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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
EBM-Tipp | Dermatologie

Fragen zu von der TSS oder von Hausarzt­praxen vereinbarten Terminen

Zu Einzelheiten der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsregeln für kurzfristig von Hausarztpraxen oder der Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bei Ärztinnen und Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs vereinbarten Terminen haben sich Detailfragen ergeben. 


12.06.2023
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Zitierweise: HAUT 2023;34(3):128.

Eine Hausarztpraxis hat einen dringenden Termin für den 4. Tag nach Feststellung der Behandlungs­bedürftigkeit vereinbart. Die 10228 B könnte angegeben werden mit doppelter Vergütung der Grund­pauschale und extrabudgetärer Vergütung aller weiteren Leistungen in diesem Fall. Der vereinbarte Termin wird um zwei Tage überschritten. Haben wir den für den 4. Tag vereinbarten Termin somit umsonst freigehalten?

Antwort:

Da die Patientin oder der Patient erst am 6. Tag in die Praxis gekommen ist, ist es gerechtfertigt, die Kennziffer mit dem Zusatz C (5. bis 14. Tag) anzusetzen.

Gelegentlich müssen wir kurzfristige Termine bei Ärztinnen und Ärzten anderer Fachgebiete vereinbaren. Gibt es dafür auch eine besondere Vergütungsvereinbarung?

Antwort:

Für Terminvereinbarungen von Facharztpraxis zu Facharztpraxis ist keine besondere Kennzeichnung oder Vergütungsform vereinbart.

Wie werden die Tage von der Termin­vereinbarung bis zum Behandlungstermin gezählt?

Antwort:

Der Tag, an dem die Hausarzt­praxis oder die TSS einen Termin vereinbart, wird nicht mitgezählt. Beispiel: Eine Hausarztpraxis oder eine TSS vereinbart an einem Montag einen kurzfristigen Termin bis zum 4. Tag. Der Termin muss bis einschließlich Freitag in derselben Woche wahrgenommen werden, Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt.

Bei einer Terminvereinbarung zwischen den 24. und 35. Tag durch Hausarztpraxen ist eine medizinische Begründung erforderlich. Durch wen und wie wird diese Termin­vereinbarung begründet?

Antwort:

Die Begründung für eine Termin­vereinbarung zwischen dem 24. und 35. Tag obliegt allein der Hausarztpraxis.

Wichtig

Bei allen durch Hausarztpraxen oder durch eine TSS an vereinbarten Terminen und in demselben Quartal bei derselben Patientin oder demselben Patienten erbrachten Leistungen werden diese bei Kennzeichnung mit 10228 A, B, C oder D extrabudgetär ohne Anrechnung auf Praxisbudgets, Regelleistungsvolumina usw. vergütet.

Bei Terminvereinbarungen durch Hausarztpraxen oder eine TSS wegen der extrabudgetären Vergütung und der höheren Vergütung der Grundpauschale möglichst kurzfristige Termine vergeben.

Vereinbart eine TSS einen Termin für einen Akutfall (innerhalb von 24 Stunden, also am Folgetag) wird mit der Kennzeichnung 10228 A die Grundpauschale mit 200 Prozent (dreifach) vergütet. Wie verhält es sich, wenn eine Hausarztpraxis einen entsprechenden Termin für einen Akutfall vereinbart?

Antwort:

Die Kennzeichnung mit A gibt es nicht für durch Hausarztpraxen vermittelte Akutfälle. Die Facharztpraxis kann nur eine Kennzeichnung mit B (10228 B Termin bis 4. Tag) angeben.

Wie kann die Einhaltung der Fristen bei Terminvergaben geprüft werden?

Antwort:

Die Hausarztpraxis rechnet für die Terminvergabe unabhängig von der vereinbarten Frist die Nr. 03008 ab mit Dokumentation der Frist und der Betriebsstättennummer der Facharztpraxis, mit der der Termin vereinbart wurde. Auf der Überweisung werden diese Daten von der Hausarztpraxis nicht angegeben. Damit kann überprüft werden, ob die Facharztpraxis die zutreffende Kennzeichnung B, C oder D angegeben hat.

Wenn Patientinnen und Patienten tele­fonisch einen Termin verein­baren wollen, bitten wir sie, sich von der Hausarztpraxis mit Termin­vereinbarung überweisen zu lassen, um so – je nach Frist – den Zusatz B, C oder D angeben zu können. Ist das statthaft?

Antwort:

Ärztinnen und Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs können zwar ohne hausärztliche Überweisung konsultiert werden, gemäß § 24 BMV sollen aber Facharztpraxen nur mit hausärztlicher Überweisung in Anspruch genommen werden. Der Hausärztin oder dem Hausarzt obliegt es, festzustellen ob eine dringende Behandlungsnotwendigkeit mit Terminvereinbarung bei einer Facharztpraxis indiziert ist. Ist das der Fall, kann die Hausarztpraxis einen kurzfristigen Termin vereinbaren.