Hält man sich an die von der GOÄ vorgegebenen Bestimmungen, werden beim Ansatz höherer Faktoren kaum noch Einwände erhoben. Das, was in der GOÄ selber gesagt wird, kann man aus der Erfahrung heraus auch noch optimieren.
Im § 12 Abs. 3 GOÄ wird gesagt, dass die Begründung in der Rechnung „auf die einzelne Leistung bezogen“ und „verständlich und nachvollziehbar“ sein muss. „Auf die einzelne Leistung bezogen“ heißt, dass die Begründung sich auf die konkreten Gegebenheiten bei der mit höherem Faktor angesetzten Leistung bezieht. Außerdem muss die Begründung eindeutig der Leistung zuzuordnen sein, die gesteigert wird. Letzteres macht man einfach, indem man die Begründung direkt unter der mit höherem Faktor bemessenen Leistung anführt. Wenn mehrere Leistungen aus demselben Grund gesteigert werden (z. B. bei Sonographien) kann man aber auch zusammenfassen.
„Verständlich“ sind Begründungen auch dann, wenn Fachausdrücke verwendet werden. Nur außerhalb des Fachgebietes kaum bekannte Ausdrücke und kryptische Abkürzungen sind zu vermeiden bzw. zu umschreiben.
„Nachvollziehbar“ überschneidet sich mit der Verständlichkeit, meint darüber hinaus aber auch, dass eine Plausibilität zur berechneten Leistung besteht und dass man erkennen kann, dass die gegebene Begründung zu einem erhöhten Aufwand hinsichtlich der im § 5 GOÄ genannten Kriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand etc.) geführt hat.
Tipp: Eine gute Begründung lässt erkennen, warum es schwieriger/zeitaufwendiger war.
Eine bloße Anführung der Kriterien wie z. B. „hoher Zeitaufwand“ reicht dafür nicht. Die Begründung muss individuell, bezogen auf Besonderheiten der Erkrankung(en), der Patientin bzw. des Patienten, besondere Umstände bei der Leistungserbringung sein. Deshalb reicht „hartnäckigen“ Kostenträgern auch nicht die Nennung nur eines aufwendigen Behandlungsverfahrens. Oft reichen aber Begründungen, die so gefasst sind, dass sie mit Hintergrundwissen den besonderen Aufwand erkennen lassen.
Wichtig
Die Begründung muss plausibel sein zur erbachten Leistung und zu den Diagnosen.
Aus ihr soll erkennbar sein, warum die Leistung in Bezug zu den vom
§ 5 genannten Kriterien aufwendiger war.
Ein bloßes Anführen der Kriterien (wie „hoher Zeitaufwand“) ist nicht ausreichend.
Bei „rigiden“ Kostenträgern sollten die Begründungen fortlaufend verbessert werden.
Oft hilft dann, wenn man das Kriterium mit dem Grund dafür anführt (z. B. „Erhöhter Zeitaufwand bei …“ oder „Erhöhte Schwierigkeit wegen …“)
Beispiele
„Komplexe Erkrankung“ macht den erhöhten Aufwand bei einer Beratung plausibel. Manchen Kostenträgern reicht das aber nicht. Auf das Beispiel bezogen könnte die Begründung dann z.B. lauten „erhöhter Zeitaufwand bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Erkrankungen (s. Diagnosen)“. Es ist in der Regel kein besonderer Aufwand, die verwendeten Begründungen ggf. in der EDV anzupassen.
Geradezu lächerlich, aber im Fall einer Beihilfe wirksam war, sogar den Namen der Patientin in der Begründung anzuführen – „bei Frau …“. Danach wurde nie mehr gemeckert. Die Anführung der Auswirkung (z. B. „erhöhter Zeitaufwand wegen… “) ist meist entbehrlich, hilft aber oft bei „schwierigen“ Kostenträgern.
Hinweis:
Die nachfolgenden Beispiele sollten individuell variiert und ggf. optimiert werden. Die Beispiele sind nur erläuternd. Selbstverständlich wird nur dann gesteigert, wenn konkret ein höherer Aufwand bei der Leistungserbringung vorlag.
- Beratung bei schwerwiegender Erkrankung (nur bei bis 3,5-fach steigerbaren Leistungen)
- Beratung bei Mehrfacherkrankung
- Erstberatung bei langer Krankheitsvorgeschichte
- Beratung zu Therapieoptionen (nicht zu Nr. 34)
- Beratung zur eigenständigen Mitarbeit
- Beratung zur Therapieumstellung
- Beratung unter Einbezug von Angehörigen (nicht zu Nrn. 4, 34)
- Beratung bei wechselndem Beschwerdebild
- Erschwernis bei Notfallbehandlung
- Erschwernis bei akuten Schmerzen
► Hier geht es zum ersten Beitragsteil: Fakten zum Faktor (Teil 1)