So vereinbaren Sie ein Ausfallhonorar ordnungsgemäß
Zu vereinbarten Terminen nicht erscheinende Patientinnen und Patienten sind ein großes Ärgernis. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Position der Ärztinnen und Ärzte zur Vereinbarung eines Ausfallhonorars gestärkt.
Wenn der Termin fest vereinbart ist und die freiwerdende Zeit nicht durch Behandlung anderer Patientinnen und Patienten genutzt werden kann, entsteht der Ärztin oder dem Arzt ein Schaden. Insbesondere bei ambulanten Operationen ist das der Fall. Damit die Ärztin oder der Arzt nicht völlig leer ausgeht, kann ein Ausfallhonorar vereinbart werden.
Vorherige schriftliche Vereinbarung
Das Ausfallhonorar muss vorher schriftlich vereinbart werden. Das kann auch Bestandteil eines schriftlichen Behandlungsvertrags sein (s. BGH-Urteil). Um möglichen Einwänden hinsichtlich einer „überraschenden Klausel“ vorzubeugen, sollte der Text aber hervorgehoben sein.
In der Vereinbarung sollte stehen, dass die Patientin oder der Patient darüber informiert wird, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie bzw. ihn reserviert ist, dass der Termin (z. B.) spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden kann und ihr bzw. ihm anderenfalls die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt werde. Die Höhe des Ausfallhonorars sollte klar festgelegt werden. Auch, dass die Patientin oder der Patient mit dieser Regelung einverstanden ist, sollte angeführt sein. Ein Exemplar der Vereinbarung erhält die Patientin oder der Patient.
Höhe des Ausfallhonorars
Zur Höhe des Ausfallhonorars gibt es die unterschiedlichsten Meinungen und auch Gerichtsurteile. Viele Ärztinnen und Ärzte vereinbaren lediglich eine Art „Erziehungsgeld“ in Höhe von 25 bis 50 €. Andere Bemessungen erfolgten nach dem Einfachsatz der GOÄ für die entgangenen Leistungen (was die Ersparnis durch nicht entstandene Kosten berücksichtigt), seltener wird anhand des durchschnittlichen Jahresgewinns, umgerechnet auf die „Leerlaufzeit“, berechnet.
Steuerliche Behandlung
Ausfallhonorar unterliegt der Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich wird davon ausgegangen, dass nur Vorgänge eines Leistungsaustauschs Umsatzsteuer auslösen können, somit nicht Ausfallhonorar, das den Charakter eines Schadenersatzes hat.
BGH-Urteil
Der BGH bestätigt im Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21), dass auch mit GKV-Versicherten ein Ausfallhonorar vereinbart werden kann.
Weiterhin bestätigt der BGH den Anspruch auf Ausfallhonorar auch unter dem Umstand, dass der Termin erkrankungsbedingt abgesagt wird. Dort hatte die Erziehungsberechtigte für ihre Kinder die Termine um 7.30 Uhr des vereinbarten Tages abgesagt, weil in der Nacht „Erkältungssymptome“ aufgetreten waren, die auch auf eine COVID-19-Infektion hinweisen konnten. Das gab den Ausschlag dafür, dass vorliegend doch kein Ausfallhonorar berechnet werden konnte, denn es bestand die Corona-Schutzverordnung und (etwas vereinfacht) die Therapeutin hätte die Termine ihrerseits nicht durchführen können.
Die Berechnung des Ausfallhonorars war im Anmeldeformular wie folgt gefasst:
„Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß § 293 ff. BGB (gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25,00 € privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit ihnen einverstanden.“
Wichtig
Voraussetzung ist ein fest reservierter Termin und dass die Zeit nicht für andere Patientinnen und Patienten genutzt werden kann.
Das Ausfallhonorar muss vorher schriftlich vereinbart werden.
Der BGH sagt, dass es grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist, aus welchem Grund abgesagt wird und dass Ausfallhonorar auch mit GKV-Versicherten vereinbart werden kann.
Bei telefonischen Terminvereinbarungen sind die notwendigen Formalien kaum einzuhalten. Viele Ärztinnen und Ärzte machen gute Erfahrungen damit, Terminausfällen durch telefonische Erinnerungen ein oder zwei Tage vor der Behandlung vorzubeugen.
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: