Zitierweise: HAUT 2024;35(1):36
Kann man bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangen?
Antwort:
Das ist nicht statthaft. Man kann aber direkt im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und diese ad hoc einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.
Weil IGeL von den Patientinnen und Patienten bezahlt werden, wird in der Regel ein bestimmtes, nicht zu beanstandendes, Behandlungsergebnis erwartet. Wird das avisierte Behandlungsziel nicht erreicht, besteht häufig die Neigung, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilweise zu verweigern. Gibt es eine Berechtigung, die Begleichung von IGeL-Rechnungen zu verweigern, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht?
Antwort:
Auch bei IGeL gibt es ebenso wie bei Privatversicherten keine Erfolgsgarantie. Aber: Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollte in dem vor der Erbringung von IGeL zu schließenden Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass ein bestimmter Behandlungserfolg nicht garantiert werden kann, insbesondere bei kosmetischen Behandlungen. Beispiel: Nach der Beseitigung von Teleangiektasien verbleiben sichtbare Hautverfärbungen. Auf diese Möglichkeit sollte im Behandlungsvertrag hingewiesen werden.
In Hautarztpraxen werden überwiegend IGeL angeboten und erbracht, mit denen kosmetisch störende Hautveränderungen beseitigt werden sollen. Ist es sinnvoll bzw. statthaft, vor der Erbringung von IGeL anhand von Bildmaterial mögliche Behandlungsergebnisse zu demonstrieren?
Wichtig
Keine Pauschalliquidationen bei IGeL.
Vor IGeL immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen, lege artis auch bei Bagatell-IGeL wie Attesten, obwohl bei diesen nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ bei pauschal als IGeL liquidierten Attesten nicht mit Konsequenzen zu rechnen ist.
Informationen im IGeL-Monitor zu den angebotenen IGeL einholen.
Mit der Liquidation von IGeL eine Zahlungsfrist festsetzen.
Bei „suspekten“ Patientinnen und Patienten direkt nach der Erbringung von IGeL die Rechnung ausstellen und begleichen lassen oder in Zweifelsfällen die Erbringung von IGeL verweigern.
Antwort:
Das ist statthaft – aber nur mit äußerster Zurückhaltung. Entsprechen die eigenen Behandlungsergebnisse nicht den vorherigen Darstellungen mit dem Bildmaterial, könnte das dazu führen, dass die Begleichung der Liquidation verweigert wird oder sogar rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden.*
Kann man für IGeL-Liquidationen eine Zahlungsfrist festlegen?
Antwort:
Eine gesetzlich vorgegebene Zahlungsfrist gibt es für IGeL-Liquidationen nicht. Deswegen sollte mit der Rechnung eine Zahlungsfrist festgesetzt werden, in der Regel 14 oder 30 Tage.
Ist vor der Erbringung von IGeL immer ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen?
Antwort:
Angeblich werden nach Erhebungen der Krankenkassen mehr als die Hälfte aller IGeL ohne Behandlungsvertrag und pauschal liquidiert. Dazu § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte: „Von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen darf nur dann eine (private) Vergütung gefordert werden, wenn die oder der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies schriftlich bestätigt.“ Der entsprechende Vertrag ist in zweifacher Ausführung zu erstellen, eine erhält die oder der Versicherte, eine verbleibt in der Praxis.
Können in hautärztlichen Praxen auch IGeL angeboten werden, die im IGeL-Monitor der Krankenkassen „negativ“ bewertet werden, z. B. Immunglobulin-G-Bestimmungen zur Diagnose einer Nahrungsmittelallergie oder Laserbehandlungen von Blutschwämmchen bei Säuglingen?
Antwort:
Die Beurteilung von IGeL im IGeL-Monitor der Krankenkassen ist nicht bindend. Da man davon ausgehen kann, dass sich die Versicherten über den IGeL-Monitor informieren (speziell für diesen Personenkreis wurde der IGeL-Monitor installiert), sollte man mit stichhaltigen Argumenten darlegen können, warum „negativ“ bewertete IGeL dennoch angeboten werden.