Akupunkturen sind zu Lasten der GKV nur bei chronischen, jeweils mindestens seit sechs Monaten bestehenden Knie- oder Lendenwirbelsäulenbeschwerden berechnungsfähig, bei Kniebeschwerden nur bei Gonarthrose.
Akupunktur als IGeL
Für Akupunkturbehandlungen als IGeL ergeben sich zahlreiche Indikationen: Bei Herpes, Neurodermitis, Urtikaria oder Rosacea etc. Darüber hinaus können Akupunkturen auch bei Entwöhnungsbehandlungen unterstützend eingesetzt werden, besonders bei Raucherentwöhnungen.
Kontraindikationen
Für Akupunkturbehandlungen sind so gut wie keine Kontraindikationen bekannt. Bei Personen mit einer Nadelphobie, bei stark erhöhter Blutungsneigung, bei schweren psychischen Störungen und bei Schwangeren sollten Akupunkturbehandlungen nicht oder nur unter enger Indikationsstellung durchgeführt werden.
Akupunktur parallel zur GKV
Häufig werden Akupunkturbehandlungen parallel bei Krankheitsbildern durchgeführt, bei denen auch Behandlungen zu Lasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden, beispielsweise bei Neurodermitis, Herpes und so weiter. Werden im Rahmen einer Sitzung sowohl Leistungen zu Lasten der GKV als auch Akupunkturen als IGeL erbracht, ist eine strikte Trennung vorzunehmen und zu dokumentieren, dass die Akupunkturbehandlung erst nach Abschluss der Behandlung zu Lasten der GKV oder anlässlich separater Behandlungstermine erfolgte.
Auch bei Akupunkturbehandlungen ist – wie bei allen IGeL – vorab immer ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, der klarstellt, dass die Behandlung auf Wunsch mit Liquidation nach der GOÄ erfolgt. Auch die voraussichtlichen Kosten sollten benannt werden und ebenso sollte mit dem Behandlungsvertrag klargestellt werden, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mittels Akupunktur nicht garantiert werden kann.
Wichtig
Abrechnung mit den Positionen 269 und 269a nur bei Schmerzbehandlungen, bei anderen Indikationen analoge Berechnung.
Akupunktur: 269 GOÄ, 200 Punkte, 26,81 € (2,3-fach), 25,00 Euro (2,14-fach)
Akupunktur länger als 20 Minuten: 269a GOÄ, 350 Punkte, 46,92 Euro (2,3-fach), 45,00 € (2,21-fach)
Beratung zur Akupunktur: 1 GOÄ, 80 Punkte, 10,72 € (2,3-fach), 10,00 € (2,15-fach), Untersuchung: 5 GOÄ, 80 Punkte, 10,72 € (2,3-fach), 10,00 € (2,15-fach)
Bei den Steigerungsfaktoren mit individuellen Kommastellen zur besseren Akzeptanz für glatte Rechnungsbeträge sorgen.
Vor Akupunkturbehandlungen immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen.
Im Behandlungsvertrag auch die voraussichtlichen Kosten beziffern und darauf hinweisen, dass ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden kann.
Investitionskosten für die Hausarztpraxis
Benötigt werden für Akupunkturbehandlungen lediglich Nadeln mit einem Kaliber von 0,2 – 0,3 mm und einer Länge von 2 – 4 cm. Im Gesichtsbereich werden oft kürzere oder dünnere Nadeln eingesetzt. Einfache Metallnadeln reichen aus.
Liquidation
Akupunkturbehandlungen sind nach den Nrn. 269 und 269a der GOÄ abzurechnen. Da in der GOÄ die Positionen 269 und 269a zur Behandlung von Schmerzen ausgewiesen sind, sind Akupunkturbehandlungen aus anderen Indikationen als Analogberechnungen zu kennzeichnen.
Die Kosten für Akupunkturnadeln können gemäß § 10 der GOÄ als Auslagen berechnet werden.
Besondere Formen der Akupunktur, so zum Beispiel in Kombination mit Elektrostimulation, können bei der Berechnung der Positionen 269 und 269a durch einen höheren Steigerungsfaktor (bis 3,5-fach) berücksichtigt werden.
Qualifikation
Für die Berechnung von Akupunkturbehandlungen als IGeL ist im Gegensatz zu deren Berechnung zu Lasten der GKV kein Qualifikationsnachweis erforderlich. Dennoch könnte es in Streitfällen nützlich sein, wenn eine entsprechende Qualifikation auf Nachfrage nachgewiesen werden kann.