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IGeL-Tipp | Allgemeinmedizin

Behandlungen vor und nach IGeL: Wie abrechnen?

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), insbesondere kosmetische Leistungen, werden immer häufiger nachgefragt und erbracht. Strittig ist immer wieder, ob Vor- und Nachbehandlungen bei IGeL ebenfalls als IGeL oder nach dem EBM zu Lasten der GKV zu liquidieren sind.


20.04.2023
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Alle routinemäßigen Vor- und Nachbehandlungen bei IGeL sind ebenfalls als IGeL nach der GOÄ zu liquidieren. Das gilt auch für Beratungen vor IGeL und für erforderliche Nachbehandlungen wie z. B. das Entfernen von Fäden oder für Wundbehandlungen.

Werden nach kosmetischen Eingriffen Fäden oder Klammern in mehreren Sitzungen getrennt entfernt, ist die Position 2007 GOÄ pro Sitzung berechnungsfähig. Verbandwechsel sind nach Nr. 200 der GOÄ, Wundinspektionen mit symptombezogenen Untersuchungen sind nach Nr. 5 GOÄ zu liquidieren.

Wenn nach einer kosmetischen/ästhetischen Behandlung Komplikationen mit eigenständigem Krankheitsbild auftreten, kann daraus ein Leistungsanspruch zu Lasten der GKV resultieren.

Als schwerwiegende Komplikationen sind z. B.

  • ausgedehnte Wundheilungsstörungen,
  • Thrombosen oder
  • generalisierte allergische Reaktionen auf Implantate einzustufen.

Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung schwierig gestalten, ob es sich noch um eine routinemäßige Nachbehandlung oder bereits um eine eigenständige schwerwiegende Erkrankung handelt. Hier sollte mit einem gewissen individuellen Entscheidungsspielraum vorgegangen werden. Eine geringfügige Wundheilungsstörung kann durchaus als normaler postoperativer Verlauf eingestuft und die Behandlungen als IGeL nach der GOÄ berechnet werden.

Wichtig

Routinemäßige Nachbehandlungen nach IGeL sind ebenfalls IGeL.

Werden schwerwiegende Komplikationen nach IGeL zu Lasten der GKV abgerechnet, zusätzlich den ICD-10-Code U69.10 angeben.

Mit individuellen Kommastellen beim Steigerungsfaktor für glatte Rechnungsbeträge sorgen.

Verband- und Arzneimittel nach IGeL auf Privatrezept verordnen.

Mit dem Behandlungsvertrag klarstellen, dass außer den Kosten für die Behandlung auch die für Nachbehandlungen anfallenden Kosten privat nach der GOÄ liquidiert werden.

Wird bei schwerwiegenden Komplikationen nach einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder einem Piercing eine Behandlung zu Lasten der GKV mit Abrechnung über die Versichertenkarte durchgeführt, ist klarzustellen, dass diese Behandlungen in der Folge zuvor durchgeführter Wunschleistungen erbracht werden. 
Zusätzlich ist dann der ICD-Code U69.10 anzugeben (s. Infokasten).

ICD-Code U69.10
„Andernorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.“ 

Zusätzlich ist in § 58, Abs. 2 Bundesmantelvertrag festgelegt, dass Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet sind, den Krankenkassen diesen Sachverhalt zu melden. Zur Vereinfachung wird empfohlen, der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen, dass eine Behandlung zu Lasten der GKV unter dem ICD-10-Code U69.10 durchgeführt wurde.

In dem Behandlungsvertrag, der vor jeder gewünschten Selbstzahlerleistung zu schließen ist, sollte auch klargestellt werden, dass Nachbehandlungen und die Behandlung von Komplikationen ebenfalls nach der GOÄ als IGeL liquidiert werden. Immer wieder reichen Versicherte der GKV IGeL-Liquidationen von Nachbehandlungen nach IGeL bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung ein. Mit einer entsprechenden Vereinbarung im Behandlungsvertrag ist klargestellt, dass die Kosten für Nachbehandlungen übernommen werden müssen.

Sind vor einer als IGeL vorgesehenen Behandlung nur wegen der geplanten IGeL bestimmte Voruntersuchungen indiziert, z. B. Laborbestimmungen, sind diese Leistungen ebenfalls als IGeL zu berechnen.

Verordnungen

Erforderliche Arznei- und Verbandsmittel nach IGeL sind per Privatrezept zu verordnen. Auf keinen Fall dürfen Verbandsmittel aus dem GKV-Sprechstundenbedarf entnommen werden.

GOÄ-Nr.LeistungFaktorEuro
1Beratungen zu IGeL

2,3

(2,15)

10,72

(10,00)

5Untersuchung

2,3

(2,15)

10,72

(10,00)

200Verband

2,3

(2,29)

6,03

(6,00)

Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten von Leistungen im Vorfeld von und im Nachgang zu IGeL