Zitierweise: HAUT 2023;34(6):295.
Als Wunschleistungen sind IGeL grundsätzlich keine Kassenleistungen. Vor einer Behandlung mit IGeL ist immer ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen (§18 Bundesmantelvertrag).
Behandlungsvertrag im Detail
Nach Erhebungen der Krankenkassen werden etwa die Hälfte aller IGeL ohne Behandlungsvertrag erbracht. Für „kritische“ Patientinnen und Patienten kann sich damit ein Ansatzpunkt ergeben, die Begleichung der Liquidation mit dem Argument zu verweigern, es sei nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wurde. Oder: Die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn über die (hohen) Kosten vorab informiert worden wäre.
Punkte, die der Behandlungsvertrag beinhalten sollte
Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungssatz und Endbetrag.
Erklärung, dass die IGeL auf Wunsch erbracht werden, nicht der Leistungspflicht der Krankenkassen zuzurechnen sind und somit kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Der Behandlungsvertrag ist in doppelter Ausführung zu erstellen und von der Ärztin oder dem Arzt und von der Patientin oder dem Patienten zu unterschreiben, ein Exemplar erhält die Patientin oder der Patient, das andere bleibt in der Praxis.
Wichtig
Vor IGeL immer schriftlichen Behandlungsvertrag in zweifacher Ausführung schließen, ein Exemplar für die Patientin/den Patienten, eins für die Praxis.
Vermerken, dass die IGeL auf Wunsch erbracht werden.
Verlangen nach unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden im Behandlungsvertrag vermerken.
Bei Missachtung der Vorgaben für IGeL könnte die Begleichung der Liquidation verweigert werden.
Grundsätze für die Liquidation
IGeL sind mit Positionen der GOÄ zu berechnen. Eine der häufigsten IGeL, das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen und Attesten mit Berechnung der Nr. 70 GOÄ, wird zumeist ohne Behandlungsvertrag und ohne Liquidation nach der GOÄ erbracht. In der täglichen Praxis wird es kaum vorkommen, dass dieser Modus beanstandet wird, ausgeschlossen ist das aber nicht.
Empfehlung für die Rechnungsstellung von Attesten: Name, Vorname, Geb.-Datum, Attest, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach 5 Euro. Vordrucke erstellen, in die dann nur noch die persönlichen Daten einzutragen sind, mit dem selbst gewählten Faktor 2,15-fach einen glatten Rechnungsbetrag von 5 Euro erzielen.
Besondere Konstellationen
Ein detaillierter Behandlungsvertrag ist besonders dann zu schließen, wenn besondere Behandlungsmethoden bei Erkrankungen verlangt werden, die zulasten der GKV mit anderen und wirtschaftlicheren Methoden erbracht werden können.
Beispiele: Erbetene Entfernung von Warzen mittels Laser anstelle des kostengünstigeren Auftragens von Externa, Hautkrebsscreening außerhalb der für GKV-Versicherte vorgegeben Zeitintervalle, Laboruntersuchungen ohne medizinische Indikation usw.
Gelegentlich wird eine Behandlung als IGeL gewünscht, obwohl eine Behandlung zulasten der GKV möglich wäre, sei es, dass eine bessere Behandlung erwartet wird oder sei es, dass bei einer unangenehmen oder vermeintlich peinlichen Erkrankung der Pflicht zur Verschwiegenheit nicht getraut wird, wenn die Behandlungsdaten der Krankenkasse übermittelt werden. So z. B., wenn in einem kleineren Ort eine örtlich bekannte Person wegen einer venerischen Erkrankung behandelt wird. In derartigen Fällen sind die Fakten detailliert in dem Behandlungsvertrag zu dokumentieren.
Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass bei IGeL häufig die erforderlichen Vorleistungen umfangreicher sind als die IGeL selbst.