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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Terminvereinbarungen mit Facharztpraxen: 7 Detailfragen

Nach der Veröffentlichung der geänderten Modalitäten bei Terminvereinbarungen mit Fachärztinnen und -ärzten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben sich einige Fragen ergeben.


20.04.2023
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. Kurzfristige Termine bei Fachärztinnen und -ärzten mit Berechnung der Nr. 03008 (15,05 €) können nur bei Vorliegen einer Behandlungsnotwendigkeit vereinbart werden. Wie ist die Behandlungsnotwendigkeit definiert?

Antwort:

„Ob eine Behandlungsnotwendigkeit vorliegt und ob eine Terminvereinbarung bei einer Fachärztin oder einem Facharzt indiziert ist, entscheidet allein die Hausärztin oder der Hausarzt. Weder der Wunsch einer Fachärztin oder eines Facharztes noch einer Patientin oder eines Patienten, sondern allein die medizinische Notwendigkeit bestimmt, ob die Hausärztin oder der Hausarzt einen Facharzttermin vereinbart.“

. Ist die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit an bestimmte Krankheitsbilder oder Diagnosen gebunden?

Antwort:

„Dazu wurden keine definierten Vorgaben beschlossen. Aus den angegebenen Diagnosen sollte aber ersichtlich sein, dass es sich nicht um Bagatellerkrankungen handelt. Planbare Untersuchungen wie z. B. eine Überweisung zur Abklärung einer Koxarthrose oder die Vereinbarung eines Termins für eine Vorsorgeuntersuchung berechtigen nicht zum Ansatz der Nr. 03008. Andererseits kann allein aus der angegebenen Diagnose nur bedingt auf eine Behandlungsnotwendigkeit geschlossen werden. Wird z. B. der ICD-10 Code M54.- für Rückenschmerzen angegeben, kann durchaus eine Behandlungsnotwendigkeit vorliegen, etwa zur Abklärung eines möglichen Bandscheibenvorfalls. Fazit: Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit ist nicht an bestimmte Diagnosen gebunden.“

. Wie erfolgt die Termin­vereinbarung?

Antwort:

„Die Vereinbarung eines dringenden Facharzttermins kann durch Praxismitarbeitende erfolgen, es muss aber unbedingt ein konkreter Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt vereinbart werden. Der vereinbarte Termin und die Praxis, mit der der Termin vereinbart wurde, sind zu dokumentieren. Der Termin kann telefonisch, per Fax, per SMS usw. vereinbart werden. Der Patientin oder dem Patienten wird der konkrete Termin (Tag, Uhrzeit) mitgeteilt und eine Überweisung ausgehändigt. Im Personalienfeld der Überweisung ist das Ausstellungsdatum anzugeben.“

Wichtig

Ob eine Behandlungsnotwendigkeit mit kurzfristiger Terminvereinbarung bei einer Fachärztin oder einem Facharzt indiziert ist, entscheidet die Hausärztin oder der Hausarzt.

Die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit ist nicht an bestimmte Diagnosen gebunden.

Die Facharzttermine können telefonisch, per Fax, per SMS usw. vereinbart werden, auch durch Mitarbeitende.

Überprüfen, ob in mehr als 15 % aller Fälle Termine mit Fachärztinnen und -ärzten mit Abrechnung der Nr. 03008 vereinbart werden. Ist das der Fall, Begründungen für die hohe Anzahl der Terminvereinbarungen dokumentieren. 

. Was ist bei Abrechnung der 03008 zu beachten?

Antwort:

„Bei Abrechnung der 03008 ist die Betriebsstättennummer (BSNR) der fachärztlichen Praxis im KVDT-Feld 5003 anzugeben. Bei einer Terminvermittlung zwischen dem 24. und 35. Tag ist im KVDT-Feld 5009 eine Begründung anzugeben, warum der Termin erst für diesen Zeitraum vereinbart werden konnte. Ggf. gibt es dazu auch regionale Vorgaben der KVen.“

. Was wird bei Vermittlungsfällen durch die KV geprüft?

Antwort:

„Dazu § 9 Abs. 1a der Richtlinien zur Abrechnungsprüfung: ,Eine Abrechnungsauffälligkeit ist zu vermuten, wenn in einer Arztpraxis der Anteil der Fälle mit Abrechnung der Nr. 03008 den Wert von 15 % überschreitet‘. Kommt es zu einer Terminvermittlung bei Fachärztinnen und -ärzten in mehr als 15 % aller Fälle, sollte detailliert dokumentiert werden, warum kurzfristige Terminvereinbarungen bei Fachärztinnen und -ärzten in diesem Umfang indiziert waren.“

. Muss überprüft werden, ob die Patientinnen und Patienten die vereinbarten Facharzttermine tatsächlich wahrnehmen?

Antwort:

„Nein, nimmt eine Patientin oder ein Patient – warum auch immer – den konkret vereinbarten Facharzttermin nicht wahr, bleibt die Nr. 03008 dennoch berechnungsfähig und wird vergütet.“

. Was ist bei der Terminvermittlung mit einer anderen Hausarztpraxis zu beachten?

Antwort:

„In bestimmten Fällen kann eine Terminvereinbarung mit einer anderen spezialisierten Ärztin oder eines Arztes des hausärztlichen Versorgungsbereichs (z. B. Diabetologe) angezeigt sein. Für diese Terminvereinbarung ist die Nr. 03008 nicht berechnungsfähig.“