In jeder Praxis werden Privatversicherte behandelt, bei denen die Erstellung der Liquidation nach denselben Regeln vorzunehmen ist, wie bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Werden die verbindlichen Vorgaben bei der Erbringung und Liquidation von IGeL nicht beachtet, ergeben sich für die Zahlungspflichtigen unter Umständen Argumente, die Begleichung von Privatrechnungen zu verweigern.
Ebenso wie bei Privatpatientinnen und -patienten sind auch IGeL gemäß der GOÄ zu liquidieren. Die zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, gegebenenfalls als Analogabrechnung, müssen jeweils mit dem Datum der Erbringung, dem Steigerungsfaktor und dem Endbetrag ausgewiesen werden. Bei der Bemessung des Steigerungsfaktors ist auch bei der Liquidation von IGeL der nach der GOÄ vorgegebene Rahmen zu beachten. Wird der Schwellenwert (2,3- bzw. 1,8-fach) überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich. Wird der nach der GOÄ mögliche Höchstwert (3,5-fach) überschritten, ist vor der Behandlung eine schriftliche Abdingung (abweichende Honorarvereinbarung) gemäß § 2 der GOÄ zu schließen.
1. Honorar nicht erfolgsabhängig
Ebenso wie bei Privatversicherten ist auch bei IGeL das Honorar nicht erfolgsabhängig. Bei der Liquidation von IGeL, besonders nach kosmetischen Behandlungen, ergeben sich immer wieder Probleme, wenn sich der erwartete Erfolg nicht einstellt. Dann wird unter Umständen die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise verweigert, mit dem Hinweis auf das nicht zufriedenstellende Ergebnis. Das ärztliche nach der GOÄ liquidierte Honorar ist auch bei IGeL immer fällig. Dieser Sachverhalt sollte in dem Behandlungsvertrag erwähnt werden, der unbedingt im Vorfeld mit der Patientin oder dem Patienten geschlossen werden sollte. Dies kann etwa durch den Hinweis geschehen, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht garantiert werden kann.
2. Wirtschaftliche Aufklärung
Kontrovers erörtert wird, ob bei IGeL vorab die Kosten zu erläutern und zu benennen sind. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, im Vorfeld die Kosten einer geplanten Behandlung darzulegen. Inzwischen hat die sogenannte wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Kostenvoranschlag) eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Bei kostspieligen IGeL (kosmetischen Behandlungen) wird immer wieder die Begleichung der Rechnung mit dem Argument verweigert, die Behandlung wäre nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Einige Gerichte haben Klagen in dieser Hinsicht zumindest teilweise Recht gegeben mit der Folge, dass die Rechnungsbeträge reduziert werden mussten.
3. GKV-Leistungen auf Wunsch als IGeL
Vorab zur Klarstellung: Ausgeschöpfte Budgetgrenzen für GKV-Leistungen berechtigen nicht, überschüssige Leistungen als IGeL anzubieten. Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen, die auch als GKV-Leistungen erbracht werden können, bei gewünschter unwirtschaftlicher Ausführung als IGeL liquidiert werden.
Gewünschte Leistungen kennzeichnen
In der Regel werden IGeL auf Wunsch der Patientinnen und Patienten erbracht. Auf Wunsch erbrachte Leistungen sind gemäß § 12 der GOÄ als solche zu kennzeichnen, am besten durch den Zusatz „Auf Verlangen“.
Beispiel: Verordnung von Massagen
Eine Patientin wünscht und bestätigt schriftlich, dass zur Behandlung von Rückenbeschwerden Massagen verordnet werden sollen, obwohl dafür keine medizinische Indikation vorliegt.
Gelegentlich wird die Erbringung von Leistungen als IGeL gewünscht, obwohl diese auch nach dem EBM zu Lasten der GKV erbracht werden könnten, vielleicht weil erwartet wird, dass mit IGeL bessere Ergebnisse erzielt werden. Gewünschte Behandlungen mit unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden und gewünschte GKV-Leistungen, die als IGeL erbracht werden sollen, sind detailliert in dem Behandlungsvertrag zu dokumentieren mit Gegenzeichnung des Zahlungspflichtigen.
Wichtig
Bei IGeL immer Liquidation nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen.
IGeL immer mit schriftlichem Behandlungsvertrag.
Bei IGeL die voraussichtlichen Kosten darlegen, wahrscheinlich zu berechnende GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag benennen.
Liquidation von IGeL mit „Auf Verlangen“ kennzeichnen.
Bei IGeL mittels Steigerungsfaktoren mit individuellen Kommastellen runde Rechnungsbeträge erzielen, z. B. bei der Liquidation von Attesten nach Nr. 70 GOÄ mit dem Faktor 2,15 einen Rechnungsbetrag von 5,00 €.
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