen mit feuchten Umschlägen und viel trinken. Der Hausbesuch wird in etwa einer Stunde zugesagt.
Die Abrechnung des Telefonats
Für die (kurze) telefonische Beratung ist Nr. 1 GOÄ berechenbar, dazu der Zuschlag D (hier: Leistung am Samstag). Um klarzustellen, dass es sich nicht um eine Beratung beim nachfolgenden Hausbesuch handelte, sollten in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten angegeben werden.
Die Diagnose beim Hausbesuch
Bei der Untersuchung sind ausgeprägte Erytheme im Gesicht, am Oberkörper, den Armen und Beinen sichtbar, an Armen und Beinen ventral stärker als dorsal. An Oberarmen und Schultern zeigen sich vier nicht sehr große Brandblasen, von denen zwei schon offen sind. Der Kreislauf ist stabil, keine Konjunktivitis, normale Körpertemperatur, Tetanusschutz besteht.
Die Abrechnung des Hausbesuchs
Für den Besuch ist Nr. 50 GOÄ berechenbar, dazu der Zuschlag H (Leistung am Samstag) und Wegegeld nach § 8 GOÄ. Die Anamnese/Beratung (Nr. 1) ist mit der Nr. 50 abgegolten. Für die Untersuchung des gesamten Hautorgans ist die Nr. 7 berechenbar. Dem steht die Berechnung des Zuschlags D für die zuvor erfolgte Beratung nicht entgegen, denn der Ausschluss „A bis D nicht neben E bis H“ bezieht sich nur auf in derselben Sitzung („neben“) erbrachte Leistungen. Wegen des Ausschlusses kann aber nicht zusätzlich zu Nr. 7 der Zuschlag D berechnet werden.
Die Erstversorgung
Die offenen Blasen werden mit NaCl-Lösung gespült, mit Wundgaze und steriler Abdeckung versorgt, die erythematöse Haut wird großflächig mit Salbe behandelt, die noch geschlossenen Brandblasen werden mit sterilen Kompressen abgedeckt. Ein nicht-steroidales Antiphlogisticum ist im Haushalt vorhanden. Der Patient wird ausführlich zu Flüssigkeits- und Elektrolytzufuhr, dem weiteren Verhalten und der Eigenbehandlung der Areale außerhalb der Brandblasen mit rezeptfrei erhältlichem Gel beraten. Für Montagvormittag wird eine Kontrolle in der Praxis vereinbart.
Die Abrechnung der Erstversorgung
Die Salbenapplikation ist mit der Nr. 209 GOÄ berechenbar, die Versorgung der beiden geschlossenen Brandblasen ist dem zweimaligen Ansatz der Nr. 2000 GOÄ berechenbar. Die Abdeckung ist nicht zusätzlich mit der Nr. 200 berechenbar, denn die Wundversorgung ist hier im Wesentlichen der Verband. Bei den offenen Brandblasen ist für deren Versorgung jeweils die
Nr. 2006 GOÄ zutreffend. Daneben kann der abdeckende Verband jeweils mit der Nr. 200 GOÄ berechnet werden. Die Kosten für die sterile Wundgaze und das Verbandmaterial (auch für die nicht nach Nr. 200 berechenbaren Verbände) sind gemäß § 10 berechenbar, nicht jedoch die Kosten für die Salbe (§ 10 GOÄ Abs. 2 Nr. 4). Die Kochsalzlösung ist zu geringpreisig, um berechenbar zu sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 1), die Einmalspritzen für die Spülung sind im § 10 ausdrücklich von der Berechenbarkeit ausgeschlossen (§10 Abs. 2 Nr. 5).
Der Kontrolltermin
Alle Brandblasen sind nun offen. Das Erythem geht schon deutlich zurück, Allgemeinsymptome bestehen nicht mehr. Alle Wunden werden noch einmal gesäubert und neu bzw. noch einmal mit Wundgaze und Verband versorgt. Auf die Haut wird Salbe aufgetragen. Der Patient möchte die weitere Behandlung selber vornehmen. Er wird dazu unterwiesen.
Die Abrechnung des Kontrolltermins
Die Untersuchung ist mit Nr. 5 GOÄ berechenbar, die Salbenapplikation mit der Nr. 209 GOÄ. Für die Brandblasen ist nun, da alle offen sind und versorgt werden, viermal die Nr. 2006 GOÄ ansetzbar und dazu für den abdeckenden Verband jeweils die Nr. 200 GOÄ. Die Beratung kann wegen der Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben …“ (allg. Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B) nicht berechnet werden. Zu den berechenbaren Kosten verhält es sich wie zuvor.
Abrechnung nach „GOÄneu“
Im Rahmen der „GOÄneu“ wird aus dem obigen Musterfall ein wesentlich höheres Honorar resultieren. Das hat mehrere Gründe. So entfällt bspw. die Bestimmung „und/oder nur einmal im Behandlungsfall“, Beratung und Untersuchung wird nicht in den Hausbesuch einbezogen und für „Brandwunden“ und „Blasenabtragung“ sind gesonderte Abschnitte vorgesehen.
Wichtig
Neben der Nr. 2006 können Verbände berechnet werden (Nr. 200), nicht aber zu Nr. 2000 GOÄ.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de