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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

DiGA und ePA bei Privatversicherten

Im EBM-Bereich sind die Verordnungsfähigkeit und die ärztliche Vergütung für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) klar geregelt. Gleiches gilt für das Befüllen der elektronischen Patientenakte (ePA). In der GOÄ sieht das anders aus.


20.01.2023
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Bei Privatpatientinnen und -patienten ist die Verordnungsfähigkeit und die ärztliche Vergütung von DiGA und der ePA in der GOÄ nicht explizit geregelt.

DiGA-Verordnung

Verordnen kann die Ärztin oder der Arzt bei Privatversicherten jede DiGA, die medizinisch indiziert ist. Ob die Patientin oder der Patient die Kosten dann auch erstattet bekommt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Allgemein gilt, dass die PKV hier einen weiten Spielraum lässt. Im Gegensatz zur GKV bedarf es für die DiGA keiner Zulassung durch die Bundesbehörde. Das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist hier nicht abschließend. Grundlegende Voraussetzung ist jedoch eine Zulassung als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung. Im Zweifel sollte sich die Patientin oder der Patient bei der eigenen Versicherung und/oder bei der Beihilfe erkundigen.

Abrechnung

Für die Vergütung der Ärztin oder des Arztes gab die Bundesärztekammer die Empfehlung analog nach Nr. 76 GOÄ abzurechnen (s. Tab.). Nr. 76 GOÄ: „Schriftlicher Diätplan … .“ Es empfiehlt sich, dementsprechend abzurechnen. Eine andere Abrechnung dürfte auf häufigen Widerspruch stoßen. Wie ein schriftlicher Diätplan selbst kann auch die ePA-Verordnung ggf. mit höherem Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand der Einweisung.

Tab.: Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu DiGA und ePA nach der GOÄ
LeistungGOÄ-Nr.PunkteFaktorBetrag in €
Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen GesundheitsanwendungenA76702,3-fach9,38
Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden MetadatenA751302,3-fach17,43
Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden MetadatenA70402,3-fach5,36
ggf. Beratung1802,15-fach10,00

ePA

Eine Verpflichtung zur Führung einer ePA gibt es bei Privatpatientinnen und -patienten nicht. Die Anbindung der ePA auch für Privatversicherte ist noch nicht vollständig umgesetzt. Einige PKVen stellen ihren Versicherten aber bereits entsprechende Apps zu Verfügung. Wenn die Patientin oder der Patient eine App (z. B. „Meine Gesundheitsakte“) selbst befüllt, entsteht kein ärztlicher Honoraranspruch. Erfolgt die Befüllung einer solchen App oder die der ePA durch die Ärztin oder den Arzt hält die GOÄ auch dafür keine Gebührenposition bereit. Wie bei der DiGA-Verordnung ist eine Analogabrechnung erforderlich.

Abrechnung

Die Bundesärztekammer empfiehlt analog nach Nr. 75 GOÄ abzurechnen (s. Tab.). Nr. 75 GOÄ: „Ausführlicher schriftlicher … Bericht (Arztbrief)“. Eine weitere Befüllung der ePA mit medizinischen Informationen wird analog nach Nr. 70 GOA empfohlen (s. Tab.). Nr. 70 GOÄ: „Kurze Bescheinigung…“. Auch hierzu gilt, dass bei beiden Empfehlungen die analog berechneten Gebührenpositionen ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden können (bis 3,5-fach), zum Beispiel bei einem höheren zeitlichen Aufwand wegen einer hohen Anzahl zu übertragender Dokumente. Eine Beratung der Patientin bzw. des Patienten ist mit der Analog­empfehlung zur ePA nicht abgegolten, sie kann ggf. zusätzlich berechnet werden.

Wichtig

Bei Privatversicherten kann jede medizinisch indizierte DiGA verordnet werden. Zur Erstattungs­fähigkeit sollte die Patientin oder der Patient sich bei der eigenen PKV und ggf. Beihilfe informieren.

Zur Abrechnung der Verordnung von DiGA empfiehlt die BÄK die Nr. 76 analog.

Die ePA hält auch bei Privatpatientinnen und -patienten Einzug. 

Für die Erstbefüllung empfiehlt die BÄK die Abrechnung mit der Nr. 75 analog, für die weitere Befüllung die Nr. 70 analog.

Eine eventuelle Beratung der Patientin bzw. des Patienten ist zusätzlich berechenbar.