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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Patienten mit (Harnblasen-)Katheter

Bei Katheterisierungen und der Versorgung von Katheterträgern sind die Abrechnungsmöglichkeiten in der GOÄ sehr differenziert.


10.08.2023
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Auf einen Blick

Mit den Nrn. 1728 und 1730 sind in der GOÄ Einmal-Katheterisierungen angeführt:

  • Nr. 1728: Katheterisierung der Harnblase beim Mann, 59 Punkte, 2,3-fach 7,91 € oder
  • Nr. 1730: Katheterisierung der Harnblase bei der Frau, 37 Punkte, 2,3-fach 4,96 €.

Wenn bei Einmalkatheterisierungen eine Spülung erfolgt oder ein Arznei­mittel instilliert wird, wird anders abgerechnet: Nr. 1729: Spülung/und oder Instillation von Arzneimitteln, einschließlich Katheterisierung und ggf. Ausspülung von Blutkoagula, 104 Punkte, 2,3-fach 13,94 € oder Nr. 1731: … bei der Frau, 74 Punkte, 2,3-fach 9,92 €. Die Nrn. 1729 und 1728 bzw. 1730 und 1731 sind nicht nebeneinander berechenbar.

Für Spülungen bei liegendem Verweilkatheter ist Nr. 1733 ansatzfähig: Nr. 1733: Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter, 40 Punkte, 2,3-fach 5,36 €. Nr. 1733 unterscheidet nicht nach Mann oder Frau.

Materialkosten

Kosten für Einmal-Harnblasenkatheter sind nach § 10 GOÄ nicht berechenbar, wohl aber ggf. die Kosten für Medikamente oder Spüllösungen, wenn sie die „Kleinmaterialgrenze“ von etwa einem Euro übersteigen. Die Verwendung eines reinen Gleitmittels ist keine eigenständig berechenbare Leistung, wohl aber die zur Vermeidung von Schmerzen und Abwehrreaktionen häufige Instillation eines Lokal­anästhetikums (auch in Kombination mit Gleitmittel). Dafür ist dann Nr. 488 GOÄ berechnungsfähig: Lokalanästhesie Harnröhre/Harnblase, 46 Punkte, 2,3-fach 6,17 €.

Dauerkatheter

Wichtig

Einmalkatheterisierungen werden mit Nr. 1728 oder Nr. 1730 berechnet, wird dabei gespült oder ein Arzneimittel eingebracht, treffen Nr. 1729 bzw. 1731 zu.

Erfolgt bei liegendem Dauerkatheter nur eine Spülung, wird Nr. 1733 berechnet.

Dauerkathetereinbringungen werden mit Nr. 1732 berechnet, deren Entfernung mit Nr. 2007 analog. Bei Wechseln können Nr. 2007 analog und 1732 kombiniert werden.

Harnröhrenanästhesien sind zusätzlich mit Nr. 488 berechnungsfähig.

Kosten für Einmalkatheter sind nicht berechnungsfähig, wohl aber die für Dauerkatheter und suprapubische Katheter, Spüllösungen, eingebrachte Arzneimittel, Gleitmittel, Infiltrationsanästhetika und Verbandmaterial.

Der Wechsel eines suprapubischen Fistelkatheters wird nach Nr. A1833a aus dem Analogverzeichnis der BÄK berechnet.

Dauerkathetereinbringungen sind nach Nr. 1732 berechnungsfähig. Auch dort wird nicht zwischen Mann und Frau unterschieden: Nr. 1732: Einlegung eines Verweilkatheters, ggf. einschließlich der Leistungen nach Nr. 1728 oder 1730, 74 Punkte, 2,3-fach 9,92 €. Neben Nr. 1732 ist Nr. 1733 (Spülung) nicht berechenbar.

Bei Männern ist die Versorgung mit dem Dauerkatheter manchmal schwierig, z. B. bei Harnröhrenenge, engem Blaseneingang, hoher Barre. Dann darf ein höherer Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden. Auch bei Frauen kann die Leistung erschwert sein, z. B. bei ausgeprägtem Deszensus. 
Die Kosten für den Dauerkatheter sind berechenbar. 

Dauerkatheterwechsel

Die Entfernung von Verweil-(Dauer-)kathetern kann analog nach Nr. 2007 GOÄ berechnet werden: Entfernung Verweilkatheter, analog Nr. 2007 – Fadenentfernung, 40 Punkte, 2,3-fach 5,36 €.

Eine gesonderte Ziffer für den DK-Wechsel sieht die GOÄ nicht vor. Hier kann dann Nr. 2007 analog mit der Nr. 1732 GOÄ kombiniert werden.
Für das Anlegen eines suprapubischen Harnblasenfistelkatheters (SPFK) sieht die GOÄ die Nr. 1795 vor: Anlegen einer perkutanen Harnblasenfistel durch Punktion einschließlich Katheterisierung, 273 Punkte, 2,3-fach 36,60 €. Der in der hausärztlichen Praxis häufigere Wechsel kann mit der Nr. A1833a GOÄ aus dem Analogverzeichnis der Bundesärztekammer (BÄK) berechnet werden: A1833a – Wechsel eines suprapubischen Harnblasenfistelkatheters, einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband, analog Nr. 18233, 2,3-fach 31,77 €.

Materialkosten

Nr. A1833a kann auch dann berechnet werden, wenn keine Spülung notwendig ist. Die Kosten für den Katheter und ggf. Verbandmaterial sind berechenbar.

Im Zusammenhang mit Katheterisierungen sind häufig Anamnese (Nr. 1 GOÄ, ggf. auch Nr. 4), Untersuchungen (Nr. 6 oder Nr. 5, ggf. auch Nr. 7), Sonografien (Nrn. 410, 420) und ggf. auch Urinuntersuchungen (z. B. Nr. 3511 Harnstreifentest, 3531 Urinsediment, 4605 Eintauchnähr­boden) anfallend und berechenbar.