Abrechnungsmodalitäten der Bereitschaftspauschale 01435
Die Berechnung der Bereitschaftspauschale mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 wird zunehmend im Rahmen von Abrechnungsprüfungen einschließlich der Dokumentation einbezogen, insbesondere bei überdurchschnittlicher Abrechnungshäufigkeit dieser GOP. Festgestellt wurde u. a., dass die Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 01435 häufig nicht beachtet oder falsch interpretiert werden.
Nur bei zwei Konstellationen kann die GOP 01435 berechnet werden:
Für eine telefonische Beratung der Patientin/des Patienten bei Kontaktaufnahme durch dieselbige/denselbigen, für einen von der Ärztin oder dem Arzt getätigten Anruf bei einer Patientin/einem Patienten nicht.
Für einen sogenannten mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt (APK): Dabei handelt es sich um Kontakte mit Bezugspersonen (persönliche oder telefonische) ohne Beisein der Patientin/des Patienten.
Nicht erläutert wird im EBM, welcher Personenkreis „Bezugspersonen“ zuzuordnen ist. Bezugspersonen sind alle Personen, die mit der Patientin/dem Patienten in irgendeiner Form soziale Kontakte haben und mit der Ärztin/dem Arzt aus eigener Initiative im Sinne der Patientin/des Patienten persönlich oder telefonisch Kontakt aufnehmen, somit z. B. Lehrer, Kindergartenpersonal, Verwandte und Bekannte usw.
Die GOP 01435 ist nur einmal im Behandlungsfall (bei derselben Patientin/demselben Patienten in demselben Quartal, bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr zweimal), nicht neben anderen GOP und in demselben Arztfall (von derselben Ärztin/demselben Arzt in demselben Quartal) nicht neben den Grundpauschalen 10210 bis 10212 berechnungsfähig.
Somit kommt die Berechnung der GOP 01435 vornehmlich für Gemeinschaftspraxen infrage, weil in Einzelpraxen in der Regel eine Grundpauschale abgerechnet wird und damit die GOP 01435 entfällt. Ausgenommen eine Patientin/ein Patient kommt in einem Quartal nicht persönlich in die Praxis (eine Grundpauschale kann nicht berechnet werden), ruft aber die Ärztin oder den Arzt an oder eine Bezugsperson konsultiert die Ärztin oder den Arzt (persönlich oder telefonisch).
Anders in Gemeinschaftspraxen
Da die GOP 01435 nur in demselben Arztfall neben einer Grundpauschale ausgeschlossen ist, kann Ärztin A eine Grundpauschale berechnen und Arzt B an einem anderen Tag die GOP 01435, wenn Arzt B von demselben Patienten angerufen oder von einer Bezugsperson (telefonisch oder persönlich) konsultiert wird.
Die häufigsten Beanstandungen
Primär in einem Quartal ruft eine Patientin/ein Patient oder eine Bezugsperson an, die GOP 01435 wird berechnet. Später in demselben Quartal findet ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) mit Berechnung einer Grundpauschale statt, die zuvor berechnete GOP 01435 entfällt. Oder: Bei den Praxismitarbeitenden wird ein Rezept, eine Überweisung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o. ä. ohne APK für eine Patientin oder einen Patienten abgeholt, die bzw. der in dem Quartal nicht persönlich in der Praxis war und somit keine Grundpauschale berechnet werden kann. Anstelle der zutreffenden GOP 01430 (12 Punkte) wird fälschlich die höher bewertete GOP 01435 (88 Punkte) abgerechnet.
Hinweis: Bei einer unvorhergesehenen telefonischen oder persönlichen Kontaktaufnahme von Patientinnen oder Patienten oder deren Bezugspersonen zu den in den GOP 01100 oder 01101 genannten Uhrzeiten sind diese GOP abzurechnen. Sie werden nicht gestrichen, wenn eine Grundpauschale berechnet wird. Dasselbe gilt für die GOP 01102, die auch für vereinbarte Telefonate samstags zwischen 07:00 und 19:00 Uhr berechnet werden kann, um z. B. in dieser Zeit Befunde, Laborergebnisse usw. zu besprechen.
Wichtig
Die GOP 01435 ist nur für von der Ärztin oder vom Arzt erbrachte telefonische Beratungen bei Kontaktaufnahme durch Patientinnen und Patienten berechnungsfähig und für telefonische oder persönliche Beratungen von Bezugspersonen.
Für persönliche APK ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.
Bei unvorhergesehenen telefonischen oder persönlichen Kontaktaufnahmen zu den in den GOP 01100 und 01101 genannten Zeiten, die von Patientinnen und
Patienten ausgehen, sind diese höher bewerteten GOP zu berechnen.
Diese GOP entfallen bei Berechnung einer Grundpauschale nicht.
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