Zitierweise: HAUT 2023;34(5):232.
Ärztliches Honorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes der Diagnose, der Heilung oder Linderung von Krankheiten, der Gesunderhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient.
Umsatzsteuerpflicht setzt erst ein, wenn eine bestimmte Freigrenze (sogenannte Kleinunternehmerregelung) überschritten wird, die seit 2020 bei 22.000 € liegt. Entscheidend ist der Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr.
Hinweis: Bei Ermittlung der Freigrenze werden auch bestimmte, ggf. umsatzsteuerpflichtige Einnahmen einbezogen, so z. B. Honorare als Autorin oder Autor für Beiträge in Zeitschriften, Honorare für Vorträge usw.
Bekannt sind die Bestrebungen zahlreicher Finanzbehörden, ärztliche Leistungen in die Umsatzsteuerpflicht einzubeziehen. Dazu eine kürzlich getroffene Gerichtsentscheidung (Urteil vom 9.5.2023): Ein Arzt übernahm von Kollegen Notdienste. Die erbrachten Leistungen wurden über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet, der vertretende Arzt erhielt von den vertretenen Ärzten einen vereinbarten Stundenlohn. Die Stundenhonorare wurden somit nicht für Heilbehandlungen gezahlt, weshalb das Finanzgericht Münster (Az.15 K 1953/20U – Revision zugelassen) die Stundenhonorare der Umsatzsteuerpflicht zuordnete. Man sieht, die Finanzbehörden sind in der Erschließung neuer Steuerquellen erfinderisch.
Beurteilung der Finanzämter unterschiedlich
Dient eine reisemedizinische Beratung dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, ist diese umsatzsteuerfrei. Bekannt ist die Auffassung einer Finanzverwaltung, die Reise selbst und damit auch die reisemedizinische Leistung sei der freien Lebensgestaltung zuzuordnen und damit umsatzsteuerpflichtig.
Die verschiedenen Finanzverwaltungen sind nicht an die Auffassung anderer gebunden. Höchstrichterliche Rechtsprechungen zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen, speziell zu IGeL, sind bislang kaum ergangen.
Wichtig
Dieser Beitrag soll und kann keine Steuerberatung ersetzen. Es soll dazu angeregt werden, mit einer qualifizierten Steuerberaterin oder einem qualifizierten Steuerberater Fragen zur Umsatzsteuerpflicht zu erörtern.
Ermitteln, ob im Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen erbracht und berechnet wurden.
Steuerberatung zurate ziehen
Als erster Schritt ist mit einem Steuerberatungsbüro das Leistungsspektrum auf eventuelle Umsatzsteuerpflicht und die bisherigen und voraussichtlichen Erlöse daraus zu prüfen.
Wird festgestellt, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenze hinaus erbracht werden bzw. im Vorjahr erbracht wurden, sollte man die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die in der Liquidation ausgewiesene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestand.
Freigrenzen beachten
Zur Einhaltung der Freigrenzen kann man erwägen, die Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen niedriger zu gestalten. In Gemeinschaftspraxen können beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Leistungen von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten erbracht und diesen persönlich zugeordnet werden.
Bei kostenintensiven Leistungen kann der Umsatz gesenkt werden, indem das verwendete Material nicht nach § 10 der GOÄ als Auslagenersatz mit der IGeL-Liquidation berechnet, sondern, wenn möglich, rezeptiert wird. Dann ist nur das Honorar für die ärztliche Leistung umsatzsteuerpflichtig.
Wichtig: Dokumentation
Bei jeder Leistung, für die die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ohne weiteres klar ist, sollte die medizinische Indikation der Leistung detailliert dokumentiert werden. Ohne eine exakte Dokumentation bestehen unter Umständen nur geringe Chancen, darlegen zu können, dass es für die abgerechneten IGeL eine medizinische Indikation gab.
Beispiele: Entfernung von Teleangiektasien, Faltenunterspritzungen usw. Das Finanzamt könnte unterstellen, diese Leistungen seien aus kosmetischen Gründen erbracht und fälschlicherweise keine Umsatzsteuer erhoben worden. Empfohlen wird, auf der Rechnung zu vermerken „umsatzsteuerfreie, heilberufliche Leistung“ und in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren, welche medizinischen Gründe für die IGeL vorlagen.