Abrechnungsbegrenzungen wie „einmal im Behandlungsfall“ oder „einmal im Krankheitsfall“ sind für den EBM und die GOÄ und damit auch für die Abrechnung von IGeL klar definiert. Anders verhält es sich, wenn die Berechnung einer Gebührenordnungsposition durch „je Sitzung“ begrenzt ist: Weder in der GOÄ und damit für die Abrechnung von IGeL noch im EBM ist definiert, wie der Terminus „je Sitzung“ als Bestandteil zahlreicher Leistungslegenden in der täglichen Praxis zu berücksichtigen ist.
Für Dermatologinnen und Dermatologen ist die Begrenzung „je Sitzung“ im Wesentlichen für einige arztgruppenübergreifende Gebührenordnungspositionen (GOP) aus Kapitel II und IV des EBM relevant:
GOP 02510 und 02511 Wärme-/ Elektrotherapien
GOP 02311 Behandlung des diabetischen Fußes je Bein, je Sitzung
GOP 02312 Behandlung venöser Ulcera cruris je Bein, je Sitzung
GOP 02313 Kompressionstherapie je Bein, je Sitzung
GOP 30401 intermittierende apparative Kompressionstherapie je Bein, je Sitzung
GOP 30430 Fototherapie
GOP 33080, Sonografie der Haut
In einigen der Leistungslegenden zu diesen Positionen sind verschiedene Leistungsbestandteile mittels „und/ oder“ miteinander verknüpft. Durch die Abrechnungsbegrenzung auf „je Sitzung“ ist jede dieser Positionen bei einer Konsultation nur einmal berechnungsfähig, egal, wie viele der einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden.
„Je Sitzung“ bei der Liquidation von IGeL und bei Privatversicherten nach der GOÄ
Auch in der GOÄ und damit für die Liquidation von IGeL und von Leistungen bei Privatpatientinnen und -patienten sind für Dermatologinnen und Dermatologen relevante GOP durch den Terminus „je Sitzung“ abrechnungstechnisch begrenzt:
Wichtig
Je Sitzung: Die GOP des EBM und der GOÄ sind in der Regel nur einmal im Rahmen einer Sitzung berechnungsfähig.
Eine Sitzung beinhaltet den gesamten Behandlungsumfang einer auf „je Sitzung“ begrenzten Gebührenordnungsposition im Rahmen einer Konsultation, bis die Patientin/ der Patient die Praxis verlassen hat.
Positionen, bei denen mehrere Leistungsinhalte durch „und/ oder“ miteinander verknüpft sind, können auch bei Erbringung mehrerer Leistungsbestandteile nur einmal berechnet werden.
Die Auslegung von „je Sitzung“ ist für Abrechnungen nach dem EBM und der GOÄ und damit auch für IGeL identisch: Die Behandlung muss abgeschlossen sein und die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen haben. Es können sich aber mehrere Sitzungen an demselben Tag ergeben, wenn dieselbe Person an demselben Tag erneut in die Praxis kommt, etwa, weil keine Besserung eingetreten ist oder andere Beschwerden aufgetreten sind und eine weitere Behandlung mit Abrechnung mit denselben GOÄ- oder EBM-Positionen erfolgt. Die erneute Abrechnung derselben GOP an demselben Tag ist mit Uhrzeitangabe zu kennzeichnen. Häufigste Fehlauslegung: Die Patientin oder der Patient verlässt die Praxis, um etwas zu erledigen. Daraus resultiert keine neue Sitzung. Oder: Eine Unterbrechung der Sitzung wird von der Ärztin oder vom Arzt veranlasst, ohne dass dies auf einer medizinischen Begründung beruht. Wird z. B. eine als IGeL zu liquidierende Kryotherapie (GOÄ-Nr. 740) oder eine Epilation (GOÄ-Nr. 742) auf Veranlassung der Ärztin bzw. des Arztes oder auf Patientenwunsch unterbrochen, resultiert daraus keine weitere Sitzung und keine erneute Berechnungsmöglichkeit. Anders verhält es sich, wenn die weitere Durchführung einer Behandlung im Rahmen einer Sitzung nicht vertretbar oder der Patientin bzw. dem Patienten nicht zumutbar ist, etwa wenn bei einer Aknebehandlung (Nr. 758 GOÄ) der „je Sitzung“ ertrag- oder zumutbare Umfang der Behandlung erreicht ist und zur Erholung eine unter Umständen auch längere Pause eingelegt werden muss.
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