Bei vielen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM beginnt die Leistungsbeschreibung mit „Zuschlag zu“. Mal sind die Zuschläge unmittelbar zusammen mit den Grundpositionen zu berechnen, mal können Sie getrennt von diesen berechnet werden, einige werden von den KVen der Abrechnung automatisch zugefügt. Ein Überblick.
Im Hausarztkapitel des EBM (Kapitel 3, hausärztlicher Versorgungsbereich) sind 13 GOP als Zuschläge definiert: 03008, 03010, 03040, 03060, 03061, 03064, 03065, 03220, 03221, 03222, 03371, 03272 und 03273. Einige Zuschlagspositionen werden von der KV der Abrechnung automatisch zugesetzt, bei anderen ist die Formulierung genau zu beachten, ob und wann eine Zuschlagsposition zusätzlich zu der jeweiligen Grundposition berechnet werden kann. Die Formulierung „Zuschlag zu“ klingt simpel und scheint für die Berechnung der entsprechenden GOP problemlos, dennoch gibt es bei der Anwendung Unsicherheiten.
Die Zuschlagspositionen im Einzelnen
03008: Zuschlag zu 03000 für die Vermittlung eines Akuttermins bei einer Ärztin bzw. einem Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs, 93 Punkte, 10,35 €, muss nicht zusammen mit der 03000 abgerechnet werden
03010: Zuschlag zu 03000 bei Behandlung einer von der Terminservicestelle (TSS) vermittelten Patientin oder eines Patienten, wird von der KV zugesetzt, Punktzahl gestaffelt, abhängig von dem Zeitraum ab dem Tag der Vermittlung und dem vereinbarten Behandlungstag, wird von der KV zugesetzt
03040: Hausarztpauschale als Zuschlag zu 03000, 138 Punkte, 15,35 €, wird von der KV zugesetzt
03060: Zuschlag zu 03040 für nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (NäPa), 22 Punkte, 2,45 €, wird von der KV zugesetzt
03061: NäPa-Zuschlag zum Zuschlag 03060, 12 Punkte, 1,33 €, wird von der KV zugesetzt
03064: Zuschlag zum NäPa-Hausbesuch nach 03062, 20 Punkte, 2,22 €, wird von der KV zugesetzt
03065: Zuschlag zum NäPa-Mitbesuch nach 03063, 14 Punkte, 1,56 €, wird von der KV zugesetzt
Wichtig
GOP 03040, 03060, 03061, 03064, 03065, 03222 und ggf. 03010 werden von der KV automatisch zugesetzt
GOP 03220 bei Chronikern als Zuschlag zu 03000
GOP 03221 als Zuschlag zu GOP 03320 bei zwei persönlichen APK im Quartal
GOP 03371 als Zuschlag zu GOP 03000 kann zusammen mit der GOP 03370 und GOP 03000 berechnet werden
GOP 03372 und 03373 Zuschläge zu Hausbesuchen bei Palliativpatientinnen und -patienten
Chronikerpauschalen 03220 und 03221
03220: Die Chronikerpauschale, 130 Punkte /14,46 €, ist nur als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000 berechnungsfähig, muss aber nicht an demselben Tag berechnet werden.
03221: Zuschlagsposition, 40 Punkte/4,45 €, als Zuschlag zu 03220 beim zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Quartal berechnungsfähig.
03222: Zuschlag zu 03220, 10 Punkte, 1,11 €, entfällt, wenn bei derselben Patientin bzw. demselben Patienten ein Medikationsplan nach GOP 01630 (39 Punkte/4,34 €) berechnet wird, wird in berechtigten Fällen von der KV zugesetzt
03371: Nur als Zuschlag, 159 Punkte, 17,69 €, zu 03000 möglich und nur, wenn die Palliativpatientin oder der -patient im Quartal mindestens einmal in der Praxis war wegen der Formulierung in der Leistungsbeschreibung „Betreuung des Patienten in der Arztpraxis“. Der Zuschlag 03371 muss nicht zusammen mit der GOP 03000 berechnet werden, unter Umständen erst dann, wenn bei einem APK der obligate Leistungsinhalt (Kontaktzeit mindestens 15 Minuten) erfüllt wird. Die GOP 03370 (Palliativstatus) und 03371 können ggf. zusammen mit der GOP 03000 beim ersten APK im Quartal abgerechnet werden.
03372 und 03373 (jeweils 124 Punkte, 13,79 €)
Berechnungsfähig bei Palliativpatientinnen und -patienten als Zuschläge zu Besuchspositionen: GOP 03372 bei Besuchen nach 01410 oder 01413 bei einer Dauer von mindestens 15 Minuten, GOP 03373 bei Besuchen nach 01411, 01412 oder 01415 ohne Mindestzeitvorgabe. Diese GOP müssen zusammen mit den Besuchspositionen berechnet werden.
Fazit
Von den 13 Zuschlagspositionen im Hausarztkapitel werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bis zu sechs mit zusammen 216 Punkten (24,03 €) von der KV der Abrechnung automatisch zugesetzt. Zusätzlich kann noch eine variable Punktzahl für den Zuschlag 03010 für die Behandlung einer von der TSS vermittelten Patientin oder eines Patienten von der KV zugesetzt werden.
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