Eigenbluteinspritzung – eine Option in der hautärztlichen Praxis
Die Patientinnen und Patienten sind mehr und mehr aufgeschlossen gegenüber alternativen Behandlungsmethoden, insbesondere wenn dadurch die Einnahme von Medikamenten verringert oder vermieden werden kann.
Zur besseren Compliance können individuelle Steigerungsfaktoren angesetzt werden: 2,28-fach 12,00 €, 3,43-fach 18,00 €.
Naturheilkundliche Behandlungsmethoden sind en vogue. Nach detaillierter Aufklärung wird auch die Eigenbluteinspritzung zur Behandlung entsprechend indizierter Krankheitsbilder zunehmend akzeptiert. Damit ergibt sich für hautärztliche Praxen eine Option, das IGeL-Leistungsangebot ohne zusätzliche Investitionskosten zu erweitern. Die Eigenbluttherapie gehört zu den unspezifischen Reiz- oder Umstimmungstherapien. In der hautärztlichen Praxis sind u. a. chronische Infekte, Allergien, Psoriasis, Stärkung der Immunabwehr usw. Indikationen für eine Eigenbluttherapie. In der klassischen Eigenbluttherapie wird eine geringe Menge Blut (1 bis 10 ml) venös entnommen und intramuskulär oder subkutan zurückgespritzt. Zusätzlich können dem Blut homöopathische Mittel zugesetzt werden, bei anderen Verfahrensarten erfolgt eine vorherige Ionisierung. Eine weitere Aufbereitungsart ist das Zentrifugieren des Eigenbluts, wodurch das Blut zu einem anderen „Präparat“ als Naturblut aufbereitet werden soll. Eine Besserung der Beschwerden tritt oft schon nach wenigen Injektionen ein. In der Regel sind für einen anhaltenden Erfolg fünf bis zehn Injektionen mit einer Frequenz von ein- bis dreimal wöchentlich erforderlich. Bei Langzeitbehandlungen ist eine Injektion einmal pro Woche ausreichend.
Liquidation
Wichtig
Bei IGeL zur besseren Compliance möglichst selbst gewählte individuelle Steigerungsfaktoren innerhalb der Regelspanne zur Erzielung glatter Rechnungsbeträge verwenden.
Kann mit dem nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktor (3,5-fach) kein ausreichendes Honorar erzielt werden, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung (sog. Abdingung) zu schließen.
Die Eigenbluttherapie ist eine individuelle Gesundheitsleistung und ist somit nach der GOÄ zu liquidieren. In der GOÄ findet sich für die Eigenbluttherapie die Nr. 284 (s. Infobox und Tab.). Laut Leistungsbeschreibung der Nr. 284 ist die Blutentnahme eingeschlossen. Wird der reguläre Steigerungsfaktor 2,3-fach überschritten, ist eine Begründung erforderlich, z. B. der Zusatz homöopathischer Mittel. Soll der nach der GOÄ höchstmögliche Steigerungsfaktor 3,5-fach überschritten werden, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung (sogenannte Abdingung) zu schließen. Bereits eine Beratung zur Eigenbluttherapie ist nach der GOÄ zu liquidieren, in der Regel mit der Nr. 1 und eine ggf. erbrachte symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 (s. Tab.).
Liquidation bei Privatversicherten
Da die Eigenbluttherapie mit Nr. 284 Bestandteil der GOÄ ist, erstatten private Krankenversicherungen und Beihilfestellen Eigenbluttherapien problemlos, auch wenn wegen einer besonderen Behandlung des Eigenbluts (z. B. durch Zusatz homöopathischer Mittel) ein höherer Faktor als 2,3-fach (bis 3,5-fach) angesetzt wird. Unter Umständen werden besondere Behandlungsverfahren bei der Eigenbluttherapie nicht erstattet. In den Beihilfevorschriften wird ausdrücklich die Erstattung „modifizierter“ Eigenblutbehandlungen ausgeschlossen. Angewendet wir das aber zumeist nur für Verfahren, bei denen das Patientenblut durch besondere Aufbereitung (z. B. Zentrifugieren) als ein erheblich anderes „Präparat“ als Nativblut angesehen wird.
Abrechnungsmöglichkeiten bei Eigenblutbehandlung
GOÄ-Nr.
Leistung
Faktor
Betrag
1
Beratung
2,3
(2,15)
10,72 €
(10,00 €)
5
Symptombezogene Untersuchung
2,3
(2,15)
10,72 €
(10,00 €)
7
Untersuchung eines Organsystems, z. B. das gesamte Hautorgan
2,3
(2,14)
21,45 €
(20,00 €)
284
Eigenbluttherapie
2,3
(2,28)
(3,43)
12,07 €
(18,36 €)
(18,00 €)
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