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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Verbände nach Nr. 200 GOÄ optimal abrechnen

In der hausärztlichen Praxis ist der häufigste Verband der nach Nr. 200 GOÄ.


20.03.2023
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Nr. 200 GOÄ
„Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände ...,“ 45 Punkte, 1,0-fach 2,62 €, 2,3-fach 6,03 €, 3,5-fach 9,18 €. 

Unter die von der Berechenbarkeit ausgenommenen „Schnellverbände“ fallen nur Pflaster und Ähnliches. Auch wenn das Anlegen eines Verbands „schnell“ vonstatten ging, ist z. B. eine Wundabdeckung mit Kompresse und Schlauchverband kein „Schnellverband“. Pflaster mit therapeutischer Zielsetzung, beispielsweise keratolytisch wirkende Pflaster oder Pflaster mit transdermal wirkenden Substanzen, sind vom Begriff „Schnellverband“ ebenfalls nicht betroffen. Vorgefertigte Hydrokolloid-Pflaster könnte man zwar noch als „Verband“ verstehen, ihre Anwendung fällt aber unter die Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde).

Berechnungsausschluss

Der Berechnung der Nr. 200 steht ggf. die allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I der GOÄ entgegen: „... im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion nicht berechenbar“. 

Bei Wundversorgungen gelten die Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ als „operative Leistung“, nicht aber die Nr. 2006 GOÄ (Versorgung einer nicht primär heilenden oder entzündeten Wunde, Nekrosenabtragung). Neben Nr. 2006 ist Nr. 200 GOÄ also berechenbar, auch für den abdeckenden Verband. 
Neben der Nr. 204 (Kompressionsverband) ist Nr. 200 GOÄ nicht ausgeschlossen. Wird zunächst ein abdeckender Verband angelegt und dann darüber noch ein Kompressionsverband, sind beide Leistungen auch an gleicher Stelle angelegt berechenbar.

Wichtig

Verbände (außer „Schnellverbände“) sind in der GOÄ mit Nr. 200 eigenständig berechenbare Leistungen. Der Berechnung steht aber eventuell die allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I der GOÄ entgegen. Wie das abzugrenzen ist, wird im Beitrag erläutert. Die Wundversorgung nach Nr. 2006 GOÄ schließt Nr. 200 GOÄ nicht aus.

Nr. 200 kann ggf. auch mehrfach und bei unterschiedlichen therapeutischen Zielsetzungen auch neben anderen Verbänden (z. B. Nr. 204 GOÄ) am gleichen Ort berechnet werden.

Zu Nr. 200 GOÄ sind Sachkosten nach § 10 GOÄ berechenbar.

In der allgemeinen Bestimmung meint „im Zusammenhang mit“ den zeitlichen und örtlichen Bezug zu einer der genannten Leistungen, nicht den ursächlichen. An anderer Stelle oder nicht in derselben Sitzung (z. B. erst bei Nachbehandlung angelegt), ist Nr. 200 berechenbar.

Nr. 200 kann für jeden an anderer Stelle gesondert angelegten Verband jeweils berechnet werden, ggf. also auch mehrfach in einer Sitzung. Eine überdurchschnittliche Ausdehnung desselben Verbands kann hingegen nur durch Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors (bis 3,5-fach) berücksichtigt werden, ebenso kann ein höherer Faktor bemessen werden, wenn der Verband schwierig anzulegen war.

Bestabrechnung

Ab der Nr. 200 an aufwärts greift ggf. die Bestimmung zu den Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ („… nur einmal im Behandlungsfall neben …“). Erfolgt beispielsweise bei einem Nachfolgetermin nur ein Verbandwechsel, ist es sinnvoll, auf die Berechnung der Nr. 200 zu verzichten, um stattdessen die Nrn. 1 und 5 berechnen zu können. Die Sachkosten für den Verband können trotzdem berechnet werden. Wird mehr oder anderes als nur ein Verbandwechsel gemacht (z. B. mehrere Verbände und ggf. noch ein Kompressionsverband) und ist dafür das Honorar höher als für die Nrn. 1 und 5, wäre die Nicht-Berechnung nicht mehr sinnvoll. 

Berechnung der Sachkosten

Im § 10 der GOÄ ist bezüglich Verbänden nur die Berechnung der Sachkosten für „Schnellverbandmaterial“ und „Verbandspray“ ausgeschlossen. Was Schnellverbandmaterial ist, kann wie oben angeführt zur Abgrenzung bei Nr. 200 beurteilt werden. Ansonsten gilt, dass bei Überschreiten der „Kleinmaterialgrenze“ die Kosten für den Verband in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Grenze, ab der es sich um kein „Kleinmaterial“ mehr handelt, kann man in Anlehnung an die UV-GOÄ (Gebührenordnung bei BG-Behandlung) und dem DKG-NT (Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft) bei 1,02 € je Material (nicht der Summe mehrerer „Kleinmaterialien“) ziehen. Dort sind die Beträge kalkuliert, nicht willkürlich festgesetzt. Ein manchmal angeführtes Urteil des Verwaltungsgerichts München (vom 30.07.1991, AZ. M 5 K 91.1932), das bei einem Saliguta-Plastverband 3,08 DM (!) als nicht berechenbares „Kleinmaterial“ sah, ist nicht begründet.

In der UV-GOÄ sind zu Nr. 200 als „besondere Kosten“ 1,19 € angegeben. Es ist zwar nicht GOÄ-konform (die GOÄ verlangt eine exakte Kostenermittlung jedes individuellen Verbands), orientieren kann man sich daran aber. In der Rechnung sollte das Material nicht als „Auslage“ (oder ähnlich) bezeichnet werden, sondern korrekt als „Verbandmaterial“.