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Fragen an den Experten

Muss ich eine falsche Note in einem Bewertungsportal hinnehmen?

Ein Bewertungsportal kann sich nicht ohne Weiteres auf ein Geschäftsgeheimnis berufen, wenn der ausgewiesene „Gesamteindruck“ eines Arztes nicht dem Durchschnitt der Einzelbewertungen entspricht.


11.08.2026
S. Rothfuß
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Frage: Ich bin niedergelassener Urologe und habe kürzlich meine Bewertungen in einem Onlinebewertungsportal für Ärzte eingesehen. Ich werde dort mit 1,5 von 5 Sternen „als Gesamteindruck“ bewertet. Dahinter sind 16 abgegebene Bewertungen vermerkt. Wenn ich die aber alle einzeln durchsehe, ergibt sich ein höherer Durchschnitt als die angezeigten 1,5 Sterne. Auf Nachfrage hat das Portal mir geantwortet, dass die Berechnung des Gesamteindrucks dem Geschäftsgeheimnis unterliege. Muss ich diesen „Gesamteindruck“ hinnehmen, obwohl dieser kein Ergebnis der durchschnittlichen Bewertungen ist?

Sven Rothfuß: Das Landgericht (LG) München I hat mit Urteil vom 17.03.2026 (Az.: 33 O 5016/25) der Unterlassungsklage eines Arztes in einem ähnlichen Fall stattgegeben. Das LG untersagte es einem Onlineportal, als „Gesamteindruck“ der Bewertungen des Arztes eine Sternezahl anzugeben, die nicht dem arithmetischen Mittel der eingeflossenen Einzelbewertungen entspricht. Ein durchschnittlicher Leser von Onlinebewertungen gehe davon aus, dass ein mit Sternen angegebener Gesamteindruck der Durchschnittsbewertung entspricht. Außerdem dürfe hinter der Bezeichnung „Gesamteindruck“ keine Zahl an Patientenbewertungen stehen, die nicht der Anzahl der tatsächlich eingegangenen Bewertungen entspreche, da dies ebenfalls der Erwartung des durchschnittlichen Nutzers widerspreche. Entspricht der „Gesamteindruck“ nicht dem tatsächlichen Durchschnitt der Einzelbewertungen, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen das Bewertungsportal. Insofern müssen Sie zumindest nach dem LG München den für Sie ausgewiesenen „Gesamteindruck“ nicht hinnehmen.

Autor

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen
Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961

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